Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. 2 C 43/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 11774

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Gegenstand

Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundespolizei


Leitsatz

1. Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 BBesG und Erschwerniszulagen nach einer aufgrund von § 47 Abs. 1 BBesG erlassenen Rechtsverordnung haben unterschiedliche Zielrichtungen. Dauererschwernisse gleichbleibender Art sind keine Erschwernisse i.S.v. § 47 Abs. 1 BBesG; sie können durch eine Stellenzulage i.S.v. § 42 BBesG abgegolten werden.

2. § 23f EZulV ist auf den Bereich der Bundespolizei nicht anwendbar. Besondere Erschwernisse für fliegendes Personal der Bundespolizei i.S.v. § 47 Abs. 1 BBesG werden abschließend durch Zulagen nach § 22a EZulV abgegolten.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Zahlung einer [X.].

2

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der [X.]. Seit dem 1. April 2000 wird er bei der Fliegerstaffel ... der [X.] auf dem Dienstposten des [X.] in Hubschraubern der [X.] verwendet. Im Klagewege erreichte der Kläger, dass ihm die Stellenzulage als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger gezahlt wurde (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 29.09 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 33). Diese Zahlungen wurden zum 1. August 2013 eingestellt, weil der Gesetzgeber die Regelung für die Stellenzulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal dahingehend geändert hatte, dass die Gruppe der [X.] bei der [X.] nicht mehr vom Zulagentatbestand erfasst ist.

3

Am 11. März 2013 beantragte der Kläger die Zahlung der [X.] für fliegendes Personal der [X.] und anderer Einrichtungen des [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2005. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die [X.] gelte nicht für den Bereich der [X.]. Für die [X.] sei die Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal abschließend.

4

Widerspruch, Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der [X.] für fliegendes Personal der [X.] und anderer Einrichtungen des [X.]. Es sei schon zweifelhaft, ob die [X.] eine "andere Einrichtung des [X.]" sei. Der Wortlaut der Regelung deute darauf hin, dass sie sich in erster Linie an fliegende Beamte und Soldaten der [X.] richte. Jedenfalls sei die Gewährung der [X.] für fliegendes Personal der [X.] und anderer Einrichtungen des [X.] an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2013 durch die Gewährung der Stellenzulage und für den Zeitraum ab 1. August 2013 durch die Gewährung der vom Gesetzgeber erhöhten [X.] für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal ausgeschlossen. Eine im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende Erschwernis solle nur einmal honoriert werden, sei es durch die Einstufung des Amtes einschließlich der Gewährung einer Amtszulage, durch die Gewährung einer Stellenzulage oder durch die Gewährung einer [X.]. Sowohl die Fliegerstellenzulage als auch die beiden [X.]n dienten dazu, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abzugelten, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien.

6

Hiergegen richtet sich die bereits vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des [X.], mit der er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 3. Juli 2017 und des [X.] vom 20. Mai 2015 sowie den Bescheid des [X.]verwaltungsamts vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 eine Zulage nach § 23f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]htshofs verletzt ni[X.]ht revisibles Re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 keinen Anspru[X.]h auf Zahlung der [X.] na[X.]h § 23f der [X.]nverordnung ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 3. Dezember 1998 ([X.]). Die Änderung des § 23f Abs. 1 [X.] dur[X.]h die Elfte Verordnung zur Änderung der [X.]nverordnung vom 10. April 2017 ([X.] I S. 828) ist für den Anspru[X.]h des [X.] unerhebli[X.]h.

9

Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zum Konkurrenzverhältnis zwis[X.]hen Stellenzulage und [X.] re[X.]htli[X.]h unzutreffend (1.). Der Kläger hat aber keinen Anspru[X.]h auf Zahlung der [X.] na[X.]h § 23f [X.] im Zeitraum ab dem 1. Januar 2005, weil diese Vors[X.]hrift den [X.]erei[X.]h der [X.] ni[X.]ht erfasst. [X.]esondere Ers[X.]hwernisse für fliegendes Personal der [X.] i.S.v. § 47 [X.] werden abs[X.]hließend dur[X.]h § 22a [X.] abgegolten (2.).

1. Im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 ([X.] I S. 1514) am 1. August 2013 geht es um das Verhältnis zwis[X.]hen der Stellenzulage na[X.]h Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.] der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] (Anlage I zum [X.]undesbesoldungsgesetz) in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 6. August 2002 ([X.] I S. 3020) - im Folgenden: Vorbemerkungen - und der vom Kläger geltend gema[X.]hten [X.] für fliegendes Personal der [X.]undeswehr und anderer Einri[X.]htungen des [X.]undes. Denn die [X.] na[X.]h § 22a [X.] in der Fassung der Verordnung zur Umstellung dienstre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften auf [X.] vom 8. August 2002 ([X.] I S. 3177 - [X.] a.F. -), die bis zum 1. August 2013 im Wesentli[X.]hen unverändert geblieben ist, stand dem Kläger infolge der Zahlung der genannten Stellenzulage ni[X.]ht zu. Die dem Kläger im [X.] an das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2010 - 2 [X.] 29.09 - ([X.]u[X.]hholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 33) gezahlte Stellenzulage na[X.]h Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.] der Vorbemerkungen setzt voraus, dass der [X.]eamte der [X.]esoldungsgruppe [X.] bis [X.] ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger ist. Demgegenüber kommt die Zulage na[X.]h § 22a [X.] a.F. für die Gruppe der [X.] bei der [X.] nur dann in [X.]etra[X.]ht, wenn sie aufgrund von Dienstvors[X.]hriften oder Dienstanweisungen als ni[X.]htständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum [X.] in Luftfahrzeugen der [X.] dienstli[X.]h verpfli[X.]htet sind (§ 22a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.F.).

Für den Zeitraum bis zum 1. August 2013 hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Abweisung der Klage auf Zahlung der [X.] na[X.]h § 23f [X.] in erster Linie auf die Überlegung gestützt, die Zahlung dieser [X.] komme ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, weil dem Kläger in diesem Zeitraum die Stellenzulage na[X.]h Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.] der Vorbemerkungen zugestanden habe. Sowohl diese Stellenzulage als au[X.]h die [X.] na[X.]h § 23f [X.] diene dazu, die hohen Anforderungen, die besonderen physis[X.]hen und psy[X.]his[X.]hen [X.]elastungen sowie die erhöhten Gefahren abzugelten, denen Soldaten oder [X.]eamte als fliegendes Personal bei der Verri[X.]htung ihres Dienstes in einem Luftfahrzeug ausgesetzt seien. Diese im Zusammenhang mit der Dienstausübung des [X.]eamten stehenden Ers[X.]hwernisse könnten jedo[X.]h nur einmal honoriert werden.

Diese Erwägungen stehen mit den maßgebli[X.]hen [X.]estimmungen des [X.]undesbesoldungsgesetzes ni[X.]ht in Einklang. Denn Stellenzulagen na[X.]h § 42 Abs. 1 und 3 [X.] und [X.]n na[X.]h einer aufgrund von § 47 Abs. 1 [X.] erlassenen Re[X.]htsverordnung haben unters[X.]hiedli[X.]he Zielri[X.]htungen.

[X.]ei einer Stellenzulage geht es na[X.]h § 42 Abs. 1 und 3 [X.] um die Honorierung der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion. [X.]. Vors[X.]hrift sind diese Funktionen wegen der für ihre Wahrnehmung zusätzli[X.]h zu erfüllenden Anforderungen, die von der allgemeinen Ämterbewertung ni[X.]ht erfasst werden ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 [X.] 55.02 - [X.]u[X.]hholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 28 S. 18). Wel[X.]he Funktionen i.S.d. § 42 Abs. 1 [X.] herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagevors[X.]hriften - hier Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.] der Vorbemerkungen - normativ ents[X.]hieden ([X.]VerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 [X.] 1.08 - [X.]u[X.]hholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 32 Rn. 11 und vom 28. Oktober 2010 - 2 [X.] 29.09 - [X.]u[X.]hholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 33 Rn. 15). Na[X.]h § 47 Abs. 1 [X.] dient eine [X.] dagegen der Abgeltung besonderer, bei der [X.]ewertung des Amtes ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigter Ers[X.]hwernisse der Dienstausübung. Eine Ers[X.]hwernis i.S.v. § 47 [X.] kann si[X.]h aus physis[X.]hen oder psy[X.]his[X.]hen [X.]elastungen sowie aus erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen der Lebensqualität ergeben. Sie kann au[X.]h materieller Art sein, z.[X.]. wenn die Dienstleistung zusätzli[X.]he Aufwendungen für Ernährung oder Kleidung erfordert ([X.]VerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 [X.] 45.10 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 14 Rn. 10).

Eine Zulage na[X.]h der [X.]nverordnung setzt entspre[X.]hend der Verordnungsermä[X.]htigung na[X.]h § 47 Abs. 1 [X.] voraus, dass besondere, bei der [X.]ewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigte Ers[X.]hwernisse abgegolten werden. Eine derartige Ers[X.]hwernis liegt vor, wenn sie ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Einstufung des Amtes - eins[X.]hließli[X.]h der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder dur[X.]h die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Eine Verordnungsregelung über eine [X.] ist ggf. gesetzeskonform - i.S.d. § 47 Abs. 1 [X.] - (tätigkeitsbezogen) auszulegen ([X.]VerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 [X.] 45.10 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 14 Rn. 12 ff.). Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der [X.]eamten (oder [X.] und Soldaten) gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn au[X.]h ni[X.]ht ständig besonderen, dur[X.]h die [X.]esoldung ni[X.]ht abgegoltenen Ers[X.]hwernissen ausgesetzt sind. [X.] glei[X.]hbleibender Art stellen dagegen keine Ers[X.]hwernisse i.S.d. § 47 [X.] dar; sie können ggf. dur[X.]h eine Stellenzulage i.S.d. § 42 [X.] abgegolten werden (stRspr, [X.]VerwG, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 [X.] 73.10 - [X.]u[X.]hholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 36 Rn. 20, vom 26. September 2012 - 2 [X.] 45.10 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 14 Rn. 10 und vom 29. November 2012 - 2 [X.] 44.11 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 15 Rn. 15).

Der Verordnungsgeber hat einen weiten Spielraum bei der Eins[X.]hätzung, wel[X.]he besonderen aufgabenbezogenen Anforderungen er als Ers[X.]hwernis anerkennt und wie ho[X.]h er die Zulage bemisst (stRspr, vgl. nur [X.]VerfG, [X.]es[X.]hlüsse vom 4. April 2001 - 2 [X.]vL 7/98 - [X.]VerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 [X.]vL 16/02 - [X.]VerfGE 110, 353 <364 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 1. September 2005 - 2 [X.] 24.04 - [X.]u[X.]hholz 240 § 40 [X.] Nr. 33 Rn. 22 m.w.N. und vom 26. September 2012 - 2 [X.] 45.10 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 14 Rn. 11; [X.]es[X.]hluss vom 3. Juni 2011 - 2 [X.] 13.11 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 12). Seine Eins[X.]hätzung verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewi[X.]htung si[X.]h als erkennbar sa[X.]hwidrig erweist. Differenzierungen, die an den S[X.]hwerpunkt, d.h. den hauptsä[X.]hli[X.]hen Aufgabenberei[X.]h dienstli[X.]her Tätigkeiten anknüpfen, sind regelmäßig mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Anknüpfung an dieses Merkmal vom Zwe[X.]k der Zulageregelung gede[X.]kt ist und die Gewi[X.]htung ni[X.]ht erkennbar sa[X.]hwidrig ist (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 19. Dezember 2008 - 2 [X.]vR 380/08 - NVwZ 2009, 447 <448>; [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 3. Juni 2011 - 2 [X.] 13.11 - [X.]u[X.]hholz 240 § 47 [X.] Nr. 12 Rn. 7).

Dass Stellenzulagen na[X.]h Ziff. [X.] der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] und [X.]n na[X.]h den §§ 3 ff. [X.] wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Funktionen einander ni[X.]ht grundlegend auss[X.]hließen, entspri[X.]ht au[X.]h der - gesetzeskonformen - Praxis der [X.]eklagten im [X.]erei[X.]h der [X.]undeswehr und der [X.]. Im Revisionsverfahren hat die [X.]eklagte im Hinbli[X.]k auf die Überlegungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zum Konkurrenzverhältnis klargestellt, dass Piloten und Flugte[X.]hniker der [X.] sowohl die Stellenzulage na[X.]h Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]u[X.]hst. [X.] der Vorbemerkungen als au[X.]h die [X.] na[X.]h § 22a [X.] erhalten. Piloten und ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der [X.]undeswehr wird ebenfalls diese Stellenzulage und zuglei[X.]h die [X.] na[X.]h § 23f [X.] gezahlt.

Aus diesen Angaben des [X.]undesverwaltungsamts folgt zuglei[X.]h, dass der Kläger als Angehöriger der [X.] den Anspru[X.]h auf Zahlung der [X.] na[X.]h § 23f [X.] ni[X.]ht auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Glei[X.]hbehandlungsgebot stützen kann. Denn die [X.]eklagte zahlt au[X.]h Luftfahrzeugführern und Flugte[X.]hnikern der [X.] trotz dieser Verwendung ni[X.]ht die [X.] na[X.]h § 23f [X.].

2. § 23f [X.] ist auf den [X.]erei[X.]h der [X.] ni[X.]ht anwendbar. Die im [X.]erei[X.]h der [X.] für das fliegende Personal auftretenden Ers[X.]hwernisse i.S.v. § 47 [X.] werden abs[X.]hließend dur[X.]h § 22a [X.] geregelt. Dies folgt aus einer Auslegung der in Rede stehenden Vors[X.]hriften, die deren Wortlaut, Systematik, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie Sinn und Zwe[X.]k berü[X.]ksi[X.]htigt:

a) Für einen weiten Anwendungsberei[X.]h des § 23f [X.] spri[X.]ht zunä[X.]hst, dass diese [X.]estimmung der [X.]nverordnung im Gegensatz zu anderen - §§ 16a, 22a, 23, 23[X.], [X.], 23i, [X.], 23k, 23l, 23m, 23n und 23o - na[X.]h ihrem Wortlaut gerade ni[X.]ht auf [X.]eamte und Soldaten der [X.]undeswehr oder bestimmte [X.]erei[X.]he der [X.]undesverwaltung begrenzt ist. Vielmehr deutet die amtli[X.]he Übers[X.]hrift der [X.]estimmung "Zulage für fliegendes Personal der [X.]undeswehr und anderer Einri[X.]htungen des [X.]undes" auf ein weites Verständnis des Verordnungsgebers hin. Zu den "anderen Einri[X.]htungen" zählt na[X.]h dem übli[X.]hen Verständnis jede Dienststelle des [X.]undes, damit au[X.]h die [X.], bei der der Kläger verwendet wird. Ob die bisherige Praxis der [X.]eklagten, § 23f [X.] auf fliegendes Personal der [X.]undeswehr und fliegende [X.]edienstete des [X.]undesverkehrsministeriums (Luftfahrtbundesamt) zu begrenzen, fliegendes Personal im [X.]erei[X.]h des Zolls, des [X.] oder des [X.]undesamts für Katastrophens[X.]hutz dagegen von dieser [X.] auszus[X.]hließen, mit der Regelung des § 23f [X.] in Einklang steht, kann hier wegen des abs[X.]hließenden [X.]harakters des § 22a [X.] dahingestellt bleiben.

Au[X.]h findet si[X.]h im Gegensatz zu anderen [X.]estimmungen der [X.]nverordnung - § 7 Abs. 3, § 16a Abs. 3, § 17[X.] Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.], § 23b Abs. 6 Nr. 2 oder § 23d Abs. 5 - weder in § 22a no[X.]h in § 23f [X.] eine Regelung, die den glei[X.]hzeitigen [X.]ezug beider [X.]n ausdrü[X.]kli[X.]h auss[X.]hließt oder die we[X.]hselseitige Anre[X.]hnung der Zahlung vorsieht.

Vielmehr bestimmt § 23f Abs. 6 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h, dass § 22a [X.] "unberührt bleibt". Aus dieser Regelung kann aber ni[X.]ht auf die Vorstellung des [X.] ges[X.]hlossen werden, dass fliegendes Personal der [X.] au[X.]h Anspru[X.]h auf die [X.] na[X.]h § 23f [X.] haben soll. Eine sol[X.]he Auslegung käme allenfalls in [X.]etra[X.]ht, wenn - umgekehrt - in der na[X.]h dem Wortlaut vorrangigen Anspru[X.]hsgrundlage des § 22a [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt wäre, dass "§ 23f [X.] unberührt bleibt". Ohnehin hat die Formulierung in einer Re[X.]htsnorm, wona[X.]h Vors[X.]hriften anderer Normen unberührt bleiben, vers[X.]hiedene [X.]edeutungen (Handbu[X.]h der Re[X.]htsförmli[X.]hkeit vom 22. September 2008, [X.] Rn. 87). Insbesondere kann sie, wie hier, zum Ausdru[X.]k bringen, dass eine andere Vors[X.]hrift vorrangig ist und si[X.]h die Geltungsberei[X.]he beider Regelungen ni[X.]ht übers[X.]hneiden.

§ 22a und au[X.]h § 23f [X.] sind glei[X.]hzeitig dur[X.]h die Verordnung zur Änderung besoldungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 17. Juni 1998 ([X.] I S. 1378) in die [X.]nverordnung eingefügt worden. Die [X.]egründung des [X.] der [X.]undesregierung äußert si[X.]h aber ni[X.]ht zum Verhältnis der beiden Zulagentatbestände § 22a und § 23f [X.] ([X.]R-Drs. 187/98, [X.]). Allerdings folgt aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der beiden Zulagentatbestände, dass die im [X.]erei[X.]h der [X.] bei fliegendem Personal auftretenden besonderen Ers[X.]hwernisse i.S.v. § 47 Abs. 1 [X.] na[X.]h dem Willen des [X.] mit den in § 22a [X.] festgesetzten - und von § 23f [X.] abwei[X.]henden - Zahlungen abs[X.]hließend abgegolten werden.

Das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht hatte vor dem [X.] die langjährige und weit verbreitete Praxis des [X.]undes beanstandet, [X.]eamten auf der Grundlage von § 17 [X.] Aufwandsents[X.]hädigungen zu gewähren, dur[X.]h die die physis[X.]hen und psy[X.]his[X.]hen [X.]elastungen und Ers[X.]hwernisse ihrer Dienstleistung abgegolten werden sollten ([X.]VerwG, Urteile vom 8. Juli 1994 - 2 [X.] 3.93 - [X.]VerwGE 96, 224 <225 f.> und vom 2. März 1995 - 2 [X.] 17.94 - [X.]u[X.]hholz 240 § 17 [X.] Nr. 7 S. 9). Der Dienstherr dürfe ni[X.]ht Leistungen ohne gesetzli[X.]he Grundlage erbringen, die der Sa[X.]he na[X.]h [X.]esoldung darstellten. Dementspre[X.]hend sei es ausges[X.]hlossen, die dur[X.]h Gesetz geregelte [X.]esoldung eins[X.]hließli[X.]h etwaiger Stellen- und [X.]n im [X.] dur[X.]h weitere Leistungen zur [X.]estreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zu ergänzen. [X.]ei der Anwendung von § 17 [X.] gehe es ni[X.]ht um die Alimentation, sondern um die Erstattung von dem [X.]eamten aus seiner dienstli[X.]hen Tätigkeit entstandenen Kosten, deren Übernahme ihm ni[X.]ht zuzumuten sei.

Im Hinbli[X.]k auf diese Kritik bes[X.]hloss die [X.]undesregierung in ihrem [X.]eri[X.]ht vom 18. Juni 1997 über "E[X.]kpunkte zur weiteren Umsetzung des Versorgungsberi[X.]hts", Aufwandsents[X.]hädigungen auf ihren eigentli[X.]hen Zwe[X.]k zurü[X.]kzuführen und die bisherigen Ents[X.]hädigungen, die überwiegend [X.]elastungen und Ers[X.]hwernisse abgelten sollten, in [X.]n umzuwandeln (vgl. [X.]R-Drs. 187/98, [X.]). Diese Vorgabe setzte der Verordnungsgeber dur[X.]h die Verordnung zur Änderung besoldungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 17. Juni 1998 ([X.] I S. 1378) dur[X.]h die Einfügung der §§ 16a, 22a und 23b bis 23l in die [X.]nverordnung in der Weise um, dass er für die einzelnen [X.]erei[X.]he der [X.]undesverwaltung - anstelle von steuerfreien Aufwandsents[X.]hädigungen - steuerpfli[X.]htige [X.]n mit unters[X.]hiedli[X.]hen Zahlungsbeträgen vorsah. Dementspre[X.]hend hat § 22a [X.] die Funktion, die für das fliegende Personal der [X.] mit dieser besonderen Verwendung verbundenen besonderen Ers[X.]hwernisse und [X.]elastungen i.S.v. § 47 [X.], für die bisher systemwidrig Aufwandsents[X.]hädigungen gezahlt worden waren, abs[X.]hließend dur[X.]h [X.]n abzugelten. Ungea[X.]htet der Frage des genauen Anwendungsberei[X.]hs des § 23f [X.] ist für das fliegende Personal der [X.] im Hinbli[X.]k auf die mit dieser Dienstleistung verbundenen Ers[X.]hwernisse der Rü[X.]kgriff auf § 23f [X.] wegen des abs[X.]hließenden [X.]harakters des § 22a [X.] ausges[X.]hlossen.

b) Für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 ([X.] I S. 1514) am 1. August 2013 folgt der abs[X.]hließende [X.]harakter des § 22a [X.] für den [X.]erei[X.]h der [X.] au[X.]h aus der vom Gesetzgeber mit diesem Gesetz erkennbar verfolgten Intention.

Einerseits wurde für die Gruppe der bei der [X.] auf Luftfahrzeugen als [X.] verwendeten [X.]eamten die Stellenzulage na[X.]h Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen abges[X.]hafft (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 25. August 2017 - 2 [X.] 40.17 - [X.] 2018, 55). Andererseits hat der Gesetzgeber die [X.] na[X.]h § 22a [X.] wesentli[X.]h erhöht ([X.]T-Drs. 17/12455 S. 69 und 73). Zuglei[X.]h hat der Gesetzgeber den abs[X.]hließenden [X.]harakter des § 22a [X.] für den [X.]erei[X.]h der [X.] dadur[X.]h verdeutli[X.]ht, dass er die Gruppe der [X.] in § 22a Abs. 2 Nr. 2 [X.] neben der Gruppe von Polizeivollzugsbeamten, die aufgrund von Dienstvors[X.]hriften oder Dienstanweisungen als ni[X.]htständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum [X.] in Luftfahrzeugen verpfli[X.]htet sind, ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführt hat.

Diese Neuregelung des § 22a [X.] hat aber nur dann Sinn, wenn sie abs[X.]hließend ist und für fliegendes Personal der [X.] ni[X.]ht zuglei[X.]h § 23f [X.] - mit höheren Zahlungen - gilt, der ebenso wie § 22a [X.] an die besonderen, bei der [X.]ewertung des Amtes ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigten Ers[X.]hwernisse der Dienstleistung in einem Luftfahrzeug i.S.v. § 47 Abs. 1 [X.] anknüpft. Erfasste § 23f [X.] au[X.]h das fliegende Personal der [X.], so hätte dies zur Folge, dass diese Gruppe von [X.]eamten der [X.]eklagten dur[X.]h den [X.]ezug von zwei [X.]n zur Abgeltung der besonderen Ers[X.]hwernisse des Dienstes in einem Luftfahrzeug - § 22a und § 23f [X.] - besser gestellt wäre als die Gruppe des fliegenden Personals der [X.]undeswehr, der ledigli[X.]h die [X.] na[X.]h § 23f [X.] zusteht.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 43/17

22.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juli 2017, Az: 14 BV 15.1473, Urteil

§ 47 BBesG, § 42 BBesG, § 22a EZulV, § 23f EZulV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. 2 C 43/17 (REWIS RS 2018, 11774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11774

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2 BvL 7/98

2 BvL 16/02

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