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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130317BANWZ.BRFG.55.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 55/16
vom
13. März 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Erlass des Kammerbeitrags
hier: Erinnerung gegen den [X.]
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.] als Vorsitzende des [X.] am 13.
März 2017
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 1.
Februar 2017, Kassenzeichen
wird zurückge-wiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger haben mit [X.] vom 15.
Februar 2016 gegen das Urteil des [X.]s vom 11.
Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel [X.]". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Klä-ger mitgeteilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen
Anwaltsge-richtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der [X.] hat dies als [X.] gewertet und das Zulassungsverfahren mit Be-schluss vom 9.
Januar 2017 eingestellt und den
Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1.
Februar 2017 beantragten die Kläger mit [X.] vom 8.
Februar 2017, nach §
21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weite-ren Veranlassung an den [X.] zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert worden.
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II.
Wird der Antrag nach §
21 GKG, wie im vorliegenden
Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stellt er eine Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 GKG dar.
Die Erinnerung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begrün-det. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von §
21 Abs.
1 GKG liegt nicht vor. Die Kläger haben
mit [X.] vom
15.
Februar 2016 gegen das Urteil des [X.]s vom 11.
Dezember 2015 ein "vorsorgliches Rechtsmit-tel" eingelegt, das kostenpflichtig zu verbescheiden war. Das Rechtsmittel war als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.
Im Hinblick auf die als [X.] zu wertende Mitteilung der Kläger, die Sa-che möge "ohne weiteres an den Sächsischen [X.] zur weiteren Veranlassung"
zurückgegeben werden, ist gemäß §
193 Satz
1 [X.] i.V.m. GV Nr.
2201 [X.] lediglich eine 0,5-Gebühr angefallen, die -
rechnerisch rich-tig
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III.
Über Erinnerungen gegen den [X.] entscheidet gemäß §
66 Abs.
6 GKG i.V.m. § 1 Abs.
5 GKG der Einzelrichter.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2015 -
AGH 2/15 (II) -
5
Meta
13.03.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 55/16 (REWIS RS 2017, 14237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14237
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