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PDF anzeigen [X.]/04
vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat 4. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die [X.] vom 20. Februar 2004 dahin ergänzt, die [X.] habe ein gegen einen Zeugen ergangenes Urteil nicht verlesen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO). Diese ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzu-weisen, weil sie nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-bracht wurde (vgl. [X.], 407 m.N.). Darauf, daß das Vorbringen, dieses Urteil könne Anhaltspunkte dafür enthalten, den Angaben des Zeugen —kritischer gegenüberzutretenfi, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, - 3 - kommt es daher nicht mehr an. Auch im übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl
Schluckebier Kolz
Elf
Graf
Meta
04.05.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 1 StR 141/04 (REWIS RS 2004, 3374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3374
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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