Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. VIII ZB 66/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8756

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 66/11

vom

28. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Februar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Achilles, [X.] und Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer
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des [X.] vom 23. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückgegeben.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten [X.] die Zahlung rest-lichen Entgelts für Gaslieferungen; insoweit streiten die Parteien
über die Be-rechtigung von [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen. Das [X.] ([X.]) hat das Berufungsverfahren analog §
148
ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfah-ren VIII ZR 93/11 und VIII ZR
94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Kunden betreffen, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Zwar sei eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren könne aber analog § 148 ZPO ausgesetzt werden, da es sich hierbei um einen Teil eines "Massenverfahrens"
handele und die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so erhöhe, dass hierdurch ein qualitativ anderer [X.] als die "normale"
[X.] begründet werde. Bei dem [X.] [X.] seien mehrere Hundert gleichgelagerte Berufungen anhängig. Nach Abschluss der beim [X.] anhängigen Revisionsverfahren sei zu erwarten, dass entweder die Klägerin ihre Berufung zurücknehme oder die Beklagtenseite den Klagean-spruch anerkenne. Eine streitige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde daher zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gerichts führen. Sie wäre insbesondere auch für die betroffenen Parteien in einem Maße unwirtschaftlich, dass es gerechtfertigt erscheine, dem Wertungs-gesichtspunkt der [X.] das erforderliche Gewicht beizumessen.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen [X.] auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vor-2
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greiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann ([X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, [X.]Z 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist -
wie das [X.] auch er-kannt hat
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vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsver-fahren VIII ZR 93/11 und [X.] im Hinblick auf das der Rechtsbe-schwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs-
oder Interventionswirkung haben (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., §
148 Rn. 23 ff.). Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen (lediglich) geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO; vom 25. Januar 2006 -
IV
ZB 36/03, juris Rn. 2; [X.], [X.] 2005, 2318, 2324).
b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschie-den werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Ausset-zung analog § 148 ZPO ([X.], Beschlüsse vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO [X.], und [X.], juris Rn.
11; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2006 -
IV
ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 -
VIII
ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; [X.], [X.], 134 f.). Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhand-lung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen ([X.], Beschluss vom 30.
März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusam-menhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tat-sächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen [X.]
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zung
nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserhebli-chen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt ([X.], Beschlüsse vom 30.
März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO S. 377, und [X.], juris Rn. 15; [X.], [X.]/NV 2010, 1847). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit §
7 [X.] und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von §
148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. [X.]. 11/7030 S. 28; 15/5091 S. 14).
c) Die vom [X.] in diesem Zusammenhang bislang aus-drücklich offen gelassene Frage, ob bei "Massenverfahren"
die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer [X.] als die "normale"
[X.] hervortritt ([X.], Beschlüsse vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO S. 377, und X
ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen "Massenverfahrens"
wäre jedenfalls, dass das [X.] mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist ([X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 20/04, aaO Rn.
15). Dazu hat das [X.] bislang keine zureichenden Feststellungen getroffen.
Der Beschluss
lässt bereits nicht erkennen, wie viele der bei dem [X.] anhängigen gleichgelagerten Berufungsverfahren, deren Zahl mit mehreren Hundert angegeben ist, gerade bei der [X.] anhängig sind. Diese Angabe ist jedoch erforderlich, um beurteilen zu können, ob das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelager-ten Verfahren befasst ist, die es gegebenenfalls rechtfertigen könnte, aus be-8
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sonderen verfahrenswirtschaftlichen Erwägungen eine Aussetzung jedenfalls eines Teils der anhängigen Verfahren in Betracht zu ziehen. Allein der [X.], dass auch bei anderen Spruchkörpern desselben Gerichts weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig sind, lässt eine solche Aussetzung in ent-sprechender Anwendung des § 148 ZPO nicht zu, da dies für die Belastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers und dessen Fähigkeit zur ange-messenen Bewältigung der bei ihm anhängigen Verfahren ohne Aussagekraft ist.
Ebenso wenig wird eine solche Aussetzung durch die Überlegung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass eine streitige Fortsetzung des vorliegen-den Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer erheblichen Mehrbelas-tung des Gerichts führen würde und auch für die betroffenen Parteien in beson-derer Weise unwirtschaftlich
wäre. Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der [X.] ist -
wie ausgeführt
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nichts Näheres festgestellt, so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrens-fortsetzung noch im Bereich "normaler"
[X.] bewegt, die die vor-

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genommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
März 2005 -
X
ZB 26/04, und [X.]; jeweils aaO).
Ball
[X.]
Dr. Achilles

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
641 C 323/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.08.2011 -
304 S 34/10 -

Meta

VIII ZB 66/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. VIII ZB 66/11 (REWIS RS 2012, 8756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8756

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VIII ZR 93/11

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