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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 687/10
vom
18. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
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2
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
1. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterzie-hung in vier Fällen (Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre
2001 bis 2004) gerichtete Revision ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]). Ergänzend zu den zutref-fenden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:
Die Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte für die [X.] 2003 und 2004 von ihm selbst unterschriebene monatliche Umsatzsteuervo-ranmeldungen abgegeben hat, in deren Rahmen er unberechtigt [X.] geltend machte, tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen (jeweils [X.] der) Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Diese Taten waren sowohl vom [X.] als auch von der Verjährungs-unterbrechung
durch die Bekanntgabe der Ermittlungen mit Schreiben vom 11.
April 2006 ([X.], [X.]) umfasst. Der Senat schließt aus, dass sich der An-geklagte hier anders als gegen den Vorwurf unterlassener [X.] hätte verteidigen können. Daher können sowohl der
Schuldspruch als auch der Strafausspruch -
zumal sich der [X.] nicht verringert hat -
Bestand haben.
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2. Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung auch für das [X.] bedarf es nicht. Die Bestellung durch das Gericht erster Instanz erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision ([X.], [X.] vom 29. Oktober 2008 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 8. März 1988 -
1 [X.], [X.], 232). Eine gesonderte Verbescheidung des gestellten Antrags durch das Revisionsgericht ist nicht erforderlich, zumal -
was ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf -
für den Antrag des Ange-klagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen
Pflichtverteidiger beizuordnen, grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil ange-fochten worden ist, zuständig wäre (vgl.
[X.], Beschluss vom 26.
August 2008 -
4 [X.]; [X.], Beschluss vom 11. Juli 1996 -
1 [X.]; [X.], [X.], 53. Aufl.,
§ 141 Rn. 6 mwN).
Nack
Wahl Rothfuß
Jäger [X.]
Meta
18.05.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 1 StR 687/10 (REWIS RS 2011, 6533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6533
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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