Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 558/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4912

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5 [X.][X.] vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Ur-teil des [X.] vom 20. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen ([X.]. a). bis d). und [X.] 5. der Urteilsgrün-de) verurteilt ist, b) im Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der für die Tat [X.] 5. der Urteilsgründe verhängten [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkunden-fälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den - 3 - Fällen [X.]. a). bis d). der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Frage der Konkurrenzen hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgeführt: —Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte [X.]habe sich in den Fällen [X.] [X.] der Urteilsgründe mehrfach der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen Briefkastens (vgl. [X.] f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung, die sich freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat. Eine derar-tige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, [X.] 13. Oktober 2005 [X.] 5 StR 336/05 [X.]). Demgemäß ist der Schuld-spruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte [X.]

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen ([X.] sowie [X.] 5) verurteilt ist. Der Abänderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und [X.] als geschehen hätte verteidigen können. Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der in den Fällen [X.] [X.] verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die [X.] für die unter [X.] 5 der Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon [X.]; sie kann bestehen bleiben.fi
Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrich- - 4 - ter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung ent-nehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein beson-ders schwerer Fall ist (vgl. [X.], 217; Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 243 Rdn. 29). [X.]

Meta

5 StR 558/05

21.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 558/05 (REWIS RS 2006, 4912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4912

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