Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 30/01

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 2341

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] und - soweit der Hilfsantrag auf [X.] abgewiesen worden ist - von Amts wegen wird das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 14. Novem-ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Auskunft über die von der [X.]n aus Einkäufen des [X.] bei [X.] vereinnahmten und nicht an den Klä-ger weitergeleiteten Einkaufsvorteile und die hilfsweise hierzu [X.] Klage auf Zahlung von 44.425,34 DM nebst 5 % Zinsen seit 17. Oktober 2001 abgewiesen worden sind. Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 16. Februar 2001 wird, soweit der [X.] stattgegeben worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der [X.]n, dem Kläger neben der Auskunft auch "Rechenschaft" über die Einkaufsvorteile zu erteilen, entfällt. Zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage und über die Kosten der Rechtsmittelverfahren wird das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Franchiseverhältnis. Die [X.] betreibt bundesweit eine Kette von [X.] mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern der [X.] werden. Der Kläger war vom 30. März 1995 bis zum 31. Dezember 1999 als Franchisenehmer der [X.]n Inhaber eines [X.] Der nach einem von der [X.]n vorformulierten und bundesweit im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor: 6. Weitere Leistungen von [X.] berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des [X.]-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-onsfragen. Während der Vertragsdauer werden Vertreter von [X.] den Partner von [X.], spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen. 6.2 [X.] berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale. 6.3 [X.] betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...

Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ die [X.] ihren Franchisenehmern sogenannte [X.], in denen nach - 4 - Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der bei [X.] gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen [X.] aufgeführt waren. Grundlage dieser [X.] waren Rabattvereinba-rungen, die die [X.] sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der [X.]n jedoch nicht in [X.] Höhe in die [X.] aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-tergegeben; vielmehr ließ sich die [X.] von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen, die die Lieferanten den Franchisenehmern der [X.]n einzuräumen hatten (im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer [X.] nicht darüber unterrichtet, daß die [X.] für die eigenen Filialen mit den Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten der Kläger und andere Franchisenehmer der [X.]n erst im Frühjahr 1999. Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, be-endeten sie ihre Zusammenarbeit zum 31. Dezember 1999. Der Kläger hat die [X.] ursprünglich im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Rechenschaft und Zahlung der vereinnahmten [X.] in Anspruch genommen. Den angekündigten Antrag auf Abgabe der [X.] hat der Kläger in erster Instanz zurückgenommen. Den un-bezifferten Antrag auf Zahlung der von der [X.]n vereinnahmten Einkaufs-vorteile hat er als Feststellungsklage aufrechterhalten. - 5 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Es hat die [X.] für [X.] gehalten, dem Kläger Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über alle ihr in der [X.] vom 30. März 1995 bis zum 31. Dezember 1999 von [X.] gewährten und nicht an den Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen des [X.] bei [X.]. Es hat [X.] die Verpflichtung der [X.]n festgestellt, den sich aus der [X.] und Rechnungslegung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage [X.]. Den im Wege der Anschlußberufung vom Kläger hilfsweise zum [X.] und Rechnungslegungsanspruch gestellten Antrag auf Verurteilung der [X.]n zur Zahlung des den [X.] von 44.425,34 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. Oktober 2001 hat es ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die in zweiter Instanz erfolglos gebliebenen Klageanträge - hinsichtlich der Einkaufsvorteile wieder im Wege der ursprünglichen Stufenklage - weiterverfolgt. Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. A. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Differenzra-batte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen des [X.] bei [X.] zugeflossen sind. - 6 - [X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] mit der Begründung [X.], dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-spruch auf Herausgabe der von der [X.]n vereinnahmten [X.] und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruch zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten schon am Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. Denn zum einen seien die Rabattlisten Gegenstand der vertrag-lichen Einigung der Parteien gewesen, mit der Vertragsurkunde aber nicht fest verbunden worden. Zum anderen gebe der Vertragstext den Willen der Parteien bei Vertragsschluß nicht zutreffend wieder, da der Kläger - entgegen dem Ver-tragstext in den Klauseln Ziffer 10.3 und 1.3 - unmittelbar in eine Lieferbezie-hung zu den jeweiligen Lieferanten habe treten sollen. Der [X.]n sei eine Berufung auf den Formmangel nicht verwehrt, denn es sei grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, für den formgültigen Vertragsschluß Sorge zu tragen. Trotz der mangelnden anwaltlichen Beratung des [X.] bei Vertragsschluß sei die [X.] nicht verpflichtet gewesen, auch im Interesse des [X.] für den rechtswirksamen Abschluß des Vertrages zu sorgen. Ungeachtet der [X.] sei den vertraglichen Regelungen auch keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen. [X.] könne der Kläger einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des Vertrages herleiten. Die finanziellen Vorteile, die die [X.] aus ihrer Geschäftsbeziehung zu den Lieferanten [X.], zählten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmung an die [X.] weiterzugebenden Vorteilen. Auskunfts- und Zahlungsansprüche hin-sichtlich der [X.] stünden dem Kläger auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag, aus [X.], aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter Schadensersatzgesichtspunkten zu. - 7 - I[X.] Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. 1. Vertragliche Ansprüche des [X.] scheitern nicht bereits am Schrift-formerfordernis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob der [X.] dem Schriftformerfordernis genügt. Denn der [X.]n wäre es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen ([X.]urt. v. 20.5.2003 - [X.], [X.]/[X.] 1170, 1171 f. - Preisbindung durch [X.]). 2. Nach Abschnitt 6.3 der Franchiseverträge hat der Kläger Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit auch der Teile der [X.], die der [X.]n als "[X.]" aus [X.] des [X.] bei den [X.] zugeflossen sind. Die Regelung in Nr. 6.3 des [X.] ist dahin auszulegen, daß die [X.] Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat (BGH [X.]/[X.] 1170, 1172 f.). 3. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die [X.] wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für [X.] der Franchisenehmer in Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-lassen, den [X.]-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten Rabatten an die [X.] abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die [X.] vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in den [X.] für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrer Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlen ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar, - 8 - durch die die [X.] sich ihren Franchisenehmern gegenüber [X.] gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die [X.] ihrer Pflicht zur voll-ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die [X.] für [X.] des [X.] bei den gelisteten Lieferanten [X.] ver-einnahmt hat, steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu. Da dem Kläger die Höhe der von der [X.]n jeweils vereinnahmten [X.] und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist, hat ihm die [X.] nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173). Dem von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf "Rechenschaft" über die von der [X.]n vereinnahmten [X.] kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173). Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die [X.] hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung (BGH [X.]/[X.] 1170, 1173 f.). B. Das Berufungsgericht hat mit der unter A. [X.] wiedergegebenen [X.] auch den weiteren Antrag des [X.] abgewiesen, die Verpflichtung der [X.]n zum Ersatz des Schadens festzustellen, der dem Kläger daraus ent-standen ist und noch entstehen wird, daß die [X.] Einkaufsvorteile nicht an ihn weitergeleitet hat. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über dieses Feststellungsbegeh-ren sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, nachdem der Kläger auf - 9 - einen entsprechenden Hinweis des [X.] das die Einkaufsvorteile betreffende Auskunfts- und Zahlungsbegehren im Wege der ursprünglich erhobenen [X.] weiterverfolgt. C. Von Amts wegen aufzuheben ist das Berufungsurteil, soweit das Ober-landesgericht den in zweiter Instanz hilfsweise zu dem [X.] gestellten Antrag des [X.] auf Verurteilung der [X.]n zur Zahlung von 44.425,34 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Ent-scheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird ([X.], 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat die der Klage bereits im Hauptantrag stattgebende Entscheidung des [X.]s in-soweit wiederhergestellt hat. D. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die [X.] in der Vorinstanz erfolglos geblieben ist. Die Sache ist hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif, da weitere [X.] hierzu nicht in Betracht kommen. Insoweit ist daher die Berufung der [X.]n gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Verurteilung zur "Rechenschaft" entfällt. Die Entscheidung des [X.] über die mit der Anschlußberufung hilfsweise verfolgte [X.] ist von Amts wegen aufzuheben. Über das wieder im Wege der Stufen-klage weiterverfolgte Zahlungsbegehren wird das [X.] nach Erteilung der Auskunft zu befinden haben. Der Rechtsstreit ist daher insoweit entspre-chend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der hier noch anzuwendenden (§ 26 Nr. 5 EGZPO), am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung an das [X.] - 10 - zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der [X.] überlassen bleibt. [X.] Goette [X.]
Bornkamm Raum

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KZR 30/01

13.07.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. KZR 30/01 (REWIS RS 2004, 2341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2341

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