Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZB 46/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 314

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[X.]R: [X.]/00vom30. November 2000in dem [X.] [X.] hat am 30. November 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des15. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] - 15 W 2263/00 - wird als unzulässig verworfen.[X.] in der [X.] geborene und auch heute dort lebende Klägerin [X.] im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach [X.] verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zumKriegsende 1945.Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate langgeleistete Zwangsarbeit eine Entschädigung in Höhe von 39.272,72 DM sowieeine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umständeder Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.- 3 -Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten [X.] an das [X.] hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 31. [X.] die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 21. [X.] hat das [X.] die gegen die Ablehnung der Prozeßkosten-hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hates ausgeführt, einem Klageerfolg stehe § 16 des am 12. August 2000 in [X.] Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, [X.] Zukunft" (im folgenden: [X.]) vom 2. August 2000 (BGBl. [X.]. 1263) entgegen, wonach weitergehende Ansprüche ausgeschlossen seien.Dagegen richtet sich die (außerordentliche) weitere Beschwerde der Klägerin.II.Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.Gegen Entscheidungen der [X.]e über die Beschwerde im [X.] gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Be-schwerdemöglichkeit an den [X.] von Gesetzes wegen nicht [X.] (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der [X.] der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die [X.] eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Be-schwerde" zuläßt, vorliegend nicht erfüllt.Auf der Grundlage ihres Vorbringens gehört die Klägerin, die 1942 ausihrem Heimatstaat in das Gebiet des [X.] deportiert und dort zueinem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde,zu den leistungsberechtigten Personen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.]. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes können [X.] 4 -rechtigte Leistungen aus Mitteln der Stiftung (§ 9) nur nach diesem [X.]; etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalso-zialistischem Unrecht sind nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich ausge-schlossen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das auch und geradedem Anliegen [X.] Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechts-frieden in und außerhalb [X.] zu erhalten, Rechnung tragen will (vgl.die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), stehen der Klägerin [X.] gegen das Unternehmen, das sie in den [X.] als Zwangsar-beiterin beschäftigt hat, nicht zu.Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt [X.], daß die auf den in § 16 des [X.]es normierten [X.] abstellende Entscheidung des [X.]s "greifbar gesetzwid-rig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könn-te, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.[X.], 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in [X.] vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbareabgedruckten Entscheidungen).1.Vergeblich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhanggeltend, das [X.] sei (insbesondere) deshalb verfassungswidrig,weil es den Leistungsberechtigten ihre gegen die Unternehmen bestehenden(weitergehenden) Ansprüche nehme und deshalb eine unzulässige Enteignungbewirke.- 5 -Der Gesetzgeber hat den in § 16 Abs. 1 des [X.]es enthalte-nen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er ist [X.] in [X.] 42, 263 veröffentlichte Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts (betreffend die Umformung privatrechtlicher Ansprüchedurch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "[X.]") zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfas-sungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher [X.] vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessenausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeiternoffenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar gemacht werdenkönne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre. Des weiteren hatder Gesetzgeber in seine Überlegungen den Umstand mit einbezogen, daß [X.] der [X.] einen Entschä-digungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsähen, und außerdem berück-sichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt ge-worden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsan-spruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe (BT-Drucks. 14/3206 S. 17 [X.] vermag schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung [X.] durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß [X.] nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des§ 16 Abs. 1 des [X.]es in Betracht zu ziehen wäre (bloße Zweifel ander Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl. nur [X.] 86, 52,57 und 80, 54, 59 m.w.N.). Diese Frage braucht indes vorliegend nicht vertieftzu werden, weshalb auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Be-schwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Verfassungs-- 6 -mäßigkeit des [X.]es nicht geboten ist. Jedenfalls kann keine Rededavon sein, daß die Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des [X.]es soevident verfassungswidrig ist, daß in der Anwendung dieses [X.] Gerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des[X.] gesehen werden [X.] erfolglos bleibt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf [X.] des [X.] (1. Kammer des Ersten Senats) vom2. März 2000 ([X.], 2098). In diesem Beschluß hat das Bundesverfas-sungsgericht ausgeführt, die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlen-der Erfolgsaussicht verletze den Antragsteller dann, wenn die beabsichtigteKlage schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachen-fragen aufwerfe, in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1GG i.V.m. dem [X.] Beschluß ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil dereinfachgesetzliche Ausschluß weitergehender Ansprüche völlig eindeutig unddaher nicht klärungsbedürftig ist und die Frage der Verfassungsmäßigkeit oderVerfassungswidrigkeit dieser Norm im Zivilprozeß, sofern das Gericht nicht diezu einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm zu gewin-nen vermag, einer endgültigen und abschließenden Klärung nicht [X.].Darüber hinaus ist festzuhalten, daß eine "bloß" falsche Entscheidungnicht schon deshalb als greifbar gesetzwidrig anzusehen ist, weil der [X.] 7 -zesverstoß (auch) auf [X.] des Verfassungsrechts liegt (vgl. [X.], [X.] vom 28. Oktober 1998 - [X.] - NJW 1999, 290, 291).Rinne[X.][X.]SchlickDörr

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III ZB 46/00

30.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZB 46/00 (REWIS RS 2000, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 314

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