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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 235/11
vom
21.
September
2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, den
Richter
Vill, die Richterin [X.],
die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape
am 21. September
2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 31. März 2010
wird
als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
1. Die vom Antragsteller beim [X.] eingelegte "Beschwer-de"
ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies
nicht statthaft. Weder sieht
das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde allgemein vor (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO),
noch ist im vorliegen-den Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen
worden
(§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde kann auch nicht zu [X.] Gunsten in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] einer Rechtsbeschwerde unter Beiordnung eines beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalts umgedeutet werden. Da die [X.] nicht statthaft ist, wäre ein solcher Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abzulehnen (§
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2010 -
1 C 239/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2010 -
4 T 69/10 -
3
4
Meta
21.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. IX ZB 235/11 (REWIS RS 2011, 3166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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