Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 1 StR 354/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5248

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf Kosten der Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". [X.] ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die [X.] vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Be-zeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO). 1 Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei [X.] Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr 2 - 3 - Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 354/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 1 StR 354/08 (REWIS RS 2009, 5248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5248

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

V R 34/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.