Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 2 StR 286/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2424

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 286/12
vom
11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 11.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
März 2012 wird mit
der Maßgabe als un-begründet verworfen,
a) dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist,
b) dass ein Jahr und sechs Monate der verhängten [X.] vor der Maßregel der Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt zu vollziehen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen "schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung und in der Entziehungsanstalt unter [X.] eines Teils der Frei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Die Revision des [X.] hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).

1
-
3
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1. Der Schuldspruch, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken [X.],
war aus den vom [X.] genannten Gründen klarzustel-len. Die begangene Tat stellt sich nach den Feststellungen des [X.]s als besonders schwerer Raub gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB dar; dies ist in der
Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
2. Straf-
und Maßregelausspruch sind frei von [X.]. Allerdings kann die Anordnung des [X.]s der erkannten Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und drei Monaten nicht bestehen bleiben. Nach Maßgabe des §
67 Abs.
2 Satz
3 StGB beträgt der anzuordnende [X.] ein Jahr und sechs Monate;
dies ordnet
der Senat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst an.

[X.] Prof. Dr. [X.] ist

Schmitt

erkrankt und daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Krehl

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 286/12

11.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 2 StR 286/12 (REWIS RS 2012, 2424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2424

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