Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. IV ZB 28/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13087

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 28/14
vom

1. April 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Dr. Schoppmeyer

am
1. April 2015

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 21.
Juli 2014
aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben.

Gegenstandswert:

Gründe:

I.
Die Kläger begehren von den Beklagten als Berufshaftpflichtver-sicherer eines
mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers Ersatz ihres jeweiligen [X.], den sie infolge wirtschaftlich fehlge-schlagener Anlagen
in F.

Zins Fonds erlitten haben. Dem Versiche-rungsnehmer werfen sie die Vernachlässigung übernommener Kontroll-pflichten vor und
streiten mit den
Beklagten um das Eingreifen des
Risi-koausschlusses
wegen wissentlicher Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB-RSW). Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.]
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richt hat das Berufungsverfahren analog §
148 ZPO bis zur Entscheidung des beim [X.] anhängigen [X.], welches ein Parallelverfahren eines anderen Anlegers gegen die
Beklagten betrifft, ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

II. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.

1. Das [X.] meint, die Entscheidung des beim Bun-desgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 118/14 anhängigen Rechtsstreits, welcher
als Musterprozess dienen könne, sei "vorgreiflich"
für die Entscheidung des ausgesetzten Berufungsverfahrens und für wei-tere über 60 nach Sach-
und Streitstand weitestgehend identische,
bei ihm anhängige Parallelverfahren. Die Entscheidung hänge in materiell-rechtlicher Hinsicht
davon ab, ob der [X.] die im "Muster-urteil"
vertretene Rechtsansicht
des [X.]s
zur Leistungs-freiheit der Beklagten bestätige.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Aussetzung lässt sich nicht unmittelbar auf § 148 ZPO stüt-zen, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die
im anderen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung die hier anstehende rechtlich beeinflussen kann ([X.], Beschlüsse
vom 28. Februar 2012

[X.], NJW-RR 2012, 575
Rn.
6; vom 30. März 2005

[X.], [X.]Z 162, 373, 375).
Die Möglichkeit einer lediglich tatsächlichen
Beeinflussung genügt dafür nicht.
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b) Aber auch eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet aus. Dabei kann offen bleiben,
ob nach
der Rechtsprechung des [X.]
(Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 -
IV ZB 36/03, juris, Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 8. April 2014
[X.], NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; vom 28. Februar 2012
[X.], NJW-RR 2012, 575 Rn. 7, vom 30. März 2005
[X.], [X.]Z 162, 373, 376), die eine analoge Anwendung des §
148
ZPO im Grundsatz ablehnt, eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn
-
was hier [X.] erscheint -
die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren eine
Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich
ist (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 28. Februar 2012

[X.], NJW-RR 2012, 575 Rn. 8; vom 30. März 2005
[X.], [X.]Z 162, 373, 377).

Die
analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet
hier jedenfalls schon deshalb aus, weil in dem in Bezug genommenen "Musterverfah-ren"
IV ZR 118/14
die Revision
vom Berufungsgericht
nicht zugelassen worden ist. Im Verfahren über die dagegen gerichtete Nichtzulassungs-beschwerde wird zunächst geprüft, ob [X.] im Sinne des §
543
ZPO vorliegen.
Jedenfalls für den Fall der Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb mit einer Klärung von für das ausgesetzte Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen nicht [X.] werden.
Ob der Versicherungsnehmer
ihn treffende Pflichten wissentlich verletzt hat, ist im Übrigen eine mittels Beweiswürdigung zu klärende Tat-
und keine Rechtsfrage.

c) Entgegen der Beschwerdeerwiderung verhalten sich die [X.] auch nicht treuwidrig, wenn sie aus ökonomischen Gründen nur in 6
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einem ausgewählten Verfahren gegen die Aussetzungsentscheidung des [X.]s vorgehen.
Wie die Beschwerdeerwiderung selbst zu-treffend erkennt, ermöglicht es die vorstehende Entscheidung den [X.], andere aus gleichem Grunde ausgesetzte Parallelverfahren un-geachtet der Unanfechtbarkeit der dortigen [X.] aufzurufen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8. April 2014 -
[X.], NJW-RR 2014, 758 Rn. 10 m.w.N.). Einer gesonderten Anfech-tung jener [X.], welche zusätzliche Kosten ver-ursacht hätte,
bedarf es deshalb nicht.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
8 O 183/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.07.2014 -
3 U 24/13 -

Meta

IV ZB 28/14

01.04.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. IV ZB 28/14 (REWIS RS 2015, 13087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13087

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