Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2020, Az. EnVR 114/18

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 11647

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Jahreshöchstlast


Leitsatz

Jahreshöchstlast

Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors zur Anpassung der Erlösobergrenze ist beim Strukturparameter der Jahreshöchstlast wie bei den übrigen Parametern zur Erfassung einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers der im Antragszeitpunkt aktuelle Wert anzusetzen. Eine historische Jahreshöchstlast, die weder im Jahr der Antragstellung noch in dem vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht worden ist, darf nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 10. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 328.221,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Am 28. Juni 2013 beantragte sie bei der [X.] die Anpassung der Erlösobergrenze für die Jahre 2014 bis 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgrund eines [X.] nach § 10 [X.]. Diesen Antrag stützte sie u.a. auf eine Erhöhung der Parameterwerte für die [X.] gegenüber dem Basisjahr 2011 aufgrund eines Anstiegs der [X.] aller Entnahmen aus der [X.] Hochspannung/Mittelspannung von 701.543 kW im Basisjahr auf 711.748 kW im [X.] und von 376.502 kW auf 396.565 kW aus der [X.] Mittelspannung/Niederspannung. Die [X.] erkannte unter Zugrundelegung dieser Werte mit Beschluss vom 30. Juni 2017 einen Erweiterungsfaktor von 1,0078 an. Auch in den beiden Folgejahren erstrebte die Antragstellerin jeweils eine weitere Anpassung der Erlösobergrenze mit Wirkung zum 1. Januar 2015 bzw. zum 1. Januar 2016. Ihren Anträgen legte sie jeweils die Höchstlastwerte des Jahres 2012, hilfsweise die - niedrigeren - Werte des jeweiligen Vorjahres zugrunde. Die [X.] erkannte bei der Festlegung des [X.] jeweils nur die Vorjahreswerte an.

2

Am 30. Juni 2016 stellte die Antragstellerin für die [X.] bis 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einen weiteren Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines [X.] nach § 10 [X.]. Dabei setzte sie erneut beim Parameter "[X.]" für die [X.]n Hochspannung/Mittelspannung sowie Mittelspannung/Niederspannung die Werte aus dem [X.] an. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 änderte sie den Antrag dahingehend, dass sie als [X.] aller Entnahmen aus den [X.]n Hochspannung/Mittelspannung den am 24. Juni 2016 gemessenen Wert von 721.743 kW angab. Für die [X.] Mittelspannung/Niederspannung legte sie weiterhin den Höchstwert aus dem [X.] (396.565 kW), hilfsweise den am 25. November 2015 gemessenen Wert von 385.025 kW zugrunde.

3

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Oktober 2017 setzte die [X.] für die [X.] bis 2018 einen Erweiterungsfaktor von 1,0109 fest. Dabei berücksichtigte sie für die [X.] Hochspannung/Mittelspannung den von der Antragstellerin angegebenen Wert vom 24. Juni 2016, für die [X.] Mittelspannung/Niederspannung den Wert vom 25. November 2015. Ein Abstellen auf den [X.]wert aus dem [X.] lehnte sie wiederum ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

5

1. [X.] ([X.], [X.] 2019, 87) hat die Auffassung der [X.] gebilligt, dass bei der Festlegung des [X.] nach § 10 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2017 für die [X.] und 2018 für den Parameterwert der [X.] aller Entnahmen aus der [X.] Mittelspannung/Niederspannung der im Jahr 2015 gemessene Wert und nicht der Wert aus dem [X.] anzusetzen ist. Bei der Ermittlung des [X.] seien für alle in § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgeführten Strukturparameter - Fläche, Anschlusspunkte, [X.] und [X.] - die Werte aus dem [X.] heranzuziehen und jeweils zu den Werten aus dem Basisjahr ins Verhältnis zu setzen; eine periodenübergreifende Betrachtung komme nicht in Betracht. Dies lege bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] nahe, der eine nachhaltige Änderung eines oder mehrerer Parameter "im", nicht aber "bis zum" [X.] voraussetze.

6

Auch aus der Fassung der in Anlage 2 zu § 10 [X.] enthaltenen Formeln folge, dass die Parameterwerte des [X.]s mit den entsprechenden Werten des [X.] ins Verhältnis zu setzen seien. Die Formeln stellten die relativen Veränderungen der berücksichtigten Parameter im Wirkungsjahr (t) gegenüber dem Basisjahr als Faktoren dar, die unter Verwendung einer spezifischen Gewichtung zu einem Erweiterungsfaktor aggregiert würden. Da der Antrag auf Anpassung der [X.] wegen eines [X.] gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] bis zum 30. Juni des Vorjahres gestellt werden müsse und die Berücksichtigung von [X.] ausscheide, setze die [X.] sachgerecht für die Parameter Fläche, Anschlusspunkte und [X.] die Werte an, wie sie im [X.] ([X.]) vorlägen. Da es sich bei der [X.] im Gegensatz zu den anderen Parametern nicht um einen im [X.] zählbaren oder fixen, sondern um einen jahresbezogenen Maximalwert handele und Anträge bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen seien mit der Konsequenz, dass für das [X.] noch kein Jahreswert vorliege, stelle die [X.] bei den Daten für diesen Parameter zutreffenderweise grundsätzlich auf die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) ab, berücksichtige aber auch höhere Werte aus dem ersten Halbjahr des [X.]es. Dies sei aufgrund der damit verbundenen Begünstigung des Antragstellers nicht zu beanstanden.

7

Der Vergleich mit der Regelung des § 10a [X.] spreche ebenfalls nicht für eine periodenübergreifende Ermittlung des Parameters der [X.]. Die Instrumente des [X.] und des [X.] unterschieden sich grundlegend in ihrem jeweiligen Regelungskonzept. Für die Ermittlung des [X.] seien die Investitionen seit dem Basisjahr maßgeblich, was notwendig eine periodenübergreifende Betrachtung zur Folge habe. § 10 [X.] knüpfe hingegen an eine Veränderung von für die Kosten maßgeblichen Einflussfaktoren im Vergleich zum Basisjahr an.

8

Schließlich sei der Ansatz eines innerhalb der [X.] auftretenden [X.] für den Parameter "[X.]" auch nicht nach dem Sinn und Zweck des § 10 [X.] geboten. Die erneute Antragstellung nach der Bewilligung eines [X.] stehe im Belieben des Netzbetreibers. Da eine Änderung der Versorgungsaufgabe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur vorliege, wenn sich einer oder mehrere der dort genannten Parameter geändert hätten, seien bei der Entscheidung über eine Anpassung der Erlösobergrenze alle für dominant gehaltenen Einflussfaktoren zu betrachten und nicht nur einzelne Parameter, die sich günstig entwickelt hätten. Der einheitlich antragsbezogene Ansatz der [X.] verhindere somit eine von der Vorschrift nicht vorgesehene Kombination aktueller Parameterwerte mit einem periodenbezogenen Parameterwert. Auch wenn § 10 [X.] sicherstellen solle, dass die Kosten für zur Erfüllung der Versorgungsaufgabe notwendige Erweiterungsinvestitionen im Laufe der [X.] bei der Bestimmung der [X.] berücksichtigt würden, sei die maßnahmenscharfe Abbildung der Kosten des Netzbetreibers gerade nicht Aufgabe und Ziel des [X.].

9

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird eine während der [X.] eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Durch diesen Faktor kann auf Antrag des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.]) die von der [X.] zu Beginn der [X.] festgelegte Erlösobergrenze angepasst werden. § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] definiert eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe dahingehend, dass sich die dort genannten Parameter, nämlich die Fläche des versorgten Gebietes ([X.]), die Anzahl der Anschlusspunkte (Nr. 2), die [X.] (Nr. 3) sowie sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 [X.] festgelegte Parameter (Nr. 4), wozu unter anderem die Anzahl der [X.] zählt, dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben.

Die Ermittlung des [X.] erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den Formeln in Anlage 2 zur [X.]. Eine exakte Vorgabe für den Zeitpunkt, in welchem oder für den die jeweiligen Parameterwerte zu ermitteln sind, enthält die [X.] nicht. Sie legt in § 4 Abs. 4 Satz 2 lediglich fest, dass der Antrag zum 30. Juni des Jahres vor dem Jahr gestellt werden muss, in welchem die Erhöhung greifen soll, und setzt in § 10 Abs. 2 Satz 2 eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe in diesem [X.] voraus. Da nach der Vorgabe des Verordnungsgebers die nachhaltigen Änderungen bei Antragstellung bereits tatsächlich eingetreten sein müssen und der Ansatz von [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.]. 312/10 (Beschluss), S. 19 f.), sind maßgeblich für die Bestimmung des [X.] die im [X.] bekannten realen Werte.

b) Diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht in Einklang mit der [X.] rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass bei der Ermittlung des [X.] für den Parameter der [X.] auf den im Jahr vor der Antragstellung oder im Jahr der Antragstellung bis zum [X.] gemessenen Höchstwert abzustellen ist.

aa) Sowohl der Wortlaut des § 10 [X.] als auch die Vorgaben der Berechnungsformeln in Anlage 2 legen nahe, bei der Bestimmung des für den Erweiterungsfaktor maßgeblichen [X.]werts ebenso wie bei den anderen Parametern den im [X.] aktuellen Wert anzusetzen.

Zwar kann ein "Jahreshöchstwert" begriffsnotwendig nicht an einem bestimmten Stichtag - "im [X.]" - vorliegen, sondern allenfalls bis zu diesem eingetreten sein und an diesem festgelegt werden. Anders als bei den Parametern "Fläche des versorgten Gebiets", "Anschlusspunkte" und "[X.]", die am und auf den Stichtag genau ermittelt werden können, muss für den Parameterwert der [X.] notwendig auf einen Zeitraum abgestellt werden, der - mindestens - ein Jahr umfasst. Dies bedeutet aber nicht, dass bei wiederkehrenden Antragstellungen während der [X.] immer der absolut höchste nach dem Basisjahr gemessene Wert anzusetzen wäre, wie die Rechtsbeschwerde meint. Vielmehr hat der Umstand, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Differenzierung der maßgeblichen Zeitpunkte bzw. Zeiträume nicht vorsieht, allein zur Folge, dass die Regelung in Bezug auf den Parameter der [X.] in der Weise modifiziert angewendet wird, dass der dem [X.] nächste Bezugszeitraum in den Blick genommen wird. Dies hat die [X.] getan, indem sie auf das dem [X.] vorangegangene Kalenderjahr abgestellt und - ausschließlich zugunsten der Netzbetreiber - auch einen etwaigen höheren Messwert im [X.] akzeptiert hat.

Die in Anlage 2 enthaltenen Formeln bilden zwar die mit den zeitlichen Komponenten des [X.] verbundenen Besonderheiten, insbesondere die Notwendigkeit einer Antragstellung mindestens sechs Monate vor Wirksamwerden des Faktors, nicht exakt ab, sondern beschreiben das Verhältnis des Jahres (t), in welchem der Erweiterungsfaktor gelten soll, zum Basisjahr. Auch dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten insofern erforderlich ist, als der dem Geltungsjahr zeitlich nächste, bei Antragstellung jedoch bereits vollendete Zeitraum für die Ermittlung des [X.]wertes heranzuziehen ist. Auch dies hat die [X.] mit nicht zu beanstandender Billigung durch das Beschwerdegericht getan.

bb) Die Systematik des § 10 [X.] spricht ebenfalls dafür, bei einer Neufestlegung des [X.] während der [X.] für alle Strukturparameter den jeweils aktuellen Wert zugrunde zu legen. Die Norm differenziert insoweit nicht zwischen den verschiedenen Parametern. Vielmehr wird nach dem vom Verordnungsgeber gewählten System des [X.] pauschalierend unterstellt, dass eine Erweiterung der Versorgungsaufgabe eintritt, wenn sich die in § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Parameter erhöhen. Gleiches gilt für die - auf einer typisierenden Betrachtung beruhende - Notwendigkeit von Erweiterungsinvestitionen: Die Änderung der Erlösobergrenze erfolgt unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant festgelegten Einflussfaktoren nach § 10 [X.], um einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung zu tragen, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vollständig neue Kostenprüfung zu vermeiden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - [X.] 9/17, [X.], 121 Rn. 24 f.).

cc) Sinn und Zweck des § 10 [X.] gebieten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, beim Parameter der [X.] denjenigen Höchstwert zugrunde zu legen, der im Gesamtzeitraum nach dem Basisjahr bis zur Antragstellung aufgetreten ist.

(1) Ausweislich der Regierungsbegründung zur [X.] soll durch § 10 [X.] sichergestellt werden, dass Kosten des Netzbetreibers für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der (zweiten) [X.] ergeben, berücksichtigt werden (vgl. [X.]. 417/17, S. 47 f.). Mittels des [X.] wird die für die gesamte [X.] festgelegte (individuelle) Erlösobergrenze erhöht. Dass es durch die vom Verordnungsgeber gewählte Typisierung und Pauschalierung dazu kommen kann, dass die tatsächlichen Kosten, die durch eine Veränderung der Versorgungsaufgabe auf den Netzbetreiber zukommen, nicht vollständig abgebildet werden, ist in der Vorschrift angelegt und vom Senat bereits in anderem Zusammenhang gebilligt worden ([X.], [X.], 121 Rn. 24 f.).

(2) Die Bemessung des [X.] nach einem jährlich aktuell zu ermittelnden Wert für sämtliche in § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Parameter einschließlich der [X.] hat auch nicht zur Folge, dass das mit dem Erweiterungsfaktor angestrebte Ziel, dem Netzbetreiber einen Ausgleich für gestiegene Kosten zu gewähren, verfehlt würde. Zwar führt ein Absinken der [X.] im Laufe der [X.] und nach einem zunächst erfolgten Anstieg nicht notwendig zu einer Reduzierung der Kosten des Netzbetreibers, da das Netz in einem solchen Fall im Zweifel nicht zurückgebaut wird, sondern in dem vorhandenen Umfang bestehen bleibt. Doch führt ein einmalig nach dem Basisjahr gemessener erhöhter [X.]wert auch nicht automatisch zu einer Kostensteigerung des Netzbetreibers, da das Netz in einem solchen Fall nicht zwangsläufig ausgebaut werden muss. Eine Erweiterung der Netzkapazität ist vielmehr regelmäßig nur insoweit erforderlich, als eine gemessene [X.] die Gefahr einer zu geringen Kapazität indiziert. Ein einzelner, die bisher gemessenen Werte übersteigender [X.]wert ist dafür für sich genommen nicht notwendig ausreichend. Denn § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlangt, dass sich die Parameter dauerhaft geändert haben.

Insofern liegt der von der Rechtsbeschwerde gezeichnete Unterschied zwischen dem Parameter der [X.] und denen der Fläche und der Zahl der Anschluss- oder [X.] nicht vor. Insbesondere muss auch bei diesen Parametern eine - den Erweiterungsfaktor negativ beeinflussende - Reduzierung der im [X.] aktuellen Werte nicht zwingend eine nachhaltige Verringerung der Versorgungsaufgabe zur Folge haben. Auch hier spiegeln mithin die nach der Verordnung zugrunde zu legenden Werte nicht notwendig die tatsächlichen Anforderungen an das Netz wider, sondern beruhen auf einer typisierenden Betrachtung.

(3) Zutreffend haben [X.] und Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass Netzbetreiber sich vor den wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines erheblichen Absinkens der [X.] von einem Jahr zum nächsten dadurch schützen können, dass sie nach Zuerkennung eines [X.] durch die [X.] auf weitere Anträge in den Folgejahren verzichten. Auf diese Weise kann eine Reduzierung des bereits für die restliche [X.] zuerkannten [X.] vermieden und der "Vorteil" aus einer besonders hohen [X.] "gesichert" werden. Auch diese im [X.] des § 4 Abs. 4 [X.] [X.] angelegte Rechtsfolge bestätigt, dass mit der Bemessung des [X.] nach § 10 [X.] keine exakte Erfassung der aktuellen Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers angestrebt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin umfasst die notwendigen Auslagen der [X.].

Meier-Beck     

      

Bacher     

      

Schoppmeyer

      

Picker     

      

Linder     

      

Meta

EnVR 114/18

03.03.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 10 ARegV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2020, Az. EnVR 114/18 (REWIS RS 2020, 11647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11647

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.