Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2023, Az. 8 AZR 212/22

8. Senat | REWIS RS 2023, 9171

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Gegenstand

Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung


Leitsatz

Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2021 - 5 [X.]/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung.

2

Der Kläger, dem mit Bescheid vom 4. Juni 2019 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden ist, studiert an der [X.] im Studiengang Sozialrecht. Im Mai 2020 schrieb die Beklagte ein Förderprogramm für Studierende in den Studiengängen Sozialrecht oder Wirtschaftsrecht aus. Teilnehmer des Programms werden von der [X.] mit einem monatlichen Betrag iHv. 880,00 Euro brutto gefördert. Für Zeiten der betrieblichen Praxis an den Einsatzorten der [X.] in [X.], [X.] oder [X.] erhalten die Teilnehmer eine monatliche Praktikumsvergütung iHv. 1.570,00 Euro brutto. Die Stellenausschreibung lautet auszugsweise: „Erwerben Sie im Studium die theoretischen und wissenschaftsbezogenen Grundlagen und nutzen Sie Ihre vorlesungsfreien Zeiten, um erste praktische Erfahrungen bei der [X.] zu sammeln und in weitere spannende Rechtsgebiete einzutauchen. Gemeinsam werden wir Ihre Kenntnisse in den genannten Fachgebieten schrittweise durch praktische Anwendung vertiefen.“

3

Der Kläger bewarb sich am 28. Juli 2020 um eine Teilnahme an dem Förderprogramm. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 beantragte er die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei der für seinen Wohnort zuständigen [X.]. Am 12. August 2020 fand in der [X.] in [X.] das Auswahlgespräch für das Förderprogramm statt. In diesem Gespräch wies der Kläger auf seine Behinderung hin und erklärte, dass er einen Gleichstellungsantrag gestellt habe. Am 17. August 2020 sagte die Beklagte dem Kläger wegen des Förderprogramms telefonisch ab. Die [X.] Stuttgart stellte den Kläger mit Bescheid vom 10. September 2020 rückwirkend zum 31. Juli 2020 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn aufgrund seiner Behinderung benachteiligt. Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei eröffnet. Bei dem ausgeschriebenen Förderprogramm handele es sich um eine Beschäftigung iSd. § 6 Abs. 1 AGG. Nachdem er die Beklagte am 12. August 2020 während des Vorstellungsgesprächs über seine Behinderung und das laufende Gleichstellungsverfahren informiert habe, sei die Beklagte gehalten gewesen, die Verfahrensvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen einzuhalten und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie gegen ihre gesetzlichen Pflichten aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen. Stattdessen habe die Beklagte ihm, ohne den Ausgang des Gleichstellungsverfahrens abzuwarten, zeitnah eine Absage erteilt.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 5.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er hat keine Indizien iSv. § 22 AGG dafür dargelegt, dass er wegen seiner [X.]ehinderung benachteiligt worden ist. Die [X.] war während des laufenden Gleichstellungsverfahrens nicht verpflichtet, im [X.]ewerbungsverfahren die Verfahrensvorschriften zugunsten von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] einzuhalten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Gleichstellungsantrag des [X.] nach Abschluss des [X.]ewerbungsverfahrens mit Rückwirkung positiv beschieden worden ist.

9

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen (st. Rspr., vgl. [X.] 2. Juni 2022 - 8 [X.] - Rn. 16 f. mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - keinen Anspruch gegen die [X.] auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

1. Allerdings geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet ist.

a) Der Kläger ist [X.]eschäftigter iSv. § 6 Abs. 1 AGG. [X.]eschäftigte iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind ua. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG „die zu ihrer [X.]erufsbildung [X.]eschäftigten“. Als [X.]eschäftigte gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch die [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für ein [X.]eschäftigungsverhältnis.

aa) § 6 Abs. 1 AGG liegt ein unionsrechtlich geprägter [X.] zugrunde. Das [X.] setzt die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf (Richtlinie 2000/78/[X.]) um (vgl. [X.] 31. März 2022 - 8 [X.] - Rn. 22; 24. Februar 2022 - 8 [X.] (A) - Rn. 40; [X.] 26. März 2019 - II [X.]/17 - Rn. 28, [X.]Z 221, 325). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/[X.], dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in [X.]eschäftigung und [X.]eruf“ gleichbehandelt wird ([X.] 27. April 2023 - [X.]/21 - [[X.] (Montant de la pension de retraite)] Rn. 40 mwN; 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 32 mwN). Diesem umfassenden Ziel entsprechend dürfen die [X.]egriffe, die in der Umsetzung in nationales Recht den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegen, nicht eng ausgelegt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber hinter dem Schutzbereich der Richtlinie zurückbleiben wollte ([X.] 26. März 2019 - II [X.]/17 - Rn. 29, aaO). Danach fallen unter den [X.]egriff der „[X.]erufsbildung“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG nicht allein Personen, die eine [X.]erufsausbildung iSd. [X.]erufsbildungsgesetzes absolvieren, sondern auch Personen iSv. § 26 [X.][X.]iG, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, insbesondere Praktikanten ([X.]/[X.] 23. Aufl. AGG § 6 Rn. 2; [X.]/[X.] Stand 1. September 2023 AGG § 6 Rn. 15 f.; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 6 AGG Rn. 4; [X.]auer/Krieger/[X.] und [X.] 5. Aufl. § 6 AGG Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] jurisPK-[X.]G[X.] 10. Aufl. § 6 AGG Rn. 6).

[X.]) Ausgehend hiervon begründet die Aufnahme in das von der [X.]n ausgeschriebene Förderprogramm ein [X.]eschäftigungsverhältnis iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG. Nach der Stellenausschreibung der [X.]n sollen die vorlesungsfreien Zeiten genutzt werden, „um erste praktische Erfahrungen bei der [X.] zu sammeln und in weitere spannende Rechtsgebiete einzutauchen“ sowie die „Kenntnisse in den genannten Fachgebieten schrittweise durch praktische Anwendung [zu] vertiefen“. Für die Zeiten der betrieblichen Praxis wird ausdrücklich eine monatliche „Praktikumsvergütung“ iHv. 1.570,00 Euro brutto angeboten. Daraus wird deutlich, dass für die vorlesungsfreien Zeiten ein bezahltes Praktikum und damit eine Tätigkeit „in [X.]eschäftigung und [X.]eruf“ angeboten wird. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die von der [X.]n ausgeschriebene Förderung auch einen monatlichen Förderbetrag iHv. 880,00 Euro brutto für Zeiten des Studiums außerhalb der betrieblichen Praxis umfasst. Nach der Ausschreibung der [X.]n sind die [X.] während der vorlesungsfreien Zeit untrennbar mit der rein finanziellen Förderung in den Vorlesungszeiten verbunden, sodass das Förderprogramm insgesamt als [X.]eschäftigungsverhältnis iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG anzusehen ist (vgl. zum dualen Studium: [X.]/[X.] HSI-Schriftenreihe [X.]d. 45 S. 56 ff.). Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob auch Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum als Teil eines Studiums ableisten, in den persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fallen (dafür: v. Roetteken AGG Stand Juni 2021 § 6 Rn. 19; dagegen: [X.]/[X.] Stand 1. September 2023 AGG § 6 Rn. 16). Das [X.] hat festgestellt, dass die zu leistenden Praktikumszeiten in den vorlesungsfreien Zeiten keine Pflichtpraktika nach hochschulrechtlichen [X.]estimmungen darstellen.

b) Die [X.] ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG Arbeitgeberin.

2. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG).

a) Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer [X.]ewerbung mit der Ablehnung. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.

aa) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG hat mit der telefonischen Absage durch die [X.] am 17. August 2020 zu laufen begonnen (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]E 159, 334; 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 19). Der Kläger hat den Anspruch rechtzeitig mit an das Arbeitsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 30. August 2020, der der [X.]n am 9. September 2020 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen iSv. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] - Rn. 9 ff., [X.]E 148, 158).

[X.]) Das Schreiben vom 30. August 2020 genügt inhaltlich den Anforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung einer Entschädigung. Der Kläger hat ausreichend deutlich gemacht, dass er eine Diskriminierung aufgrund seiner [X.]ehinderung geltend macht und er hat den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt individualisiert (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 8 [X.] - Rn. 40). Es ist unschädlich, dass er den Entschädigungsanspruch in der Geltendmachung nicht beziffert hat (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 21, [X.]E 142, 158; 19. August 2010 - 8 [X.] - Rn. 23).

b) Mit Schriftsatz vom 5. November 2020, der [X.]n zugestellt am 10. November 2020, hat der Kläger rechtzeitig - innerhalb von drei Monaten nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist - Klage auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erhoben.

3. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nicht wegen seiner [X.]ehinderung benachteiligt worden ist.

a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte [X.]enachteiligungsverbot voraus. Das [X.]enachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine [X.]enachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer [X.]ehinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 [X.] schwerbehinderte [X.]eschäftigte nicht wegen ihrer [X.]ehinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (st. Rspr., [X.] 19. Januar 2023 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN).

b) Der Kläger wurde dadurch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, dass er von der [X.]n für das ausgeschriebene Förderprogramm nicht berücksichtigt wurde, denn er hat eine weniger günstige [X.]ehandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber gegeben hat, ob deren [X.]ewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an (vgl. [X.] 14. Juni 2023 - 8 [X.] - Rn. 16; 31. März 2022 - 8 [X.] - Rn. 15).

c) Allerdings hat der Kläger - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - die unmittelbare [X.]enachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nicht wegen seiner [X.]ehinderung erfahren. Der Kläger hat keine hinreichenden Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen bzw. unter [X.]eweis gestellt, die eine [X.]enachteiligung wegen der [X.]ehinderung vermuten ließen.

aa) Das [X.]enachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Das spezielle [X.]enachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbietet eine [X.]enachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der [X.]enachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der [X.]enachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., vgl. [X.] 2. Juni 2022 - 8 [X.] - Rn. 26 mwN).

(1) [X.]ei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer [X.]enachteiligung wegen der (Schwer)[X.]ehinderung iSv. § 22 AGG (st. Rspr., vgl. [X.] 2. Juni 2022 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN).

(2) Nach § 164 Abs. 1 Satz 4 [X.] haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 [X.] genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang über [X.]ewerbungen von schwerbehinderten Menschen zu unterrichten. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. [X.]eide [X.]estimmungen enthalten Verfahrenspflichten, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung iSv. § 22 AGG begründet, dass die [X.]enachteiligung auf der (Schwer)[X.]ehinderung beruht (zu § 164 Abs. 1 Satz 4 [X.]: vgl. [X.] 14. Juni 2023 - 8 [X.] - Rn. 40; zu § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF als Vorgängervorschrift des § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.]: vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 8 [X.] - Rn. 36, 40).

[X.]) Das [X.] ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf die Verfahrenspflichten aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugunsten schwerbehinderter Menschen berufen kann. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 2 [X.] nicht schwerbehindert, weil bei ihm kein Gd[X.] von wenigstens 50 vorliegt. Der Kläger ist in [X.]ezug auf die [X.]ewerbung um das von der [X.]n ausgeschriebene Förderprogramm auch nicht als einem schwerbehinderten Menschen iSv. § 2 Abs. 3 [X.] gleichgestellt anzusehen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Siebten Senats des [X.] ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor der beabsichtigten Umsetzung eines Arbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und anzuhören, wenn der Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zwar beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, über den Gleichstellungsantrag jedoch noch nicht entschieden worden ist ([X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 169, 267). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für die vorliegende Fallgestaltung der [X.]ewerbung eines behinderten Menschen an. Ob [X.] nach § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestehen, ist nach den Umständen während des [X.]ewerbungsverfahrens zu beurteilen.

(a) Nach dem Wortlaut von § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 151 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] greifen diese [X.]estimmungen nur ein, wenn der [X.]ewerber während des [X.]ewerbungsverfahrens bereits schwerbehindert oder durch [X.]escheid der [X.] mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des [X.]ehinderten nach § 151 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt der [X.] und wirkt konstitutiv. Ist über den Gleichstellungsantrag des behinderten [X.]ewerbers während des laufenden [X.]ewerbungsverfahrens nicht positiv entschieden, sind die Voraussetzungen für die Verpflichtungen nach § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] daher nicht erfüllt. Der [X.]ewerber unterfällt zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich des 3. Teils des [X.]. Gegenteiliges folgt nicht aus § 151 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach die Gleichstellung mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam wird. Diese Rückwirkung wird erst durch den stattgebenden [X.] begründet, weshalb sie im Laufe des [X.]ewerbungsverfahrens noch nicht eingetreten ist (vgl. ausführlich [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 169, 267).

(b) Die Auslegung nach dem Wortlaut wird durch systematische Erwägungen bestätigt.

(aa) Die in § 151 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Rückwirkung des konstitutiven [X.]s ist, wie die Vorschriften zum Wahlverfahren in § 177 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zeigen, insbesondere im Zusammenhang mit der kollektiven Interessenvertretung durch die Schwerbehindertenvertretung eingeschränkt. [X.]ehinderte Menschen, deren Antrag auf Gleichstellung am Wahltag noch nicht positiv beschieden ist, sind nicht berechtigt, die Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Auch bei der Ermittlung der für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 1 [X.] erforderlichen Mindestanzahl von fünf schwerbehinderten Menschen sind [X.]eschäftigte mit einem Gd[X.] von 30 oder 40 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Wahltag bereits durch [X.]escheid der [X.] gleichgestellt sind (vgl. ausführlich: [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 30 f., [X.]E 169, 267; [X.] Verwaltungsgerichtshof 1. Juli 1987 - 18 [X.] 87.00852 -).

([X.]) Auch die Regelung zur Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes in § 173 Abs. 3 [X.] spricht in systematischer Hinsicht für das hier gefundene Ergebnis. § 173 Abs. 3 [X.] verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Problematik eines laufenden Anerkennungs- bzw. Gleichstellungsverfahrens erkannt hat. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Verfahrenspflichten nach § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch für [X.]ewerbungen behinderter Menschen, über deren Gleichstellungsantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung über die [X.]ewerbung noch nicht entschieden ist, vorzusehen, hätte es gerade angesichts der konstitutiven Wirkung des [X.]s nahegelegen, hier eine vergleichbare Regelung aufzunehmen (vgl. ausführlich [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 32 ff., [X.]E 169, 267).

(c) Sinn und Zweck der in § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten [X.] sprechen ebenfalls dagegen, diese bereits anzuwenden, wenn über den Gleichstellungsantrag des [X.]ewerbers noch nicht entschieden ist. Der Zweck dieser Verfahrensvorschriften, die verstärkte Einstellung und Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, kann im [X.]ewerbungsverfahren nur gezielt verfolgt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch bewirbt (vgl. ausführlich [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]E 169, 267). In der [X.] ist es auch im Hinblick auf die [X.]eschäftigungsquote des § 154 Abs. 1 [X.] von [X.]edeutung, dass über den Gleichstellungsantrag bereits entschieden ist, damit der Arbeitgeber ggf. eine Person einstellen kann, die durch die [X.]eschäftigungsquote des § 154 Abs. 1 [X.] tatsächlich gefördert werden soll.

(2) Gegen das Ergebnis, dass die Verfahrenspflichten aus § 164 Abs. 1 Satz 4 und § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] im [X.]ewerbungsverfahren erst nach einer positiven Entscheidung über den Gleichstellungsantrag eingreifen, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, das Gleichstellungsverfahren werde dadurch sinnentleert. Der Kläger macht geltend, ein erfolgversprechender Gleichstellungsantrag könne erst gestellt werden, wenn eine konkrete Stelle ausgeschrieben sei, sodass der [X.] regelmäßig erst nach Abschluss des [X.]ewerbungsverfahrens ergehe. Entgegen der Auffassung des [X.] wird dem [X.]ewerber die Möglichkeit einer Gleichstellung in der [X.] nicht unverhältnismäßig erschwert.

(a) Nach § 2 Abs. 3 Alt. 1 [X.] kann eine Gleichstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erfolgen, wenn ein Mensch infolge seiner [X.]ehinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz iSd. § 156 [X.] nicht erlangen kann. Die Gleichstellung für die Stellensuche nach Maßgabe des sog. Erlangungstatbestands setzt nach der Rechtsprechung des [X.] voraus, dass der behinderte Mensch einen konkreten Arbeitsplatz erlangen will. Für eine Gleichstellung ist nicht ausreichend, dass es - abstrakt betrachtet - (irgendwelche) Arbeitsplätze gibt, für deren Erlangung der behinderte Mensch der Gleichstellung bedürfte ([X.]SG 6. August 2014 - [X.] 11 AL 5/14 R - Rn. 19).

(b) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich daraus nicht, dass ein erfolgversprechender Gleichstellungsantrag stets erst gestellt werden kann, wenn eine konkrete Stelle ausgeschrieben ist, sodass aufgrund der üblichen Dauer eines Gleichstellungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die [X.]ewerbung regelmäßig noch kein [X.] vorliegt. Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit die [X.] zu erhöhen ([X.]SG 6. August 2014 - [X.] 11 AL 16/13 R - Rn. 13, [X.]SGE 116, 272; 1. März 2011 - [X.] 7 AL 6/10 R - Rn. 12, [X.]SGE 108, 4). Die [X.] verlangt für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Alt. 1 [X.] deswegen, dass der Antragsteller perspektivisch die Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes anstrebt. Die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bemisst sich dabei anhand des [X.]erufs bzw. der Tätigkeit, auf den bzw. die sich die Stellensuche bezieht (Zielberuf). Ein konkretes Stellenangebot muss dagegen für eine Gleichstellung durch die [X.] nicht vorliegen ([X.] Fachliche Weisungen Neuntes [X.]uch Sozialgesetzbuch § 2 [X.] [X.]egriffsbestimmungen Stand September 2023 unter Ziff. 3.4 Abs. 2 und Abs. 4 „Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes“). Die Gleichstellung erfolgt danach nicht bezogen auf eine einzelne Stellenausschreibung, sondern wird unbefristet oder nach § 151 Abs. 2 Satz 3 [X.] befristet bewilligt und kann für eine Vielzahl von [X.]ewerbungen oder Vermittlungsversuchen die Wettbewerbsfähigkeit behinderter Menschen in der Konkurrenz um freie Arbeitsplätze stärken.

(3) Eine andere Auslegung der § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht unter [X.]erücksichtigung von Art. 1, 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. a, e, i und k iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 des [X.] über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen (UN-[X.]RK). Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, zum Zeitpunkt der [X.]ewerbung nicht gleichgestellte behinderte Menschen würden in [X.]ezug auf die Verfahrensvorschriften aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüber schwerbehinderten Menschen benachteiligt.

(a) [X.]ehinderte Menschen, die nicht iSv. § 2 Abs. 2 [X.] schwerbehindert sind, werden zwar vom Schutz der Richtlinie 2000/78/[X.] und der UN-[X.]ehindertenrechtskonvention erfasst. Gleichwohl sind § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht dahin auszulegen, dass sie auch dann anzuwenden sind, wenn über den Gleichstellungsantrag eines behinderten Menschen noch nicht entschieden worden ist. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Siebten Senats des [X.] an. Insbesondere stellen die in § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten [X.]eteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung keine angemessenen Vorkehrungen iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-[X.]RK dar (vgl. [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 38 ff., [X.]E 169, 267). Soweit der Kläger ergänzend auf Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. a, e und k UN-[X.]RK verweist, ergibt sich daraus nichts anderes.

(b) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. [X.] 11. September 2019 - [X.]-397/18  - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64; 11. April 2013 -  [X.]-335/11  ua. - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 49, 54 f.; vgl. zur Umsetzung [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 47, [X.]E 169, 267).

(4) Die Auffassung des [X.] steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts. Soweit das [X.]undesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 7. April 2011 (- 2 [X.] 79.10 - Rn. 6) und 17. April 2020 (- 2 [X.] 7.20 - Rn. 11) ausgeführt hat, der Dienstherr höre vorsorglich die Schwerbehindertenvertretung an, wenn ihn der [X.]eamte über seinen Gleichstellungsantrag unterrichte, lagen dem andere Fallgestaltungen zugrunde. Die [X.]eschlüsse des [X.]undesverwaltungsgerichts betreffen die von der vorliegenden [X.] zu unterscheidende Konstellation einer auf Dienstunfähigkeit gestützten Versetzung in den Ruhestand sowie einer Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis. In beiden Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts handelt es sich im Übrigen um ein die jeweilige Entscheidung nicht tragendes obiter dictum (vgl. zu [X.]VerwG 7. April 2011 - 2 [X.] 79.10 -: [X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.]E 169, 267).

cc) Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Der Senat sieht von einer [X.]egründung ab (§ 564 Satz 1 ZPO).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Spinner    

        

    Krumbiegel    

        

    Pulz    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 212/22

23.11.2023

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 28. April 2021, Az: 13 Ca 4560/20, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 AGG, § 26 BBiG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2023, Az. 8 AZR 212/22 (REWIS RS 2023, 9171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9171


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 13 Ca 4560/20

ArbG Nürnberg, 13 Ca 4560/20, 28.04.2021.


Az. 8 AZR 212/22

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 212/22, 23.11.2023.


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