Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. IV ZR 262/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15892

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118UIVZR262.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 262/16
Verkündet am:

10. Januar 2018

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] §
1 Abs.
3; [X.] §
57 Abs.
2 in der bis zum 31.
August 2009 gültigen Fassung

Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen [X.]s nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden [X.].

[X.], Urteil vom 10. Januar 2018 -
IV ZR 262/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterin Dr. Bußmann
und [X.] Götz auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20.
Zi-vilkammer des [X.] vom 17.
August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen aus
einer betrieblichen Erwerbsminderungsversorgung.

Der Kläger ist Versicherter der Rheinischen Zusatzversorgungs-kasse
(im Folgenden:
[X.]), einer
Sonderkasse der beklagten
Rheini-schen [X.] (im Folgenden: Beklagte). Als kommunale Zu-satzversorgungskasse hat sie die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer [X.] im Wege privatrechtlicher Versicherungsverträge eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung in
Form von Betriebsrenten zu gewähren.

Seit dem 1.
Januar 2012 bezieht der Kläger wegen voller Erwerbs-minderung eine monatliche Rente von der [X.]. Bis
zum 30.
Juni 2012 1
2
3
-
3
-

betrug diese 75,65

. Seither steigt sie gemäß §
37 der Satzung der [X.]
(im Folgenden: [X.]S) jährlich um 1
%.

Den ausgezahlten Beträgen liegt eine Kürzung der Erwerbsminde-rungsrente des [X.] zugrunde, die darauf beruht, dass zwischen ihm und seiner geschiedenen
Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts

Fami-liengericht
-
vom 17.
November 2004 (im Folgenden: Scheidungsurteil) ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Im Rahmen des [X.] wurden zulasten
der Versorgung des [X.] bei der [X.] auf dem [X.] seiner geschiedenen Ehefrau bei der [X.] von monatlich 11,11

Dem lag eine auf Grundlage der Barwert-Verordnung gemäß §
1587a Abs.
4 und Abs.
3 Nr.
2 BGB in der bis zum 31.
August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: [X.]) vorgenom-mene
Umrechnung des Ehezeitanteils des von dem Kläger bei der [X.] erworbenen Versorgungsanrechts von monatlich 107,10

in Rentenan-wartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21

u-grunde.

Aufgrund des Versorgungsausgleichs kürzte die [X.]
die Er-werbsminderungsrente des [X.] bis zum 30.
Juni 2012 zunächst um 53,58

Juli 2012 erhöht sie den Kürzungsbetrag jährlich um 1
%.

Den Betrag von 53,58

[X.]
ausgehend von der Höhe der zugunsten der geschiedenen Ehefrau des [X.] durch das Scheidungsurteil in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten [X.] von 11,11

im Wege der Rückrechnung gemäß §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S, der wie folgt lautet:
4
5
6
-
4
-

"Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen [X.] durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des §
57 [X.] mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus ei-nem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom [X.] verwendeten Faktoren umgerechnet wird."

Der Kläger greift diese Berechnung an. Er meint, der [X.] müsse zunächst dem Betrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenan-wartschaften
von monatlich 11,11

entsprechen. Dieser Betrag sei dann jährlich zum 1.
Juli der Dynamik der gesetzlichen Rente anzupassen, in-dem er mit dem dann jeweils aktuellen Rentenwert zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren sei.

Die Beklagte verteidigt die in §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S bestimmte Berechnungsmethode
und führt weiter an, dass der Kürzungsbetrag deswegen jährlich um 1
% -
und nicht: der Dynamik der gesetzlichen Rente entsprechend -
zu erhöhen sei, weil auch die Betriebsrenten
der Versicherten der [X.]
gemäß §
37 [X.]S um diesen Betrag erhöht werden.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Rentenrückständen und künftig höherer monatlicher Rente gerichtete Klage
abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an [X.] 1.637,63

Rentenrückstände
für die [X.] vom 1.
Januar 2012 bis zum 31.
Januar 2015 nebst Zinsen und ab dem 1.
Februar 2015 eine monatliche Versorgung in Höhe
von 120,99

77,94

zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 7
8
9
-
5
-

erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Ur-teils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffent-licht ist,
meint, in entsprechender
Anwendung des §
57 Abs.
2 [X.] müsse der durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass der
Betrag des durch den [X.] begründeten Anrechts um die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Anpassungen der Betriebsrente bis zum Beginn der Betriebsrente des [X.] hochgerechnet werde.

Die von der [X.]
gewählte so genannte [X.] sei zu dieser so genannten Hochrechnungsmethode nicht gleichwertig, weil nur letztere in Grenzen die Mängel der früheren (bis zum 1. Juni 2006 geltenden) Barwert-Verordnungen ausgleiche. Diese hätten insbe-sondere darin gelegen, dass nicht volldynamische Anwartschaften sei-nerzeit unterbewertet worden
seien, weshalb die zum Ausgleich begrün-deten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar kraft gesetzlicher Fiktion als
gleichwertig gegolten, tatsächlich aber nicht der Hälfte des Wertes der auszugleichenden Anwartschaften entsprochen hätten. Im Übrigen wahre die "Hochrechnungsmethode"
den
Grundsatz der [X.].

10
11
12
-
6
-

Der zuerkannte
Betrag
ergebe sich aus der Berechnung des [X.], der die
Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten
sei.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die durch den [X.]
bedingte Kürzung der Erwerbsminderungsrente des [X.] aus dem Monatsbetrag der
zugunsten
seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten [X.] von 11,11

berechnet.
Das ergibt sich aus §
1 Abs.
3 des [X.] im Versorgungsausgleich ([X.])
in Verbin-dung mit §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] in der bis zum 31.
August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: [X.] a.F.).

a) §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. gilt im Streitfall gemäß §
1 Abs.
3 [X.] sinngemäß.

aa)
Trotz seiner Aufhebung zum 31.
August 2009 ist §
1 Abs.
3 [X.] hier weiterhin anwendbar. Das folgt aus §
48 Abs.
1 [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 13.
Januar 2016 -
IV ZR 284/13, [X.] 2016, 147 Rn.
12
ff.).
Der das Verfahren über den Versorgungsausgleich [X.] wurde vor dem 1.
September 2009 gestellt und die Ausnahmetatbestände des §
48 Abs.
2 oder Abs.
3 [X.] liegen nicht vor.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
1 Abs.
3 [X.] sind erfüllt. Bei dem auszugleichenden, bei der [X.]
begründeten
Ver-sorgungsanrecht des [X.]
handelt es sich weder um eine Rentenan-13
14
15
16
17
18
-
7
-

wartschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des §
1587a Abs.
2 Nr.
2 [X.] noch um eine Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Ar-beitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß §
1587a Abs.
2 Nr.
1 [X.], so dass es nicht unter §
1587b Abs.
1 oder Abs.
2 [X.] fällt
(vgl. §
1 Abs.
1 [X.]). Unstreitig lässt die Beklagte bei Versicherten der [X.]
eine Realteilung gemäß §
1 Abs.
2 [X.] nicht zu.
Da die Beklagte nach §
1 Abs.
2 Satz
1 des Gesetzes über die kommunalen [X.] und [X.] im Lande [X.] vom 6.
November 1984 (GV. [X.] 1984 S.
694) eine Körper-schaft des öffentlichen Rechts ist, handelt es sich bei ihr auch um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger
im Sinne des §
1 Abs.
3 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
September 1984 -
IVb [X.] 921/80, [X.]Z 92, 152 unter [X.]; BT-Drucks. 9/2296 S.
12).

[X.]) Demzufolge gelten nach
§
1 Abs.
3 [X.] die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ([X.]) sinngemäß. Hierzu gehört §
57
[X.] a.F. (vgl. Senatsurteile vom 13.
Januar 2016

IV ZR 284/13, [X.] 2016, 147
Rn.
12; vom 28.
September 1994 -
IV ZR 208/93, [X.], 198
unter 3 a; BT-Drucks. 9/2296 S.
12).

b) Nach §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
berechnet sich der [X.] im Streitfall aus dem
Monatsbetrag der durch
das Schei-dungsurteil zugunsten
der geschiedenen Ehefrau des [X.] in der ge-setzlichen Rentenversicherung begründeten [X.].

19
20
-
8
-

aa) Bei der unmittelbaren Anwendung des §
57 Abs.
2 Satz
1
[X.] a.F.
wird der Kürzungsbetrag aus den durch die familienge-richtliche Entscheidung zugunsten
des
Ausgleichsberechtigten gemäß §
1587b Abs.
2 [X.] begründeten [X.]
in einer gesetzlichen Rentenversicherung berechnet (vgl. [X.], 810, 811). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, der auf den Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts be-gründeten Anwartschaften abstellt, ferner aus der Gesetzesbegründung
(vgl. BT-Drucks. 7/2015 S.
11; hierauf nehmen BT-Drucks. 7/2505 S.
45 und S.
53 und damit auch BT-Drucks. 7/5165 S.
10 und S.
47 f. Bezug).
Eine Rückrechnung
dieses Betrages in den Monatsbetrag
des
ehezeitli-chen Versorgungsanrechts des [X.],
das durch die [X.] in der gesetzlichen Rentenversiche-rung ausgeglichen wurde, findet nach §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. demnach nicht statt.

bb) Der Umstand, dass §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. im [X.] nicht unmittelbar, sondern gemäß §
1 Abs.
3 [X.] sinngemäß gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis
(vgl. [X.]
[X.], 1194, 1197; Oberschiedsgericht der [X.] FamRZ 2012, 1877
f.). Die durch §
1 Abs.
3 [X.] angeordnete sinngemäße Geltung der [X.] über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedeutet nicht, dass
der in entsprechender Anwendung des §
57 Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F. zu ermittelnde [X.] anhand einer anderen Methode als bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung zu berechnen ist. Dem Gesetzgeber ging es darum, den Ausgleich der von §
1 Abs.
3 [X.] erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Aus-21
22
-
9
-

gleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis [X.]
(vgl. BT-Drucks. 9/2296 S.
12).

c) Anders als die Revision meint, kann sich die Beklagte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des [X.] auch nicht auf §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S
stützen, denn die ge-nannte Satzungsbestimmung ist
gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB un-wirksam.

aa)
Bei der
[X.]S handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die re-gelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§
307 ff. BGB
un-terliegen, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (Senats-urteile
vom 24.
März 2010 -
IV ZR 182/08, juris Rn.
19; vom 14.
Novem-ber 2007 -
IV ZR 74/06, [X.]Z 174, 127 Rn.
30; jeweils m.w.N.). [X.] ist im Hinblick auf §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S nicht der Fall. [X.] ergibt sich eine Beschränkung der richterlichen Inhaltskontrolle insofern nicht aus §
310 Abs.
4 Satz
1 BGB. Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.
März 2002 ([X.])
enthält keine Regelungen
zur Berechnung des [X.] im Fall eines
Versorgungsausgleichs.

bb) Nach §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB ist eine formularmäßige Ver-tragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige [X.] missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Ver-tragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen 23
24
25
-
10
-

Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 7.
September 2016 -
IV ZR 172/15, [X.]Z 211, 350
Rn.
27;
st. Rspr.). §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen
im Rahmen des §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB vorrangig abzustellen ist (vgl. Senatsurteile
vom
24.
März 2010

IV ZR 182/08, juris
Rn. 19 a.E.; vom 16.
März 1988

[X.], [X.]Z 103, 370 unter II 1), unangemessen.

(1) Der Betrag
der versorgungsausgleichsbedingten Rentenkür-zung ist
nach §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S erheblich größer
als bei An-wendung des §
57 Abs.
2 Satz
1
[X.] a.F. in Verbindung mit
§
1 Abs.
3 [X.].
Er belief sich im Streitfall
zunächst -
das heißt vor seiner jährlichen Erhöhung um jeweils 1
%
-
auf 53,58

betrug damit sogar fast das Fünffache des nach der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Betrages
von 11,11

Diese durch
§
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S bewirkte
Schlechterstel-lung der Versicherten beruht darauf, dass der Nominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts, das gemäß §
1587a Abs.
4 und Abs.
3 Nr.
2 [X.] unter Anwendung der Barwert-Verordnung in [X.]
in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen war, grö-ßer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten [X.]. Der geringere Nominalbetrag der umgerechneten [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nach dem bis zum 31.
Au-gust 2009 geltenden [X.]
zugunsten des [X.] insbesondere -
neben einem gegebenenfalls breite-ren Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Mai 2005 -
XII [X.] 127/01, [X.], 1464 unter II 2 b [X.])
-
dadurch kompensiert werden, dass sich die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung volldynamisch entwickeln, ihr Wert 26
27
-
11
-

also stärker steigt als der Wert des auszugleichenden Anrechts (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
33
und S.
89).
Für den [X.] die geringere Bewertung seines
nicht volldynamischen
Versor-gungsanrechts
durch die gesetzliche Regelung einen Vermögensvorteil, wenn die gesetzliche Rente -
nach deren Dynamik sich die Höhe der von ihm über die [X.] hinzunehmenden Kürzung seines Versorgungsanrechts richtet (siehe hierzu unten unter 2.) -
nicht in einem Maße steigt, das die geringere Bewertung des
nicht volldynamischen
Versorgungsanrechts
ausgleicht.
Eine solche Entwicklung ist nach Einschätzung des Gesetz-gebers im Verlaufe der
1990er Jahre
eingetreten (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
37).

Das
gilt

anders als die Revision geltend macht -
unabhängig da-von, unter welcher
Fassung der Barwert-Verordnung die Umrechnung gemäß §
1587a Abs.
4 und Abs.
3 Nr.
2 [X.] durchgeführt wird. Für die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende, vom 1.
Januar 2003 bis zum 31.
Mai 2006 geltende Fassung der Barwert-Verordnung wird der Umstand, dass der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts größer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, exemplarisch nicht nur an dem Scheidungsurteil selbst, in dem das ehezeitliche Versorgungsan-recht des [X.] bei der [X.] von monatlich 107,10

n-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21

e-rechnet wurde, sondern auch an der von der Revision angeführten
Ent-scheidung des XI[X.]
Zivilsenats
des [X.] vom 23.
Juli 2003 (XII [X.] 152/01, [X.]Z 156, 64) deutlich. Dort wurde unter der genannten Fassung der Barwert-Verordnung ein nicht volldynamisches
Anrecht bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von monatlich 3.142,20
DM
in [X.] in der gesetzlichen Rentenversi-28
-
12
-

cherung von monatlich 742,45
DM umgerechnet ([X.]
aaO unter 4). Aber auch unter Geltung der übrigen Fassungen der Barwert-Verordnung liegt der Nominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts über
demje-nigen der umgerechneten [X.] (vgl. beispielhaft:
[X.], Beschlüsse vom 14.
Januar 2009

XII [X.] 74/08, [X.], 586 Rn.
34; vom 28.
November 2007

XII [X.] 188/04, [X.], 677 Rn.
9; vom 25.
April 2007

XII [X.] 206/06, [X.], 1084 Rn.
20; vom 17.
Oktober 2001

XII [X.] 87/01, juris Rn.
10
f.; XII [X.] 102/01, juris Rn. 11
f.;
XII [X.] 106/01, juris Rn.
10 f.; siehe auch BT-Drucks. 16/10144 S.
89 f.).

§
44
Abs.
6 Satz
1 [X.]S benachteiligt versorgungsausgleichs-pflichtige Versicherte danach in zweifacher Hinsicht: Zum einen stellt er
die Versicherten im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung des §
1 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. er-heblich schlechter, weil der nach §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S maßgebliche Nominalbetrag des ausgeglichenen, nicht volldynamischen [X.] deutlich größer ist als derjenige der durch den [X.] begründeten [X.] in der gesetzlichen Ren-tenversicherung, auf den das Gesetz zur Ermittlung des [X.] abstellt. Zum anderen entzieht §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S dem
[X.]
den Vermögensvorteil, der ihm
aufgrund der geringeren Bewer-tung nicht volldynamischer Anrechte nach
dem bis zum 31.
August 2009 geltenden [X.] regelmäßig entstanden ist, und dies nicht, um den spiegelbildlichen Vermögensnachteil des
ausgleichs-berechtigten geschiedenen Ehegatten auszugleichen, sondern zugunsten des [X.], der
gar nicht Partei des [X.]s ist
(vgl. [X.]
[X.], 1194,
1196; Ober-schiedsgericht der [X.] FamRZ 2012, 1877, 1878
f.).

29
-
13
-

(2) Diese
Benachteiligung der Versicherten
ist nicht durch aner-kennenswerte Interessen der Beklagten
oder der [X.]
gerechtfertigt. Wie das [X.] in seinem Urteil vom 19.
Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der [X.] und der Länder ([X.])
in seiner Entscheidung vom 6.
Juni 2012 zu Recht ausge-führt haben, ist die Ermittlung des [X.] anhand der auch in §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S vorgegebenen Methode
mit der in §
1 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit
§
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. vorgesehe-nen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen ([X.]
[X.], 1194, 1196
f.; Oberschiedsgericht der [X.] FamRZ 2012, 1877, 1878 f.; a.A. noch [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2004 -
12 U 303/04, juris Rn.
14).

(a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der [X.], die [X.] der
ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kür-zen, liegt darin, dass sie gemäß §
225 Abs.
1 Satz
1 SGB
VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den [X.] entstehen (vgl. [X.] FamRZ 1996, 341, 342; [X.], 810, 811). Das [X.] und das Oberschiedsgericht der [X.] führen zutreffend aus, dass dieser Grund nicht für die in §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S geregelte [X.], sondern im Gegenteil dafür
spricht, den Kürzungsbetrag anhand des [X.] der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründe-ten [X.] zu berechnen ([X.]
[X.], 1194, 1196; Oberschiedsgericht der [X.] FamRZ 2012, 1877,
1879 f.). Denn gemäß §
1 Abs.
2 Satz
1 und §
1 Abs.
3 Satz
1 der [X.]s-Erstattungsverordnung vom 9.
Oktober 2001 ([X.]
I 30
31
-
14
-

S.
2628) bestimmt sich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nach den Leistungen, die der
Träger der gesetzlichen Rentenversiche-rung aufgrund der durch den Versorgungsausgleich begründeten Ren-tenanwartschaften
zu erbringen hat. Eine Umrechnung der durch den [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung begründe-ten [X.]
in den Betrag des ausgeglichenen nicht voll-dynamischen Anrechts findet demnach auch im Verhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der [X.]
nicht statt.

(b) Die durch §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S
im Vergleich zu der ge-setzlichen Regelung bewirkte Schlechterstellung der Versicherten und die Entziehung des ihnen aufgrund des bis zum 31.
August 2009 gelten-den [X.]s
regelmäßig entstandenen Vermögens-vorteils
zugunsten der
[X.] lässt sich -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass der erhöhte Kürzungsbetrag den Mehraufwand decken soll, der entsteht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte auch dann
noch
gemäß §
225 Abs.
1 Satz
1 SGB VI von der [X.]
zu erstattende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wenn eine Kürzung der Betriebsrente des Versicherten nicht mehr stattfinden kann, weil dieser bereits verstorben ist.

Richtig ist zwar, dass in
dieser von der Revision angeführten Kon-stellation -
wie auch in zahlreichen anderen Fallgestaltungen
-
nach der Gesetzeslage eine Diskrepanz zwischen der Summe der mittels der [X.] insgesamt einbehaltenen Versorgung des Versicherten und der Summe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu er-stattenden Leistungen entstehen kann.
Aber daraus erwächst keine
trag-fähige Rechtfertigung für die in §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S vorgesehene 32
33
-
15
-

Berechnungsmethode
(vgl. [X.]
[X.], 1194, 1196
f.; Oberschiedsgericht der [X.] FamRZ 2012, 1877,
1879). Denn auch sie verhindert das Entstehen dieser Diskrepanz nicht. Stattdessen erhöht sie
nur die Wahrscheinlichkeit, dass die Abweichung zugunsten der [X.]
entsteht.

Darüber hinaus tritt die genannte Diskrepanz auch unter Zugrunde-legung des §
1 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit §
57 Abs.
2 Satz
1
[X.] a.F. keineswegs immer zum Nachteil der [X.]
ein. Das gilt etwa in der
Konstellation, dass sich die Erstattungspflicht der [X.]
ge-genüber dem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung nur in einem geringen Umfang realisiert, weil der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte vergleichsweise früh verstirbt, und der Versicherte noch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Versorgungsleistungen bezieht.
In dieser Situation ist die [X.] nach der heutigen Gesetzeslage

anders als nach der früheren Regelung in § 4 [X.] -
berechtigt, die dem [X.] zu leistende Betriebsrente auch nach dem Tod der Ausgleichs-berechtigten
zu kürzen. Denn der
den Wegfall
der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehe-gatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende §
37 Abs.
1 und Abs.
2 [X.] findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß §
32 [X.] keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 11.
Februar 2015 -
IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn.
4
ff.
und Rn.

7; vom 15.
Juli 2014 -
IV ZR 261/14, [X.], 50 Rn.
4 ff.; [X.], Beschluss vom 6.
März 2013 -
XII [X.] 271/11, [X.], 852 Rn.
11
ff.; [X.]E 136, 152
Rn.
38
ff.).
Die letztgenannte Bestimmung gilt
nach der Übergangsregelung in §
49 [X.]
seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2009 in
allen
Fällen, in denen bis zu dem genannten Datum 34
-
16
-

kein Antrag nach den §§ 4 bis 10 des [X.] beim zuständigen Versor-gungsträger gestellt worden ist.

(c) Anders als die Revision meint, lässt sich zugunsten der in §
44 Abs.
6 Satz
1 [X.]S bestimmten Berechnungsmethode schließlich auch nicht anführen, dass sie dem [X.] besser Rechnung trage als die
Bestimmung des [X.] nach dem Monatsbetrag der durch die familiengerichtliche Entscheidung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung begründeten Anwartschaften
(vgl. Oberschiedsgericht der [X.] FamRZ 2012, 1877,
1879). Denn der [X.] (vgl. §
1587a Abs.
1 Satz
2 [X.]; §
1 Abs.
1 [X.]) betrifft nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten.
Von der Kürzung der Versorgungsrente des
Versicherten durch den Versorgungsträger profitiert dessen geschiedener Ehegatte aber nicht, sondern allein der
Versorgungsträger, im Streitfall also die [X.].

2. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der dem Kläger zuerkannten Ansprüche zu Recht
auch dessen Berechnung der jährli-chen Anpassung des [X.] zugrunde gelegt.
Bei der sinn-gemäßen Anwendung von §
57 Abs.
2 Sätze
2 und 3 [X.] a.F. ge-mäß
§
1 Abs.
3 [X.] ist der nach §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. maßgebliche Kürzungsbetrag
über die [X.] der Entwicklung der gesetzli-chen Rente entsprechend anzupassen, wie es der Kläger geltend macht,
und nicht -
wie das [X.] ([X.], 1194, 1197)
und
das Oberschiedsgericht der [X.] (FamRZ 2012,
1877 f.)
mei-nen -
nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betroffenen [X.] zu dynamisieren.
Soweit auch das Berufungsgericht die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend hält, hat sich dies nicht auf das Er-35
36
-
17
-

gebnis ausgewirkt, weil es seiner Entscheidung allein die zutreffende Be-rechnung des [X.] zugrunde gelegt hat.

a) Gemäß §
57 Abs.
2 Sätze
2 und 3 [X.] a.F. erhöht oder vermindert sich der der Kürzung gemäß §
57 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. zugrunde zu legende Monatsbetrag bis zum [X.]punkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand um die [X.] der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festge-setzt sind, und vom [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der [X.] erhöht oder vermindert. Bei unmittelbarer
Anwendung die-ser Bestimmungen richtet sich die Anpassung des [X.] demnach -
wie das [X.] und das Oberschiedsge-richt der [X.] (jeweils aaO) zutreffend ausführen -
nach der Dynamik, die für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichene und nun-mehr zu kürzende beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gilt.

b) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anpassung des
[X.] auch bei der sinngemäßen Anwendung des
§
57 Abs.
2 Sätze 2 und 3 [X.] a.F. gemäß §
1 Abs.
3 [X.] der für das [X.] geltenden Dynamik und nicht der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu folgen hat. Weder der Begründung zu §
57 Abs.
2 Sätze 2 und 3 [X.] a.F. (vgl. BT-Drucks. 7/2015, S.
11;
BT-Drucks. 7/2505 S.
45 und S.
53; BT-Drucks. 7/5165 S.
10 und S.
48) noch derjenigen zu §
1 Abs.
3 [X.] (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S.
12) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beabsich-37
38
-
18
-

tigte, den Ausgleich der von §
1 Abs.
3 [X.] erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Aus-gleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis [X.] (vgl. BT-Drucks. 9/2296 aaO). Denn der Gesetzgeber ging im bis zum 31.
August 2009 geltenden [X.] davon aus, dass die Dynamik der bei der unmittelbaren Anwendung von §
57 Abs.
2 Sätze 2 und 3 [X.] a.F. maßgeblichen Beamtenversorgung derjeni-gen der gesetzlichen Rente entspricht. Dies ergibt sich aus §
1587a Abs.
3 [X.], der zur Prüfung der Frage, ob ein in den [X.] einzustellendes Versorgungsanrecht ein volldynamisches ist, gleichermaßen auf die Wertsteigerung der gesetzlichen Rente und der beamtenrechtlichen Versorgung abstellt. Dem lag die Überlegung zu-grunde, dass diese beiden Versorgungssysteme regelmäßig an die [X.] angepasst werden (vgl.
BT-Drucks. 7/4361 S.
39). Dementsprechend bezeichnet der [X.] die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Ver-sorgung zusammengenommen als "Maßstabsversorgungen" (BT-Drucks. 16/10144 S.
37).

Hat der Gesetzgeber danach nicht entschieden, dass der [X.] immer nach der Entwicklung des ausgeglichenen Anrechts anzupassen ist, besteht im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von §
57 Abs.
2 Sätze 2 und 3 [X.] a.F. Raum dafür, die Anpassung des [X.] in den Fällen des §
1 Abs.
3 [X.] entspre-chend der Entwicklung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der [X.] -
wie bereits ausgeführt -
darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger
aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
225 39
-
19
-

Abs.
1 Satz
1 SGB
VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von [X.]
in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den [X.] entstehen
(vgl. [X.] FamRZ 1996, 341, 342; [X.], 810, 811). Der Umfang dieser Belastung hängt neben der Dauer des Bezugs der [X.] durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten, die rechtlich nicht zu steuern ist, von der Dynamik der gesetzlichen Rente, nicht [X.] von der Entwicklung der Zusatzrente
ab. Dem ist bei der [X.] Anwendung von §
57 Abs.
2 Sätze 2
und 3
[X.] a.F. Rech-nung zu tragen, indem der Kürzungsbetrag entsprechend dieser Dynamik anzupassen ist.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.][X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2016 -
144 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.08.2016 -
20 S 8/16 -

Meta

IV ZR 262/16

10.01.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. IV ZR 262/16 (REWIS RS 2018, 15892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15892

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