Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 4 StR 391/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5168

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[X.] vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.]rung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Verurteilten die [X.] Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und [X.] unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. 1 I. Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-verletzung vorbestrafte Verurteilte, war durch Urteil des [X.] Saarbrü-cken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das [X.] seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 2 - 3 - gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die [X.] der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags verwirklicht. Die Anordnung der Maßregel hatte das [X.] damit begründet, dass der Verurteilte auf Grund einer Persön-lichkeitsstörung zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. Durch Urteil des [X.] Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses [X.] war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte während [X.] aus dem Maßregelvollzug begangen hatte. 3 Der Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvoll-streckungskammer des [X.] gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB beide [X.] für erledigt, da ein Zustand im Sinne des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiter-hin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum 22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. [X.] ist er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO). 4 Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 14. November 2006 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das [X.] gefolgt. 5 II. - 4 - Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] des [X.] vom 28. August 2007 - 1 [X.] (= [X.]St 52, 31), nach der bei einem Verurteilten, der im [X.] an die Erledigungserklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche Sicherungsver-wahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem Gro-ßen Senat für Strafsachen des [X.] gemäß § 132 Abs. 2 und 4 [X.] folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: 6 Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-wahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-fene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-terbringung erkannt worden ist? Der [X.] für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.] - die Rechtsauffassung des [X.] bestä-tigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-handenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. [X.] hat der [X.] für Strafsachen entschieden, dass nur die [X.] derjenigen Strafe, die in der jeweiligen Anlassverurteilung ausgesprochen worden war, der Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB entge-genstehe. Werden - wie im vorliegenden Fall - zwei Maßregelanordnungen ge-7 - 5 - mäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt und ist nur im Hinblick auf eines der beiden Urteile noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist für die andere § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar ([X.] - GS - Rdn. 36). [X.] Nach der Entscheidung des [X.] steht der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landge-richt [X.] vom 28. September 1989 entgegen, dass der Verurteilte nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war. Hier käme eine Anordnung der [X.]n Sicherungsverwahrung nur unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2009 - 4 [X.]). Im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus - ohne Verhängung einer Strafe - durch das [X.] vom 28. Februar 1991 ist dagegen § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar. Es bedarf einer erneuten Entscheidung des [X.]. 8 1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB (Bd. V Bl. 1045 ff. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für aus-reichend, weil in diesem Antrag beide Urteile genannt sind, auf die sich die Er-ledigungserklärung vom 28. November 2005 erstreckt hat ([X.], 7 f. des [X.]). Dass zwischen beiden Urteilen nicht differenziert wurde, macht den [X.] im Hinblick auf das Urteil des [X.] Trier nicht unzulässig, da erst durch die Entscheidung des [X.] dieser [X.] - 6 - rung Bedeutung zukommt. Das [X.] ist auch für die [X.] im Hinblick auf das Urteil des [X.] Trier zuständig (§ 74 f Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO). 2. Das [X.] wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob die [X.] des Verurteilten in der Sicherungs-verwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wie-genden Folgen, die mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-rung nach einer - als formelle Voraussetzung für § 66 b Abs. 3 StGB erforderli-chen - Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] für den Verurteilten verbunden sind, muss - was bisher nur unzurei-chend geschehen ist ([X.]) - über das Beschlussverfahren der [X.] nach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus auch im Verfahren nach § 66 b Abs. 3 StGB geprüft werden, ob die mögliche qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des [X.] im Sinne des § 20 StGB beruht, die in der Anlassverurteilung zur Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hat (vgl. hierzu [X.]St 50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f [X.] zuständigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt eine Unterbringung nach § 66 b StGB nicht 10 - 7 - in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine "Rückverwei-sung" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB in einem sol-chen Falle gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. [X.] StV 2006, 413; NStZ-RR 2007, 301, 303; [X.], Urteil vom 23. März 2006 - 1 [X.] Rdn. 30, 31; [X.] 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6). [X.]Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 391/07

10.02.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 4 StR 391/07 (REWIS RS 2009, 5168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5168

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