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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX ZB 283/11
vom
30.
November
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, die
Richter
Raebel
und [X.], die Richterin Lohmann
und den
Richter
Dr.
Pape
am 30. November
2011
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5.
Zivilkam-mer
des [X.]s Marburg
vom 31.
August
2011
wird [X.].
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss
wird
auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Ersuchen des [X.], einen "Prozesskostenzuschuss"
zu ge-währen, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist
abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat
(§
114 Satz
1 ZPO).
Nach der Regelung des §
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO müssen sich die [X.] im Zivilverfahren vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen 1
2
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3
-
das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
2. Die
vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1
Satz
4
ZPO
statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwer-fen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
Kayser
Raebel
[X.]
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2011 -
9 [X.] 1055/10 (77) -
LG Marburg, Entscheidung vom 31.08.2011 -
5 [X.]/11 -
3
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. IX ZB 283/11 (REWIS RS 2011, 926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 926
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