Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2015, Az. NotSt (B) 1/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 4451

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
NotSt([X.]) 1/15

vom

5. Oktober 2015

in dem Verfahren

wegen Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung
-
2
-

Der
[X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
am 15.
September
2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den Richter
Prof. Dr.
[X.] und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.]egründung der [X.]e-schwerde
und die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 6.
März 2015 werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens.
Der Streitwert
des [X.]eschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf
25.

Gründe:
I.
Der
Antragsgegner hat mit Verfügung vom 9.
April 2014, zugestellt am 30.
April 2014, den Antragsteller vorläufig und mit sofortiger Wirkung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Amtes enthoben, weil zu erwarten sei, dass im Disziplinarverfahren im Hinblick auf die Art und Schwe-re des Dienstvergehens auf eine Entfernung aus dem Amt erkannt werden wür-1
-
3
-

de. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Gebührenüberhebung u.a. -
KLs 92 Js 3736/13, 16 AK 15/13 Landgericht K.
-
Auswärtige [X.] Pf.
-
wurde das [X.] ausgesetzt.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der vorläufigen Amtsenthe-bung. Das [X.] hat den Antrag mit [X.]eschluss vom 6.
März 2015 zurückgewiesen. Der [X.]eschluss mit Rechtsmittelbelehrung ist dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Antragstellers am 22.
April 2015 zugestellt worden. Dieser hat am 6.
Mai 2015 dagegen [X.]eschwerde eingelegt. Mit Schreiben des für den [X.] beim [X.]undesgerichthof zuständigen [X.] vom 9.
Juni 2015, [X.] am 10.
Juni 2015, ist der damalige anwaltliche Vertreter des Antragstellers darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur [X.]e-gründung der [X.]eschwerde am 22. Mai 2015
abgelaufen ist. Der
Antragsteller hat die [X.]eschwerde mit Schriftsatz vom 14.
Juli 2015, eingegangen
beim [X.]un-desgerichtshof
per Fax am 15.
Juli 2015, begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.]egründung der [X.]e-schwerde beantragt.

II.
1. Die [X.]eschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller die [X.]eschwerde nicht fristgerecht begründet hat.
Die [X.]eschwerde ist innerhalb eines Monats nach [X.]ekanntgabe der Ent-scheidung zu begründen (§
96 Abs.
1 Satz
1 [X.]NotO, §
67 Abs.
3 [X.]DG i.V.m. §
146 Abs.
4 VwGO). Hierauf wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbeleh-rung des angefochtenen [X.]eschlusses hingewiesen. Da der [X.]eschluss des 2
3
4
-
4
-

[X.]s vom 6.
März 2015 am 22.
April 2015 dem damaligen Ver-fahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt worden ist, lief die Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde am Freitag, dem 22.
Mai 2015,
ab. Die erst am 15.
Juli 2015 am [X.]undesgerichtshof eingegangene [X.]egründung der [X.]e-schwerde war mithin verspätet.
Die vom
Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
60 Abs.
1 VwGO i.V.m. §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.]NotO, §
3 [X.]DG war nicht zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon nicht fristgerecht gestellt worden. Auch sind Gründe, die die Fristversäumnis entschuldigen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß §
60 Abs.
2 Satz
1 VwGO i.V.m. §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.]NotO, §
3 [X.]DG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der gesetzlichen Frist entgegenstand, zu stellen. Da die Fristversäumnis mit Verfügung vom 9.
Juni 2015, [X.] am 10.
Juni 2015,
dem damaligen anwaltlichen Vertre-ter des Antragstellers mitgeteilt worden
ist,
ist in entsprechender Anwendung der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, §
3 [X.]G[X.]
davon auszugehen, dass
dieser spätestens ab 13. Juni 2015 Kenntnis von der Fristversäumnis
erlangt hat.
Der Antragsteller macht nicht geltend, dass das Schreiben vom 9. Juni
2015 seinem damaligen anwaltlichen Vertreter nicht oder erst nach dem 13.
Juni 2015 zugegangen sei. Er muss sich die Kenntnis seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, § 3 [X.]DG nach dem der Regelung in § 166 Abs.
1 [X.]G[X.] zugrunde liegenden allge-meinen Rechtsgedanken zurechnen lassen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 26. Oktober 2006 -
IX
ZR 147/04, [X.]GHZ 169, 314 Rn. 17; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., § 85 Rn. 3; [X.] in [X.], ZPO,
26. Aufl. § 85 Rn. 2; [X.]/[X.], VwGO,
21. Aufl., § 60 Rn. 20).
5
6
-
5
-

Umstände, die die Versäumnis der Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde entschuldbar machten, hätten
mithin
innerhalb eines Monats mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht und glaubhaft gemacht werden müssen
60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]NotO, § 3 [X.]DG). [X.]ei Eingang der [X.]eschwerdebegründung und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.
Juli 2015 war die
am 13. Juli 2015 endende
Frist abgelaufen.

Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Juli 2015 enthält zudem weder Tatsachenvortrag, der die Versäumnis der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]eschwerdefrist begründen könnte, noch werden Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der [X.]e-schwerdefrist durch den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des [X.] entschuldigen könnten. Der Antragsteller beruft
sich zwar darauf, dass er davon ausgegangen sei, sein damaliger [X.] werde nach
Einlegung die [X.]eschwerde in der Folgezeit begründen. Er selbst sei im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden psychischen [X.]elastungsstörung nicht in der Lage gewesen, die Erstellung der [X.]eschwerdebegründung zu ver-folgen. Dies sind allerdings keine Umstände, durch
die der damalige -
mit der Fertigung der [X.]egründung beauftragte
-
Verfahrensbevollmächtigte
entschuld-bar
an einer fristgerechten [X.]eschwerdebegründung gehindert
worden sein könnte. Der Irrtum in das Tätigwerden des damaligen Verfahrensbevollmächtig-ten schließt dessen
Verschulden, das dem Antragsteller zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, § 3 [X.]DG),
nicht aus.
2. [X.] ergibt sich aus §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]NotO, §
154 Abs.
2
VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in
7
8
9
-
6
-

§
111g Abs.
2 Satz
1 [X.]NotO bestimmten [X.] zugrunde gelegt.
Galke
[X.]
[X.]

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2015 -
1 Not 5/14 -

Meta

NotSt (B) 1/15

05.10.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2015, Az. NotSt (B) 1/15 (REWIS RS 2015, 4451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4451

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotSt (Brfg) 1/15 (Bundesgerichtshof)


NotZ 20/06 (Bundesgerichtshof)


NotZ 128/07 (Bundesgerichtshof)


NotSt (Brfg) 1/15 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verlängerbarkeit der Frist für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der …


NotZ 23/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.