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5 StR 494/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.]:
Die erstmals mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die ungenügende Berücksichtigung einer aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Ver-zögerung des Verfahrens sind jedenfalls unbegründet. Da das Verfahren gegen den Angeklagten von seiner Festnahme am 29. September 2000 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Ver-fahrens mit Urteil vom 29. Januar 2003, das nunmehr rechtskräftig wird, letztlich nur zwei Jahren und vier Monate dauerte, kann trotz
- 3 -des Zeitraumes von etwa 20 Monaten zwischen Anklage und E-röffnungsbeschluß von einer unangemessen langen Verfahrens-dauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Rede sein.
[X.] Raum Brause Schaal
Meta
02.12.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 5 StR 494/03 (REWIS RS 2003, 423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 423
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