Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. IX ZB 283/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 928

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeverfahren für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Auslegung eines Ersuchens auf "Prozesskostenzuschuss"; fehlende Erfolgsaussicht einer von der Partei selbst eingelegten Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. [X.], einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.

3

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kayser                                             Raebel                                      Vill

                          Lohmann                                           Pape

Meta

IX ZB 283/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Marburg, 31. August 2011, Az: 5 S 102/11, Beschluss

§ 78 ZPO, § 114 ZPO, § 522 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. IX ZB 283/11 (REWIS RS 2011, 928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 928

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