Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. EnVR 76/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 1949

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Gegenstand

Anreizregulierung: Bestimmung der Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors bei Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers – Erweiterungsfaktor IV


Leitsatz

Erweiterungsfaktor IV

Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV ist jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 30. September 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen hat, zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin betreibt ein Verteilernetz für Strom in der [X.], das in der Regel als sogenanntes Ringnetz aufgebaut ist. Die Zugänge zu den Kundenstationen, die Strom entnehmen oder einspeisen, sind entweder als Stichanschlüsse oder als [X.] ausgestaltet. Dabei erfolgt die Verbindung im ersten Fall über eine einzelne Anschlussleitung, im zweiten über zwei Anschlussleitungen.

2

Am 28. Juni 2013 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur für die Jahre 2014 bis 2018 die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 10 [X.] um insgesamt 114.121.037 € wegen einer Erhöhung der Anzahl der Anschluss- und [X.] gegenüber dem Basisjahr 2011. Dem Antrag hat sie zuletzt einen Anstieg der Zahl der Anschlusspunkte um 706 (von 17.419 auf 18.125) und der [X.] für dezentrale Erzeugungsanlagen um 866 (von 5.522 auf 6.388) zugrunde gelegt, wobei sie für Stichanschlüsse jeweils einen, für [X.] jeweils zwei Anschluss- oder [X.] angesetzt hat.

3

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 hat die Bundesnetzagentur dem Antrag teilweise stattgegeben und der Antragstellerin eine Erhöhung der [X.] für die Jahre 2014 bis 2018 um insgesamt 109.507.173 € gestattet. Abweichend von der Antragstellerin ist sie von lediglich 474 zusätzlichen Anschlusspunkten (Anstieg von 11.514 auf 11.988) und 552 zusätzlichen [X.]n (Anstieg von 3.755 auf 4.307) ausgegangen. Denn sie hat - wie bereits bei den Erhebungen im Basisjahr für den Effizienzvergleich und die Bestimmung des Qualitätselements - die Anzahl der Anschluss- und [X.] unabhängig von der Anschlussart einheitlich anhand der Kundenstationen gezählt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihr Begehren weiter.

4

II. [X.] ist nicht begründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung der Bundesnetzagentur gebilligt, wonach für § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht nur die Stichanschlüsse, sondern auch die Anschlüsse durch [X.] lediglich als ein Anschlusspunkt zu zählen sind, und dass Entsprechendes für die [X.] dezentraler Erzeugungsanlagen als Parameter nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und der Festlegung der Bundesnetz-agentur vom 8. September 2010 ([X.]-10-004) gelte. Diese Auslegung stehe mit dem Wortlaut der Norm in Einklang. Einer Differenzierung zwischen den technischen Anschlussarten und der Einordnung eines [X.]sanschlusses als zwei Anschluss- oder [X.] stehe der Sinn und Zweck des [X.] nach § 10 [X.] entgegen, während der [X.] eintretende nachhaltige Änderungen der [X.] in den [X.] abzubilden. Erfasst werden sollten damit allein exogene Einflüsse. Die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Anschlusspunktes im Sinne einer neu hinzukommenden kundeneigenen Station stelle einen solchen exogenen Faktor dar, während die Wahl der technischen Ausgestaltung des neuen Anschlusses und der damit einhergehenden Anzahl der Anschlussleitungen dem Netzbetreiber obliege. Dass die Antragstellerin aus Gründen der Versorgungssicherheit einen gewissen Anteil als [X.] ausgestalten müsse, führe zu keiner anderen Beurteilung.

6

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.], im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 [X.] sei bei der Bestimmung der Anzahl der Anschluss- und der [X.] in der [X.] pro Kundenstation jeweils nur ein Anschlusspunkt zu zählen. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Funktionsweise des [X.] folgt, dass die technische Ausgestaltung der nach dem Basisjahr neu hinzukommenden Anschlüsse als Stichanschlüsse oder [X.] für die Bestimmung der Parameterwerte der Anschluss- und der [X.] keine Bedeutung hat.

7

a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird eine während der [X.] eingetretene nachhaltige Änderung der [X.] durch einen [X.] berücksichtigt. Dadurch kann auf Antrag des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.]) die von der Bundesnetzagentur zu Beginn der [X.] festgelegte Erlösobergrenze angepasst werden. Die [X.] bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach der Fläche des [X.] und den von den [X.] bestimmten Anforderungen, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der [X.] liegt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor, wenn sich die Fläche des versorgten Gebietes ([X.]), die Anzahl der Anschlusspunkte (Nr. 2), die [X.] (Nr. 3) oder sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 [X.] festgelegte Parameter (Nr. 4), wozu unter anderem die Anzahl der [X.] in der [X.] zählt, dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 % erhöhen. Da durch den [X.] einer durch eine nachhaltige Änderung der [X.] bedingten Mehrbelastung des Netzbetreibers Rechnung getragen werden soll, die im Rahmen der Kostenprüfung noch nicht berücksichtigt werden konnte, findet § 10 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] auch dann Anwendung, wenn sich - wie im Streitfall - eine solche Veränderung im Vergleich zum Basisjahr bereits im Übergangszeitraum vor Beginn der [X.] ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 - [X.] 48/10, [X.], 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG).

8

b) Bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] spricht dagegen, auf die Art des Stromanschlusses als Parameter für eine Änderung der [X.] abzustellen. Da sich die [X.] nach den von den [X.] bestimmten Anforderungen richtet, denen sich der Netzbetreiber nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat, muss es sich insoweit um von außen an ihn [X.] Umstände handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - [X.] 88/10, [X.] 2012, 601, juris Rn. 59 - [X.]; vgl. auch § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu den Parametern für den Effizienzvergleich). Eine solche von außen an den Netzbetreiber [X.] Anforderung ist die Einrichtung einer neuen Kundenstation, nicht jedoch ihre von ihm selbst bestimmte Ausgestaltung als [X.] oder [X.]sanschluss.

9

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts Anderes aus dem in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] verwendeten Begriff des Anschlusspunktes. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass unter dem - weder vom Gesetz- noch vom Verordnungsgeber definierten - Begriff des "Anschlusspunktes" ein scharf abgegrenzter singulärer Ort zu verstehen ist und dass es im hier relevanten Kontext der Verbindung mit einem Stromnetz auch sprachlich ohne weiteres möglich ist, eine einzelne kundeneigene Station als einen "Punkt" auch dann anzusehen, wenn diese - wie im Fall eines [X.]sanschlusses - über zwei Leitungen mit dem Stromnetz verbunden ist.

c) Die an ein Verteilernetz angeschlossenen Kundenstationen für die Parameterwerte der Anschluss- und [X.] gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] je nach der technischen Ausgestaltung des Anschlusses entweder einfach oder doppelt zu zählen, ist darüber hinaus nach Sinn und Zweck sowie der Funktionsweise des [X.] ausgeschlossen.

aa) § 10 [X.] beruht auf der Erwägung, dass nachhaltige Änderungen der [X.] zusätzliche Investitionen erfordern und deshalb zu zusätzlichen Kosten führen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Kosten für Erweiterungsinvestitionen bei der Bestimmung der [X.] berücksichtigt werden, damit notwendige Netzausbauten nicht zugunsten des Erreichens von Effizienzvorgaben unterbleiben. Durch den [X.] in der Regulierungsformel wird einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung getragen, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vollständig neue Kostenprüfung vermieden, indem die Anpassung nach der in Anlage 2 zu § 10 [X.] definierten Formel erfolgt, in die lediglich bestimmte Parameter der [X.] einfließen. Die Änderung der Netzkosten erfolgt nach einem auf vereinfachenden Annahmen beruhenden, stark pauschalierenden Muster proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren ([X.], Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - [X.] 9/17, [X.], 210 Rn. 24 f. - [X.] I; vom 4. Mai 2021 - [X.] 22/20, juris Rn. 17 mwN - [X.] II). Der tatsächlichen Kostenentwicklung kommt abgesehen von der in § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgesehenen - einmaligen - Kostenprüfung keine Bedeutung zu. Die damit verbundene Folge, dass die tatsächlichen Kosten, die durch die Veränderung der [X.] auf den Netzbetreiber zukommen, nicht vollständig abgebildet werden, ist im Hinblick auf die pauschalierende Betrachtung unumgänglich und in der Vorschrift angelegt (vgl. [X.], [X.], 210 Rn. 24 f. - [X.] I, und Beschluss vom 3. März 2020 - [X.] 114/18 - [X.], 465 Rn. 18 - [X.]).

bb) Die von der Antragstellerin gewünschte Auslegung des Begriffs des Anschlusspunktes dahin, dass es insoweit auf die vom Netzbetreiber gewählte Anschlussart als [X.] oder [X.]sanschluss ankommen soll, widerspricht dem Zweck des [X.], nur solche Mehraufwendungen auszugleichen, die sich durch von außen an den Netzbetreiber [X.] veränderte Umstände ergeben. Der Netzbetreiber könnte in diesem Fall mehr [X.] herstellen, als aus Gründen der Netzstabilität und -sicherheit erforderlich wären, und dadurch die Parameterwerte und die Erlösobergrenze während der [X.] zu seinen Gunsten unmittelbar beeinflussen. Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Einwand, ein gegenüber dem Basisjahr erhöhter Anteil von [X.]n diene einem sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 [X.], trägt nicht. Der [X.] dient zwar dem Zweck, bei einer Änderung der [X.] den Netzausbau und die Versorgungssicherheit (§ 1 Abs. 1 [X.]) zu gewährleisten ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2021 - [X.] 22/20, juris Rn. 17 - [X.] II), nicht aber der Belohnung einer durch eigenen Entschluss des Netzbetreibers herbeigeführten Erhöhung der Netzsicherheit und -stabilität.

cc) Auch aus der pauschalierenden Betrachtungs- und Wirkungsweise des [X.] folgt, dass in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 [X.] allein auf die Zahl der neu hinzugekommenen Kundenstationen abzustellen, nicht jedoch nach der technischen Ausgestaltung der Netzanschlüsse als Stich- oder [X.] zu unterscheiden ist. Die Anschlussart hängt von den konkreten Gegebenheiten des Netzes und des neuen Anschlusses ab. Sie entspricht wertungsmäßig anderen kostenwirksamen Umständen bei der Herstellung neuer Anschlüsse, wie der Länge der Zuleitung vom Verteilernetz zur Kundenstation oder dem für die Herstellung erforderlichen baulichen Aufwand, die unabhängig von der [X.] beim [X.] keine Berücksichtigung finden. Die Zahl der Kundenstationen ist demgegenüber eine von den konkreten Umständen der jeweiligen [X.] und von einzelfallbezogenen Details unabhängige Größe. Sie eignet sich daher auch unter dem Aspekt der Vereinfachung und Pauschalierung besonders als Parameterwert nach § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.].

d) Dem vorgenannten Verständnis des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 [X.] steht auch der systematische Zusammenhang mit anderen energierechtlichen Normen nicht entgegen.

aa) Ein anderes Verständnis des Begriffs des Anschluss- oder [X.]s ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit der Stromnetzentgeltverordnung, wo der Ort der Stromentnahme als Entnahme"stelle", nicht aber als Entnahme"punkt" bezeichnet wird (vgl. § 2 Nr. 6 [X.]). Zwar mag es nicht fernliegen, die Begriffe aus der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung in Einklang zu bringen. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsgehalte der beiden Verordnungen ist eine Einheitlichkeit der Begriffe aber nicht zwingend. Dafür spricht auch § 13 Abs. 3 Satz 9 [X.]. Danach sind beim Effizienzvergleich die Unterschiede zwischen Gas- und Stromnetzen ausdrücklich zu berücksichtigen. Eine Bestätigung findet dieses Verständnis schließlich darin, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Ort, an dem aus technischer Sicht Strom in ein Netz übergeht als „Übergabepunkt“ bezeichnet.

bb) Auch der von der Antragstellerin angeführte Vergleich des Begriffs des Anschlusspunktes mit dem Begriff des Ausspeisepunktes, den § 3 [X.]d [X.] (§ 3 [X.]b [X.] a.F.) als Punkt definiert, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, zwingt schließlich zu keiner anderen Betrachtung. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Definition für den Strombereich nicht getroffen hat, vielmehr gerade gegen ihre Übertragung auf den Strombereich. Auch unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur mit Recht betonten grundlegenden technischen Unterschiede zwischen Strom- und Gasnetz besteht keine Veranlassung, von der aus Sinn und Zweck folgenden Auslegung des Begriffs des Anschlusspunktes in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] und in der Festlegung der Bundesnetzagentur [X.]-10/004 bis 010 abzuweichen.

III. [X.] beruht auf § 90 [X.]; die Festsetzung des [X.] folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

EnVR 76/20

12.10.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. September 2020, Az: VI-3 Kart 853/19 (V)

§ 10 Abs 2 S 2 Nr 2 ARegV, § 10 Abs 2 S 2 Nr 4 ARegV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. EnVR 76/20 (REWIS RS 2021, 1949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1949

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