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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:040620B6STR75.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 [X.]
vom
4. Juni
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
[X.]:[X.]:BGH:2020:040620B6STR75.20.0
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
4. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen widersprüchliches Einlassungsverhalten gestützt hat, kann der [X.] ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.
Sander
König
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
Meta
04.06.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2020, Az. 6 StR 75/20 (REWIS RS 2020, 11561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11561
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