Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 358/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1924

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 358/00Verkündet am:12. Juli 2001Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 765, 766, 139Ist bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden [X.]n einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunstendes bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzungvon [X.], [X.]. v. 31. Mai 1978 - [X.], [X.], 1065).[X.], [X.]eil vom 12. Juli 2001 - [X.]LG Cottbus- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.]Stodolkowitz, Dr. Zugehör, [X.] und [X.] erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2000 wird auf [X.] [X.]n zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war Geschäftsführer der [X.] (i.f.: [X.]), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der [X.] laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus [X.] an die Schuldnerin war [X.]bei der Rechtsvorgängerin derKlägerin (i.f. nur: Klägerin), einem [X.], versichert.Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der[X.]gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher600.000 DM auf 300.000 DM. [X.]ermäßigte daraufhin das der [X.] eingeräumte [X.]limit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen- 3 -über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der [X.] am 10. [X.] eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von [X.] mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern)Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... ([X.]) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungenunmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, derUnterzeichnende ... ([X.]r) übernehme hiermit für die recht-zeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die [X.] gegenüber den bei der ... (Klägerin) versichertenUnternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungenim Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versiche-rungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Er-klärung der ... (Klägerin) gegenüber die [X.] ...Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."Daraufhin erhöhte [X.]das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM,später auf 800.000 DM.Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesell-schaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unter-zeichnete der [X.] am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, [X.] - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Ge-samtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von [X.]inHöhe von 715.047,42 [X.] -Die Klägerin leistete an [X.]und nimmt nunmehr den [X.]n ausder Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. [X.] hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung([X.]) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. [X.] hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrtder [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der vondem [X.]n übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine sol-che zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. [X.] Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürg-schaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die [X.] - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen.Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß [X.]Gläubigerin sei. Es seijedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein- 5 -müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch[X.].- 6 -I[X.] hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem [X.]n übernom-mene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klä-gerin, wird von der Revision erfolglos angegriffen.a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der [X.] der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein ([X.], 177,183; [X.], [X.]. v. 20. Oktober 1988 - [X.], [X.], 1883, 1885). [X.] Empfänger des [X.] nicht der Gläubiger der [X.], ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der [X.] zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die [X.] eines [X.] zugunsten Dritter ist anerkannt ([X.]Z115, 177, 183; [X.], [X.]. v. 11. Mai 1966 - [X.], [X.], 859, 861;v. 3. Mai 1984 - [X.], [X.], 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - [X.]/87, aaO S. 1886).b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des[X.] dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderun-gen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssummedurch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412BGB; § 67 [X.]) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben.Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der [X.] habe die [X.] -zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist [X.] nicht zu beanstanden.aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daßdie Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinenRechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - siehat ihren Sitz in [X.], die [X.]domiziliert in [X.] der [X.] wohnt in [X.] -, ist davon auszugehen, daß [X.] typische, in der [X.]versicherungsbranche weithingebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungs-gerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisi-onsgericht selbständig auszulegen (vgl. [X.]Z 121, 173, 178; [X.], [X.]. [X.] Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Ge-schäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutigist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen,wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter [X.] der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], [X.].v. 17. Februar 1993 - [X.], NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999- [X.], [X.]) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugun-sten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegungzumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber"abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubi-gerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "...übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft".Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)- 8 -gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärungzwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließendedes [X.] sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unter-nehmen" berechtigt sein sollten.cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß [X.] gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenla-ge entspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1991 - [X.], [X.],243; [X.]. v. 10. März 1994 - [X.], NJW 1994, 1537, 1538). Das [X.] hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden ei-nen [X.] einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei,hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eineBürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditver-sicherer, der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kundennicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sichschwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nichtzugunsten des [X.], sondern zugunsten der Warenlieferantenübernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht inanderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat,daß der Kreditversicherer gemäß § 67 [X.], §§ 401, 412 BGB die Forderungdes Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, [X.] diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das [X.] des [X.] durchaus Sinn.dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten [X.] für die [X.]versicherung die folgende Bestimmung (§ [X.]. 4):- 9 -"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berech-tigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des [X.] einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung [X.] zu [X.] Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres [X.] dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe [X.] Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugun-sten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nichtmit der erforderlichen Bestimmtheit aus.a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für [X.] einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der An-gabe des [X.] - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon ausdem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehr-deutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Ausle-gung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegendeUmstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalthaben ([X.], [X.]. v. 14. November 1991 - [X.], [X.], 1448, 1449;v. 21. Januar 1993 - [X.], [X.], 544, 545; v. 30. März 1995- IX ZR 98/94, [X.], 900, 901; v. 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 886, 887).- 10 -b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", fürwelche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der [X.] hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Ausle-gung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossenwerden könnte. Sie hat geltend gemacht:"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürg-schaft, welche sich auf Forderungen der [X.] Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungengegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versiche-rungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mitder ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil [X.] als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ...(Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüberwelchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin)aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw.noch begründet worden sind".Aufgrund welcher Umstände der [X.] wissen konnte, welche Liefe-ranten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht [X.]. In die [X.] der Klägerin mit [X.] er keinen Einblick. Als Sicherheit für "[X.]und andere - unbekannte -Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 31. Mai 1978- [X.], [X.], 1065, 1066; zustimmend [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 91 Rn. 13; [X.]/[X.],Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkba-ren Verbindlichkeiten des [X.] ohne sachliche Begrenzung" [X.] scheitern lassen ([X.]Z 130, 19, 22). Mit einerderartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-- 11 -gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur einder näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter)Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einerBaubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst [X.] vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmteVerpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden [X.] übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten ([X.], [X.].v. 14. November 1991 - [X.], aaO S. 1448 f.). Jener Fall war [X.] in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläu-biger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon [X.] waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge derim Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden [X.] (31)begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschafts-gläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auf-lösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zuwerbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahmeführten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls [X.] zu den bei der Klägerinversicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert seinsollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf[X.]bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den [X.]n wareine Kürzung des [X.] seitens [X.] , die ihrerseits wiederum daraufzurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen- 12 -[X.] gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerinvorgelegten Schreiben des [X.]n vom 11. August 1995 ergibt, sollte [X.] zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden,den Versicherungsschutz der [X.]für deren Forderungen gegen die Haupt-schuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesi-cherte [X.]den der Hauptschuldnerin eingeräumten [X.] wiedererhöhen.b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürg-schaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für [X.] gegeben hat - wirksam sein.aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorlie-genden Fall nicht übertragen werden. Der [X.] hat im Wege [X.] (§ 9 [X.]) und einer Lückenschließung durch ergänzendeVertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine"weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeitendes [X.] gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daßlediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme [X.] bildete (vgl. [X.]Z 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). [X.] geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. [X.]Z 130, 19, 22). Ist [X.] der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge da-durch, daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen be-nachteiligt.bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, [X.] die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten [X.] 13 -bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist [X.] eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechter-haltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Perso-nen beteiligt sind, der [X.] aber nur im Verhältnis zu einzelnenPersonen vorliegt und der mutmaßliche [X.] darauf gerichtet ist, das Ge-schäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsüber-nahme durch Mitbürgen entschieden worden ([X.], 270, 271 f.). Für [X.] zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. [X.] wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlichderen die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als analle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist ander Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertrags-schlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch [X.], 2081,2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nureinzelne identifiziert werden können).Kreft [X.] am [X.] [X.] am [X.] ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubs- bedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit ver- hindert, seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschriftbeizu- fügen fügen Kreft Kreft Ganter Raebel

Meta

IX ZR 358/00

12.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 358/00 (REWIS RS 2001, 1924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1924

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