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PDF anzeigen[X.] vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf Kosten der Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". [X.] ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die [X.] vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Be-zeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO). 1 Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei [X.] Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr 2 - 3 - Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
05.02.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 1 StR 354/08 (REWIS RS 2009, 5248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5248
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