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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom23. Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] Dr. Vézinabeschlossen:Die Beschwer der Beklagten wird auf 12.585 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Juni 1999 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr.1 ZPO a.F.) und das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entschei-dung des [X.] oder des Gemeinsamen Senats derobersten Gerichtshöfe des [X.] ab (§ 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.[X.] der Senat in diesem Fall bei der Frage der Annahme allein zuprüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25.Oktober 1995 [X.], 316).Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten [X.] (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 12.585 Hahne[X.][X.]AhltVézina
Meta
23.10.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. XII ZR 230/99 (REWIS RS 2002, 1072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1072
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