Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2018, Az. 9 A 16/16

9. Senat | REWIS RS 2018, 10153

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Gegenstand

Hinweisbeschluss zum Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld


Gründe

I

1

Da das Verfahren mit gesondertem Beschluss ausgesetzt wird und dem [X.] (in Zukunft: Gerichtshof) verschiedene Fragen zur Auslegung der [X.] und der [X.] vorgelegt werden, kann auch zu den übrigen im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen kein Urteil des [X.]s ergehen.

2

Der [X.] hat im [X.] an die mündliche Verhandlung, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]es mit den Beteiligten erörtert worden ist, über den gesamten Streitstoff beraten. Er hält es für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung aufgrund der wesentlichen Ergebnisse seiner Beratung mitzuteilen:

II

3

Die Klagen sind sämtlich zulässig.

4

Die Kläger zu 9 sind als Miterben materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB).

5

Das Rechtsschutzinteresse des [X.] zu 5 ist durch die zu Protokoll erklärte Bereitschaft des [X.]n, das Grundstück [X.] (Gemarkung U., Flur ..., Flurstücke ..., ... und ...) wegen unzumutbarer Lärmbelastungen auf der Grundlage einer sachverständigen Wertermittlung zu übernehmen, nicht entfallen, da sein Begehren weiterhin vorrangig auf eine Verhinderung des Vorhabens und damit den Erhalt seines Grundeigentums gerichtet ist.

6

Die Kläger sind in unterschiedlichem Umfang nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dem [X.] kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 [X.]), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger zu 1 bis 6, 10 und 14, die von der Planung als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des [X.]es auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 [X.]4.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 24). Die nicht enteignungsrechtlich betroffenen Kläger zu 7 bis 9, 11 und 12 können hingegen nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Zu den in diesem Sinne rügefähigen Belangen gehören unzweifelhaft der Lärm, die Beeinträchtigung ihrer privaten Trinkwasserbrunnen sowie die Gefahr von Überschwemmungen.

7

Ob und in welchem Umfang sich die Kläger auf Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 4 WRRL i.V.m. §§ 27, 47 [X.]) berufen können, ist derzeit ungeklärt. Der [X.] hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage hierzu Fragen vorgelegt.

III

8

1. Die [X.] vom 21. August 2010 und vom 10./11. Mai 2014 sind beide fehlerhaft (a) und (b); die Verfahrensfehler führen jedoch nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG - vorbehaltlich deren Europarechtskonformität (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss vom heutigen Tage) - nicht zur Aufhebung des [X.]es oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (c).

9

a) Für beide [X.] galt § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.]). Danach hat die zuständige Behörde zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit unter anderem über die nach § 6 [X.] vorgelegten Unterlagen zu unterrichten; hierzu zählen die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Zwar erfordert § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen, sondern lässt einen aussagekräftigen Überblick genügen ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 21). Doch auch diesen Anforderungen wird der [X.] vom 11. August 2010 nicht gerecht. Denn in Bezug auf die umweltrelevanten Themen Lärm und Wasser wurde auf keine der hierzu vorgelegten Antragsunterlagen hingewiesen; stattdessen beschränkte sich die Bekanntmachung auf das Verkehrsgutachten, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie zwei faunistische Untersuchungen.

b) Auch die weitere Bekanntmachung vom 10./11. Mai 2014 ist fehlerhaft. Zwar musste nicht zwingend erneut auf die [X.] hingewiesen werden, da sich ein solches Erfordernis weder aus dem [X.] noch aus der zugrunde liegenden [X.]-Richtlinie ergibt. Allerdings wäre auch hier eine Erwähnung der wassertechnischen Unterlage erforderlich gewesen, da der [X.] 4 wesentlich geändert wurde (Versickerung in das Grundwasser, keine Einleitung mehr in ein Oberflächengewässer). Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis auf den geänderten [X.] reichte insoweit nicht aus, da dort nichts zur geplanten Änderung steht. Es kommt als weiteres Problem hinzu, dass der [X.] den irreführenden Eindruck erweckt, es handele sich bei den genannten Unterlagen um eine abschließende Aufzählung, obwohl dies nicht der Fall ist.

c) Die Verfahrensfehler führen nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung des [X.]es oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Denn sie haben nach Überzeugung des [X.]s die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst.

Mit dem neu gefassten § 4 UmwRG (Verfahrensfehler) hat der Gesetzgeber dreierlei geregelt (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 41 ff. m.w.N.): Zum Ersten hat er klargestellt, dass § 46 VwVfG für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. fallende - relative - Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich ist mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zum [X.] hat er die nach § 86 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben. Zum [X.] hat er die Folgen eines non liquet dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird (s. auch § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG).

Die in § 4 UmwRG geregelte Kausalitätsbetrachtung ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie konkret erfolgt; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht ([X.], [X.] vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - NVwZ 2018, 573 Rn. 46). Tritt - wie hier - ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 und 2 VwGO als Kläger auf, kommt es zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - [X.] 406.25 UmwRG Nr. 20 Rn. 5 unter Hinweis auf [X.]. 18/5927 S. 10 f.).

Hiervon ausgehend führen die beiden Fehler - vorbehaltlich der Europarechtskonformität dieser Regelung (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss vom heutigen Tage) - nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Bekanntmachungsfehler fallen weder unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler noch sind sie nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar. Die damit nur "relativen" Fehler haben sich im Ergebnis auf die Kläger offensichtlich nicht ausgewirkt, denn diese haben sämtlich im Rahmen beider Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren Einwendungen erhoben, sich also in der Sache mit den ausgelegten Planunterlagen auseinandergesetzt. Auswirkungen der Bekanntmachungsfehler auf sie selbst scheiden damit aus; etwaige Auswirkungen auf andere Mitglieder der Öffentlichkeit sind nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht relevant.

2. Der [X.] ist nicht wegen Fehlern im Zusammenhang mit der Auslegung der Planunterlagen für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Kläger halten das Verfahren wegen unvollständig ausgelegter Unterlagen und wegen einer rechtswidrigen Verkürzung des [X.] für rechtswidrig; sie stützen sich insoweit auf eine zweiseitige, undatierte und nicht unterzeichnete Zusammenstellung angeblicher Fehler in Bezug auf die Auslegung im [X.]. Der [X.] hat hiergegen zu Recht eingewandt, ein solches undatiertes und nicht unterzeichnetes "Protokoll" sei von vornherein ungeeignet, Fehler aufzuzeigen bzw. zu belegen. Im Übrigen hat der [X.] in der Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass die Auslegung auch in [X.] ordnungsgemäß erfolgt ist, und dies durch die Stellungnahme des Leiters des Bezirksamtes [X.] vom 7. Juli 2014 belegt. Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten.

3. Ebenfalls nicht durchdringen können die Kläger mit ihrer Kritik, es fehle eine eigenständige Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf der maßgeblichen Ebene der Vorhabenzulassung; die Bezugnahme auf diejenige des [X.] genüge nicht, insbesondere fehle die Aktualisierung/Ergänzung in Bezug auf wasserrechtliche Fragen. Auch fehlten Angaben zum Baulärm und zu der infolge der Bahntrasse ohnehin schon angespannten immissionsschutzrechtlichen Situation.

Inhalt und Umfang der Unterlagen, die der Träger des Vorhabens für eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen hat, bestimmen sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der hier anwendbaren Fassung vom 4. Februar 2010 ([X.]) - im Folgenden: [X.] a.F. - nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Soweit das Fachrecht keine weitergehenden Regelungen enthält, sind die Mindestangaben nach § 6 Abs. 3 und 4 [X.] a.F. erforderlich. Diese Angaben sollen einerseits der Planfeststellungsbehörde die Beurteilung erlauben, welche Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind und mit welchen Maßnahmen diese vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können (vgl. § 11 Satz 1 [X.] a.F.), und andererseits [X.] die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F.; [X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 26 f.).

Der Grundsatz der Problembewältigung fordert, dass grundsätzlich alle durch das festzustellende Vorhaben verursachten Konflikte schon im [X.] gelöst werden. Hiervon ist hinsichtlich der Bauausführung eine Ausnahme anzuerkennen. Sie darf aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft und gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Das hat Bedeutung auch für die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen. Es genügt, wenn die Planfeststellungsbehörde aus ihnen erkennen kann, ob die bei Durchführung des Plans aufgeworfenen Probleme der Ausführungsplanung überlassen bleiben können oder Regelungen bereits im [X.] erforderlich sind. Zudem müssen die Unterlagen so aussagekräftig sein, dass potenziell Betroffenen ein Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst werden kann ([X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 26 f.).

Schließlich ist auf die dem Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde durch § 15 Abs. 4 [X.] a.F. eingeräumte Möglichkeit der Abschichtung hinzuweisen. Danach darf sie die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken. Zwar kann gemäß § 15 Abs. 5 [X.] a.F. die Linienbestimmung nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den [X.] überprüft werden. Das Ziel der Auslegung, den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen, bezieht sich jedoch nicht auf das gerichtliche, sondern auf das Verwaltungsverfahren. Ist dessen Prüfungsgegenstand - wie durch § 15 Abs. 4 [X.] a.F. - beschränkt, gilt dies auch für die mit der Auslegung zu bewirkende Anstoßfunktion. [X.] sind folglich nur die Unterlagen, die sich auf die zusätzlichen, im [X.] noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Soweit sich für den Betroffenen die Notwendigkeit zur Einsichtnahme in Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit aus den vorhergehenden Verfahren ergibt, kann er den Einblick im Rahmen seiner allgemeinen Informations- und Einsichtsrechte verlangen ([X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 22).

Die ausgelegten Unterlagen entsprachen den vorgenannten Anforderungen. Das Problem der bestehenden Lärmvorbelastung durch die Bahn und das Erfordernis etwaiger weiterer Lärmuntersuchungen wurde bereits in den ausgelegten [X.] im Rahmen der Linienbestimmung ausdrücklich angesprochen. Die wasserrechtlichen Besonderheiten des Falles (Wasserschutzgebiet, Brunnenversorgung, hoher Grundwasserstand) wurden damals ebenfalls erwähnt, auch die mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers und der Oberflächengewässer wurde thematisiert. In den im Rahmen der Planfeststellung ausgelegten Unterlagen wurden diese Umweltbelange wiederholt und vertieft, insbesondere in den Unterlagen 1 (Erläuterungsbericht), 12.0 (landschaftspflegerischer Begleitplan) und 13.2 (Einleitungsstellen/wasserrechtliche Regelung); die [X.] enthielten teilweise Aktualisierungen. Ob in den wasserrechtlichen Unterlagen das Verschlechterungsverbot (Art. 4 WRRL i.V.m. §§ 27 und 47 [X.]) näher hätte geprüft werden müssen und welche Folgerungen sich hieraus für die [X.] ergeben, bleibt mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.

Dass keine speziellen Unterlagen zum Baulärm erstellt wurden, hält der [X.] für unproblematisch. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass mit dem Bau einer [X.] verbunden ist. Anlass für ein besonderes Lärmkonzept bestand nicht. Es ging weder um einen aufwändigen Tunnel- oder Brückenbau noch um überdurchschnittlich lärmintensive Baumaßnahmen. Daher konnten die Betroffenen und die Planfeststellungsbehörde von einem "Standardfall" ausgehen, bei dem die entsprechenden Regelwerke zu beachten sind und etwaige Einzelheiten in die Ausführungsplanung verlagert werden. Genau dies sieht der [X.] auch vor. Er verweist in der Nebenbestimmung - künftig auch [X.] genannt - 5.1.2 (S. 23) auf die Einhaltung der [X.] und die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Weitere Vorgaben enthält [X.] 7.5.3 (S. 449 f.). Zudem wird in [X.] 5.5.4 (S. 47) angeordnet, dass die [X.] - soweit im Bauablauf abseits der Dammlage möglich und sinnvoll - vor den eigentlichen [X.] zu errichten sind, um einen größtmöglichen Schutz der Anlieger vor [X.] sicherzustellen.

4. Der [X.] ist inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG).

a) Soweit die Kläger in der Klagebegründung Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der [X.] 5.5.6 (vgl. S. 48: "Entschädigungsanspruch Außenwohnbereich") sowie der [X.] 5.15 (vgl. [X.]1: "Aktualisierung der Planunterlagen") des [X.]es geäußert haben, hat der [X.] diese Bedenken durch klarstellende Protokollerklärungen ausgeräumt (vgl. Anlage 3 zum Protokoll vom 18. April 2018).

b) Die übrigen von den Klägern als zu unbestimmt kritisierten Nebenbestimmungen ([X.] 5.6.3 - spätere Klärung von Zufahrtsproblemen, [X.] 5.6.4 - spätere Klärung von Erschließungsproblemen, [X.] 5.6.9 - spätere Klärung von "unzumutbaren" Ertragsminderungen und [X.] 5.6.10 - spätere Festsetzung von Lichtsignalanlagen) hält der [X.] sämtlich für unproblematisch.

5. Die Kläger haben sich in Bezug auf das Wasserrecht zum einen gegen die technische Entwässerungsplanung gewandt und in diesem Zusammenhang u.a. auf Überschwemmungsgefahren sowie eine Gefährdung ihrer Trinkwasserbrunnen durch Verunreinigung des Wassers hingewiesen (dazu a)), zum anderen haben sie Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot der §§ 27 und 47 [X.] geltend gemacht (dazu b)).

a) Die gegen verschiedene Aspekte der technischen Entwässerungsplanung vorgebrachten Kritikpunkte greifen nicht durch.

[X.]) Die Kläger halten die ca. 1,1 ha große [X.] im "Ohr" der [X.]stelle [X.], die im [X.] in einer eigenen Nebenbestimmung ([X.] 3.6.7 ) genauer geregelt wird (Festlegung zulässiger Baustoffe, Regelungen zu Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, zur Überprüfung des pH-Wertes etc.), wegen der ungünstigen hydrogeologischen Verhältnisse für ungeeignet. Dies zeige der unter Nr. 7.7.1 (S. 457 f.) des [X.]es beschriebene Bodenaufbau, der aus einer nur 0,3 m mächtigen Oberbodenschicht und einer Unterlagerung einer bis zu 1,4 m mächtigen Schicht aus Fein- und Mittelsand bestehe. Darunter stehe [X.] an, der im Bereich der [X.] nicht durchgehend verbreitet sei. Nach dem technischen Regelwerk sei dauerhaft ein Flurabstand von mindestens einem Meter bei einer Versickerung erforderlich. Dieser Meter werde nicht eingehalten. Noch deutlicher werde dies im Erläuterungsbericht der wassertechnischen Unterlage (Unterlage 13.1 S. 3), wo darauf hingewiesen werde, dass der [X.] beim mittleren Höchststand des Grundwasserspiegels mindestens 1 m betragen müsse, was aber generell im ganzen Bauabschnitt wegen des hoch anstehenden Grundwassers nicht möglich sei.

Die Bedenken greifen aus Sicht des [X.]s nicht durch.

Die [X.] soll einen Teil des [X.] aufnehmen, also Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Nach § 55 Abs. 2 [X.] kann Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, wenn dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die wassertechnischen Fragen vor; auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot wird später noch im Einzelnen zurückzukommen sein (vgl. hierzu 5 b)).

Der [X.] hat die Problematik des hohen Grundwasserstandes durchaus gesehen und Vorkehrungen zur Einhaltung der einschlägigen Regelwerke ([X.]/[X.], Arbeitsblätter der [X.]/[X.] sowie Arbeitsblatt [X.]) getroffen (vgl. [X.] S. 456 ff.). Die von der [X.] geforderten Maßnahmen wurden teilweise wortgleich in die Nebenbestimmungen übernommen (vgl. etwa E-Mail vom 3. März 2015 S. 4 und [X.] S. 17 f.). Soweit die Regelwerke einen Flur-Mindestabstand von einem Meter vorsehen, verweist der [X.] auf eine Terrassierung des leicht hängigen Geländes sowie eine Begrünung, um die Aufenthaltsdauer des zu [X.] Abwassers in der belebten [X.] zur Verbesserung der Reinigungsleistung zu erhöhen ([X.]). Zwar wurde beides zunächst nicht in den Nebenbestimmungen näher geregelt; insbesondere enthält die einschlägige [X.] 3.6.7 (S. 17) keine entsprechenden Vorgaben. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich aber, dass der Vorhabenträger beides verbindlich zugesagt hat (vgl. S. 1540 des [X.] ). Es kommt hinzu, dass der [X.] in der mündlichen Verhandlung die [X.] 3.6.7.1 zur weiteren Konkretisierung um die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des [X.] [X.] ergänzt hat. Darin wird die Begrünung ebenfalls näher geregelt (S. 33).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Grundwassergefährdung durch die geplante Versickerung auch dadurch ausgeschlossen wird, dass die natürliche Schutzfunktion für den zur Trinkwassergewinnung genutzten zweiten quartären Grundwasserleiter im Bereich des Auffahrtsohres aufgrund des geologischen Untergrundaufbaus (Geschiebemergelverbreitung) sehr hoch ist, da hier geringdurchlässige Deckschichten in großer Mächtigkeit verbreitet sind. Dies ergibt sich aus der nachträglich erstellten Unterlage mit der Bezeichnung "Zusammenführung der dem [X.] zugrunde liegenden Erkenntnisse zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben/Bewirtschaftungszielen der WRRL bzw. mit dem [X.] ..." (im Folgenden: "nachgereichter Fachbeitrag"), dort Anlage 5, [X.] ff., sowie Plan Nr. 4 "Karte der Beschaffenheit schützender Deckschichten".

[X.]) Das in der [X.] 5.3.4.3 ([X.] ff.) angeordnete Beweissicherungsverfahren ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Nebenbestimmung sieht vor, dass der Vorhabenträger sowohl für die [X.] als auch für die [X.] Dritter, die einen Abstand von nicht mehr als 100 m zum Fahrbahnrand aufweisen, mithilfe eines [X.]s ein Beweissicherungsverfahren installieren muss, und zwar mindestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe. Der [X.] sieht hierzu genauere Regelungen vor (z.B. Grundwasserstandsmessungen, Information der Betreiber eigener Wasserversorgungsanlagen über die Aufnahme ihres Brunnens in die Beweissicherung). Mit dem [X.]/Beweissicherungsverfahren ist ein geeignetes und unabhängiges Fachbüro zu beauftragen, das - nach Maßgabe näherer Vorgaben in Abstimmung mit dem [X.] - einen [X.] entwickeln muss. Gemäß [X.] 5.3.4.3.5 (S. 32) sind in die qualitativen Untersuchungen alle Parameter einzubeziehen, die üblicherweise durch den Straßenverkehr freigesetzt werden (insbesondere [X.]hlorid, Schwermetalle, [X.] und Kohlenwasserstoffe); sollte sich aufgrund entsprechender Zwischenergebnisse die Notwendigkeit ergeben, ist der [X.] über die 100 m hinaus auszuweiten.

Soweit die Kläger vorbringen, es würden nur Brunnen einbezogen, die einen Abstand von weniger als 100 m zum Fahrbahnrand aufweisen, obwohl es nicht auf den Abstand zum Fahrbahnrand, sondern die Fließrichtung des Grundwassers ankomme, hat der [X.] in der mündlichen Verhandlung die 100 m-Grenze fachlich nachvollziehbar erläutert. Außerdem hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass hiervon im Einzelfall ausdrücklich abgewichen werden kann.

Die einzelnen Regelungen zum Beweissicherungsverfahren, die hinsichtlich des Monitoringzeitraums auf eine Forderung der [X.] zurückgehen, sind aus Sicht des [X.]s hinreichend bestimmt und geeignet, den angestrebten [X.] zu erfüllen. Hierfür sorgen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Einschaltung eines Fachbüros und die Abstimmung mit der [X.] als der zuständigen Fachbehörde, als auch die inhaltlichen Vorgaben für das noch auszuarbeitende Beweissicherungskonzept. Eine gewisse Einbindung der Betroffenen ist dadurch vorgesehen, dass sie über die Einbeziehung ihrer Brunnen in das Monitoring informiert werden müssen. Auf eine weitergehende Beteiligung, insbesondere hinsichtlich der Erstellung des Fachkonzepts, haben die Kläger keinen Anspruch. Dies würde auch angesichts der Zahl der Betroffenen das Verfahren überfrachten.

Die in der [X.] 5.3.4.3.5 (S. 32) lediglich erwähnte und erst in der Anlage 5 zum nachgereichten Fachbeitrag (dort [X.]) näher konkretisierte Grundwassermessstelle im Bereich der [X.] im [X.]stellenohr hat der [X.] durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung verbindlich festgesetzt (Ergänzung um einen neuen Absatz 1 der [X.] 5.3.4.3.5).

cc) Aus den planfestgestellten Unterlagen (insbesondere Entwässerungstechnischer Entwurf), die in der mündlichen Verhandlung näher erläutert wurden, ergibt sich, dass die Aufnahmekapazitäten sowie die Dimensionierung sämtlicher Gräben und sonstigen Vorfluter geprüft wurden. Hinsichtlich der verschiedenen Bemessungsgrundlagen (etwa Regenspende nach [X.]), der konkreten Berechnung der [X.] sowie der hieraus abgeleiteten Größe der geplanten Regenrückhaltebecken und der Drosselungsgeschwindigkeit in Bezug auf die vorgesehenen Einleitungen haben die Kläger - nach den diesbezüglichen Klarstellungen und Erläuterungen des [X.]n - keine weiteren Einwände mehr erhoben; hiervon abgesehen bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für Fehler. Soweit die Kläger zu 9 Fragen hinsichtlich Lage und Größe des in ihrer Nähe befindlichen Regenrückhaltebeckens geäußert haben, konnten diese in der mündlichen Verhandlung beantwortet werden. Das Becken ist sowohl im Bauwerkeverzeichnis vermerkt (S. 120 f. [X.]. 5.03 und 5.04) als auch im Lageplan eingezeichnet (Unterlage 7.1 Blatt 5 Mappe 1).

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich auf die schlechte Unterhaltung verschiedener Gräben hingewiesen haben, die teilweise mit dem gesetzlichen Biotopschutz zusammenhänge - erwähnt wurde der Kulturlandschaftskomplex [X.] - und wiederholt zu Überschwemmungen geführt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen in Bezug auf die Unterhaltung von Gewässern, die sie in ihr Entwässerungskonzept einbeziehen, grundsätzlich von regelkonformen Zuständen ausgehen, wobei der Vorhabenträger selbstverständlich seiner eigenen Unterhaltungspflicht ordnungsgemäß nachkommen muss. Gleiches gilt für das erstmals in der mündlichen Verhandlung thematisierte, aber nicht näher dargelegte Problem des gesetzlichen Biotopschutzes. Führt dieser im Einzelfall zu Konflikten mit der Wahrnehmung der Gewässerunterhaltungspflicht, muss ggf. eine Genehmigung eingeholt und im Falle des Versagens dagegen vorgegangen werden. All dies ist aber nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sondern der unterhaltungspflichtigen Eigentümer der betroffenen Gewässer, die zu den notwendigen Maßnahmen erforderlichenfalls gewässeraufsichtlich angehalten werden müssen (§§ 39, 100 [X.]; §§ 61 f., 93 LWG NW).

[X.]) Der [X.] schreibt die Einhaltung der einschlägigen Regelwerke für die Ausführung abwassertechnischer Einrichtungen ([X.]-Arbeitsblätter und [X.]) vor. Alle innerhalb des Wasserschutzgebiets [X.]-[X.] sowie alle innerhalb des [X.] gelegenen Entwässerungsanlagen sind unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in [X.] ([X.]) zu erstellen, wobei verschiedene Stufen der Schutzmaßnahmen angeordnet werden (vgl. [X.] 3.6.2 ).

Die [X.] 5.3.4.1 (S. 29) gilt entgegen der Annahme der Kläger nicht nur im Wasserschutzgebiet. Vielmehr gilt das [X.] für alle Ableitungen (1. Absatz); für diejenigen im Wasserschutzgebiet gelten allerdings die strengeren Vorgaben der [X.]. Der Vorhabenträger hat die Unterschiede in der mündlichen Verhandlung erläutert - danach handelt es sich bei der "normalen" Abdichtung um Betonsohlschalen - und zugleich darauf hingewiesen, dass in der Ausführungsplanung eine Änderung dahingehend geplant sei, dass sämtliche Ableitungen die strengeren Vorgaben der [X.] erfüllen sollen.

ee) Die Gefahrenabwehr bei Unfällen ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Behörden. Daher greift die Kritik der Kläger, der [X.] sei insoweit defizitär, nicht durch. Im Übrigen enthält der Plan Nebenbestimmungen zur Problematik (vgl. [X.] 3.6.6.1 , 3.6.6.3 und 3.6.12 ).

In Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (s. dazu noch weiter unten unter 5 b)) sehen § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (für oberirdische Gewässer) bzw. § 47 Abs. 3 [X.] (für Grundwasser) Ausnahmen für vorübergehende Verschlechterungen des [X.] aufgrund von Unfällen vor, wenn geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

ff) Die Kläger befürchten, dass der Einbau schadstoffbelasteter Abfälle nicht ausgeschlossen sei; insoweit beziehen sie sich auf ein kürzlich ergangenes Urteil zum Eisenbahnrecht ([X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 80 ff.). Das Gericht hatte in dieser Entscheidung den vom [X.] zugelassenen offenen Einbau von [X.] der [X.] in der [X.] des Wasserschutzgebiets beanstandet.

Zwar wird im vorliegenden Fall das Baumaterial nicht weiter spezifiziert. In der [X.] 3.6.7.2 zur Versickerung (S. 17) wird aber die "wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit" verlangt, die jeweils schriftlich durch das [X.] bestätigt werden muss. Außerdem enthält der Plan eine allgemeine Nebenbestimmung zu Recyclingstoffen ([X.] 5.3.1.4 ). Dies hält der [X.] für ausreichend.

b) Der [X.] leidet - vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichtshofs - nach derzeitiger Einschätzung des [X.]s an Fehlern in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (dazu [X.]) und [X.])); welche Folgerungen ggf. aus den Fehlern zu ziehen sind und insbesondere welche Kläger sich auf etwaige Verstöße berufen können, kann zur [X.] nicht abschließend bewertet werden (cc).

[X.]) Die [X.] und [X.] der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 [X.] sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 [X.] - strikt beachtet werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/[X.] - Rn. 50 f.; [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 160 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 96).

Nach Auffassung des [X.]s spricht viel dafür, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im Bereich der Wasserpolitik, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/[X.] des [X.] und des Rates vom 30. Oktober 2014 ([X.]. Nr. L 311 S. 32) - im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus unausgesprochen auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Dies bedeutet, dass das Verschlechterungsverbot und [X.] vor der Zulassung des Vorhabens gewässerkörperbezogen für alle vorhabenbedingten [X.] hätte geprüft und die Prüfung und deren Erkenntnisse hätten dokumentiert werden müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der [X.] auf den Vorlagebeschluss vom heutigen Tage (dort Frage 2). Dies ist nicht geschehen, so dass der [X.] insoweit fehlerhaft ist.

[X.]) Soweit der [X.] erstmals in der Klageerwiderung sowie im nachgereichten Fachbeitrag nähere Ausführungen zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gemacht hat, sind auch diese nicht frei von Fehlern:

(1) Die Prüfung des Verschlechterungsverbots hätte sich auch auf den [X.] 1 einschließlich der [X.] 1 beziehen müssen, die sich im bereits planfestgestellten und in Betrieb befindlichen Nachbarabschnitt befindet. Denn es geht insoweit um einen im [X.] der Ortsumgehung [X.] entstehenden wasserrechtlichen Konflikt, der (auch) in dem hier zu prüfenden Abschnitt zu bewältigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 120). Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind grundsätzlich einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden. Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 18).

Zwar ist der [X.] im Grundsatz von diesem Ansatz ausgegangen, wie sich an der [X.] 5.3.1.3 (S. 25) zeigt, die die Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch für die [X.] 1 in den [X.] für anwendbar erklärt. Allerdings hätte sich auch die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots auf den [X.] 1 beziehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einleitung bereits im Nachbarabschnitt bestandskräftig genehmigt wurde. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Planfeststellung nach § 19 Abs. 1 [X.] über die Erteilung der Erlaubnis oder die Bewilligung. Diese Entscheidung tritt, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird, als rechtlich selbstständiges Element neben die Planfeststellung. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu [X.], die in hohem Maße änderungsresistent sind, im Wasserrecht flexibel handha[X.]are Instrumente unverzichtbar sind. Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 [X.] von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Anordnungen. Diese Regelungen ermöglichen es, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 450).

(2) Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt eine Ermittlung des [X.] der zu bewertenden Wasserkörper voraus. Daran dürfte es hier bezüglich des durch die Versickerung im [X.] 4 betroffenen Grundwasserkörpers (3_07 - Niederung der [X.] ) gefehlt haben. Zwar wird im nachgereichten Fachbeitrag auszugsweise der maßgebliche Bewirtschaftungsplan wiedergegeben (Anlage 2.2). Aus diesem ergibt sich allerdings nur, dass der für [X.]hlorid festgelegte Schwellenwert in Höhe von 250 ml/l eingehalten wird. Angaben zum konkreten Ist-Zustand fehlen hingegen. Da es aus Sicht des [X.]s auf eine vorhabenbedingte Überschreitung dieses Schwellenwertes ankommt (vgl. hierzu genauer Vorlagebeschluss, dort zu Frage 3), hätte - wie bei den Oberflächengewässern geschehen (vgl. nachgereichter Fachbeitrag S. 35) - die genaue Grundbelastung angegeben werden müssen.

(3) Nicht entscheiden muss der [X.], ob ein weiterer Fehler darin liegt, dass der nachgereichte Fachbeitrag von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab der bloßen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgeht, wie die Kläger unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im nachgereichten Fachbeitrag (S. 45: "Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit ...") und in kritischer Auseinandersetzung mit der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des 7. [X.]s des [X.] meinen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 480: "allgemeiner ordnungsrechtlicher Maßstab" in Abweichung vom Habitatrecht). Denn an mehreren Stellen des nachgereichten [X.] wird deutlich, dass dieser eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der untersuchten Gewässerkörper sicher ausschließt (vgl. etwa S. 44). Die Frage ist damit für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich und kann daher nicht, wie von den Klägern angeregt, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

cc) Ob die vorgenannten Mängel wirklich bestehen, welche Folgerungen ggf. aus den Fehlern zu ziehen sind und insbesondere welche Kläger sich auf etwaige Verstöße berufen können, kann erst abschließend bewertet werden, wenn der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen beantwortet hat. Vorläufig geht der [X.] von Folgendem aus:

Eine Heilung durch die Vorlage des nachgereichten [X.] dürfte - abgesehen von den vorgenannten inhaltlichen Bedenken - auch daran scheitern, dass der [X.] die Unterlage nicht in den [X.] einbezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - [X.] 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 14 Rn. 47).

Ebenfalls dürfte die Feststellung ausscheiden, dass sich die Fehler nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht ausgewirkt haben. Dagegen spricht schon der Umstand, dass in der Ausführungsplanung in Bezug auf die Abdichtung strengere Vorgaben als planfestgestellt gelten sollen (s.o. unter a) [X.])). Dies belegt, dass die im gerichtlichen Verfahren geübte wasserrechtliche Kritik der Kläger nicht ohne Folgen geblieben ist. Es kann auch im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit - insbesondere der Naturschutzverbände - zu weiteren Änderungen in Bezug auf die wasserrechtlichen Nebenbestimmungen geführt hätte.

6. Der [X.] erweist sich hinsichtlich der Abwägung zwischen der Variante 3 und 3.1 als fehlerhaft (a). Der Fehler ist auch entscheidungserheblich (b); auf ihn können sich aber nur einige der Kläger berufen (c).

a) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf [X.] hin zugänglich. Bei der Zusammenstellung des [X.] müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 66 und vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Der [X.] ist der Sache nach von dem zutreffenden Maßstab ausgegangen (vgl. S. 292 f.). Die von den Klägern kritisierte ergänzende Erwähnung des gerichtlichen Kontrollmaßstabes (S. 293, 322) hält der [X.] für unschädlich. Den unter Bezugnahme auf die frühere [X.] vorgenommenen Vergleich der Hauptvarianten 1 bis 3 (vgl. [X.] S. 300 ff.) beanstanden die Kläger ausdrücklich nicht, so dass kein Anlass für eine gerichtliche Kontrolle besteht. Demgegenüber machen sie aber zu Recht geltend, dass der [X.] es versäumt hat, einen Vergleich der Trassenvarianten 3 und 3.1. vorzunehmen. Insoweit war ihm eine Bezugnahme auf die [X.] des [X.] nicht möglich, denn diese hatte lediglich mit dem Vorschlag geendet, eine "aus städtebaulicher Sicht durch ein weiteres Abrücken von der Wohnbebauung 'Auf der [X.]' optimierte Variante 3.1 zugrunde" zu legen (vgl. Kurzfassung der [X.] S. 8 f.).

Diese Optimierung hätte auf [X.] der Planfeststellung vorgenommen werden müssen. Denn eine Enteignung verlangt nach Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen; erforderlich ist eine Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 211, 229). Dies bedeutet, dass insbesondere die Zahl und das Ausmaß der mit den beiden Varianten verbundenen [X.] bzw. [X.] hätte ermittelt und mit den übrigen Belangen (etwa städtebauliche Argumente, Schutz des Landschaftsbildes, Kosten für Lärmschutz, naturschutzfachliche Gründe) abgewogen werden müssen. Hieran fehlt es. Soweit dies in der Klageerwiderung (Kosten für Lärmschutz) bzw. in der mündlichen Verhandlung (Erläuterung der [X.] sowie städtebauliche Erwägungen) nachträglich geschehen ist, handelt es sich nach Auffassung des [X.]s nicht um eine bloße Vertiefung einer bereits im [X.] vorgenommenen Abwägungsentscheidung, sondern um eine erstmals vorgenommene Abwägung. Dies zeigt sich schon daran, dass die Planfeststellungsbehörde auf Nachfrage keinerlei Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren (etwa Karten, Aktenvermerke, tabellarische Übersichten o.Ä.) zu diesen Fragen vorlegen konnte. Die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Karten zum "[X.]/3.1" (Anlagen 1a und 1b zum Protokoll vom 17. April 2018) wurden erst für das gerichtliche Verfahren erstellt.

b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der vorgenannte offensichtliche Abwägungsmangel auf das [X.] von Einfluss gewesen und damit gemäß § 17c [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich ist.

Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem [X.] ergeben. Das Gericht darf keine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen ([X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 30 unter Hinweis auf [X.], [X.] vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - [X.], 184 <186>). An derartigen konkreten Anhaltspunkten fehlt es hier.

Sollte die Variantenprüfung in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden, weist der [X.] mit Blick auf die Ausführungen im [X.] zu den erforderlichen [X.]n ([X.]0) vorsorglich darauf hin, dass der Erhalt von Wohnungseigentum und landwirtschaftlichen Betrieben über Art. 14 GG einen hohen Schutz genießt und daher mit einem entsprechend hohen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden muss. Dies ist nicht dadurch gemindert, dass die abzureißenden Gebäude keine kulturhistorische Bedeutung haben. Allenfalls umgekehrt kann dem Erhalt kulturhistorisch wertvoller Gebäude ein besonderes Gewicht zukommen.

c) Auf den [X.] können sich nur diejenigen Kläger berufen, zu deren Gunsten sich der [X.] auswirken könnte, mit anderen Worten nur diejenigen, die im Falle der Variante 3 besser stünden als bei Variante 3.1.

Danach können sich die Kläger zu 1 bis 4, zu 6, 11, 12 und 14 auf den [X.] berufen, nicht aber die Kläger zu 7 bis 10, die schon aus räumlichen Gründen nicht von dem in Rede stehenden Abschnitt der Trasse betroffen sind, und ebenfalls nicht der Kläger zu 5, denn dessen Grundstück würde durch die Variante 3 stärker und nicht schwächer beeinträchtigt.

7. Die Inanspruchnahme der enteignungsbetroffenen Kläger zu 1 bis 6, 10 und 14 ist - vorbehaltlich der noch ungeklärten Frage des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots sowie der fehlerhaften Alternativenprüfung - im Übrigen nicht zu beanstanden.

Da dem [X.] enteignende Wirkung zukommt, gelten - wie bereits erwähnt - strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme privater Grundstücke für die [X.]. Eine Enteignung verlangt nach Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 211, 229). Der [X.] muss sich insbesondere mit Fragen der Existenzgefährdung oder gar -vernichtung auseinandersetzen. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn die behauptete Existenzgefährdung hypothetisch zugrunde gelegt, aber dennoch im Wege der Abwägung überwunden wird. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 73 m.w.N.).

Der [X.] geht zutreffend von den o.g. Maßstäben aus; insbesondere erkennt er richtig die Abgrenzung der unmittelbaren und mittelbaren Grundstücksinanspruchnahmen und die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Entschädigung (vgl. S. 487 ff.). Danach wäre der konkrete Zugriff auf die Grundstücke der einzelnen Kläger - bliebe es bei der gewählten Variante 3.1 - aus den nachfolgenden Gründen gerichtlich nicht zu beanstanden:

a) Die Klägerin zu 1 führt gemeinsam mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der insgesamt über rd. 74 ha Bewirtschaftungsflächen, davon ca. 41,6 ha Eigentumsflächen und ca. 32,6 ha Pachtflächen, verfügt. Aus den Eigentumsflächen der Klägerin gehen durch das Vorhaben rd. 3,8 ha unmittelbar dauerhaft verloren. Zusätzlich ergeben sich Beeinträchtigungen durch Verkleinerung des Zuschnitts und durch [X.]. Der [X.] geht angesichts der beschriebenen Beeinträchtigungen, gestützt auf ein eingeholtes Gutachten, von einer Existenzgefährdung aus (S. 568 f.), räumt dem Vorhaben aber bei der Abwägung den Vorrang ein. Kleinräumige Trassenverschiebungen seien wegen der zu beachtenden Trassierungsparameter nicht möglich; es ergäben sich zwangsläufig vergleichbare Eingriffe an anderer Stelle. Soweit möglich, habe man auf Einwendungen reagiert. So sei die Ausgleichsmaßnahme [X.] verlagert worden; auch habe man für Kompensationsmaßnahmen möglichst solche Flächen gewählt, die ohnehin nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar seien. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

b) Der Kläger zu 2 nutzt das rd. 2,73 ha große Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung U. sowohl als Acker-, Grün- und Gartenland als auch als Gebäude- und Freifläche (D.weg ...). Es wird durch die geplante Trasse der [X.] zerschnitten. Außerdem soll für die Trasse - einschließlich Lärmschutzwall - aus dem Grundstück eine Fläche von rd. 0,53 ha Größe endgültig in Anspruch genommen werden. [X.] werden weitere rd. 0,36 ha benötigt.

Der [X.] hat die Eigentumsbeeinträchtigung des [X.] erkannt. Er billigt ihm (S. 535) - sofern er dies wünscht - einen Anspruch auf Übernahme der Restfläche des o.g. Flurstücks ... zu. Sollte er sich dagegen entscheiden, steht ihm der im [X.] unter Nr. 3.33 gelistete Weg, der parallel zur Bahnlinie verläuft, zwecks Erschließung zur Verfügung. Die Unterhaltungskosten werden dem Vorhabenträger auferlegt. Die Regelung ist aus Sicht des [X.]s hinreichend bestimmt und auch in der Sache nicht zu beanstanden.

c) Bezüglich der Klägerin zu 3 sind insgesamt vier Flurstücke der Flur 35, Gemarkung U., betroffen: Beim Flurstück ... handelt es sich um die 1 412 qm große Gebäude- und Freifläche K.weg ... Dort befindet sich ein Wohngebäude (Baujahr 1895) mit zwei Wohneinheiten; eine davon bewohnt die Klägerin selbst. Bei den anderen drei Flurstücken, die zusammen eine Größe von 5 143 qm aufweisen und unmittelbar östlich an das Flurstück ... angrenzen, handelt es sich um Ackerflächen. Alle vier Flurstücke liegen auf der planfestgestellten Trasse und sollen nahezu vollständig für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen. Die Restflächen von rd. 3 300 qm sind für die landschaftspflegerische Begleitplanung vorgesehen. Auch bezüglich der Klägerin zu 3 hat der [X.] den [X.] erkannt, aber zugunsten der Trasse weggewogen.

d) Das schmale, langgestreckte Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung U., der Klägerin zu 4 ist 1 809 qm groß; davon werden 320 qm dauerhaft benötigt, weitere 157 qm vorübergehend. Die Klägerin hat das Flurstück ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge zur [X.] an die Klägerin zu 1 verpachtet. Sollte es bei der Variante 3.1 bleiben, ist die Inanspruchnahme grundsätzlich gerechtfertigt; ob sie zu einem unwirtschaftlichen Restgrundstück führt, musste der [X.] nicht näher prüfen. Er durfte die Frage vielmehr - wie geschehen - in das Entschädigungsverfahren verlagern.

e) Der Kläger zu 5 ist Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung U., Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... (zusammenhängende Fläche von insgesamt 4 588 qm); auf dem Flurstück ... ist Wohn- und zu gewerblichen Zwecken genutzte Bebauung vorhanden. Das 1 359 qm große Flurstück ... liegt dabei genau in der Trasse der [X.] und soll in vollem Umfang (932 qm für die Straße und die Restfläche von 427 qm für LBP-Maßnahmen) in Anspruch genommen werden; aus den beiden anderen Grundstücken wird eine Teilfläche von insgesamt 160 qm benötigt. Nachdem der [X.] zunächst eine Existenzgefährdung verneint und eine Übernahme der Restflächen abgelehnt hat ([X.] und 517), hat die Planfeststellungsbehörde nun zu Protokoll erklärt, dass sie die Flächen wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen doch übernimmt (s.o. unter II).

f) Der Kläger zu 6 ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung U., mit einer Größe von 6 276 qm; es wird vom Kläger selbst bewohnt. Dauerhaft benötigt werden nur 9 qm für die Neuanlage der Straße [X.] bzw. deren Bankett, die an dieser Stelle neu an die B.straße südlich der [X.] angebunden werden muss. Die Erforderlichkeit der Grundstücksinanspruchnahme wird nach Auffassung des [X.]s im [X.] nachvollziehbar erläutert. Danach ist der [X.] des "[X.]" an die B.straße als Folgemaßnahme des eigentlichen Vorhabens unverzichtbar (vgl. S. 553 unter Hinweis auf [X.]. 6.1, 7.1 und 7.2).

g) Auch bezüglich des Klägers zu 10 enthält der [X.] keinen weiteren Fehler. Sollte es bei der Variante 3.1 bleiben, wird der Großteil des 2 592 qm großen Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung U., auf dem sich zur [X.] Wohngrundstück, Garage, Werkstatt und Garten befinden, für das Vorhaben dauerhaft benötigt. Bezüglich des obstbaulich genutzten Gartens wird dem Kläger allerdings ein Wahlrecht eingeräumt: Entweder wird auch dieser Teil des Grundstücks durch den Vorhabenträger übernommen oder der Kläger erhält einen Anspruch auf Erschließung; Letzteres bezieht sich allerdings nur auf die wegemäßige Erschließung, nicht auf die Verlegung von Leitungen, da es sich nur um eine Obstwiese handelt (vgl. [X.] S. 531).

h) Schließlich ist auch die Inanspruchnahme des Klägers zu 14 nicht zu beanstanden. Dieser hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen. Nur dieser landwirtschaftliche Betrieb (D.weg ...) ist durch das Vorhaben betroffen, nicht das Wohnhaus des Klägers selbst (A. ...). Dem Kläger bleiben die Gebäude- und Freifläche der Hofstelle D.weg ... (Gemarkung U., Flur ..., Flurstück ...) weitgehend erhalten; die recht große angrenzende Ackerfläche wird jedoch vollständig für die Trasse und naturschutzrechtliche Maßnahmen in Anspruch genommen. Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt insgesamt über 11 ha Eigentumsflächen und über eine zweite Hofstelle (D.weg ...); die Stellen liegen nicht unmittelbar nebeneinander.

Der [X.] setzt sich mit den Belangen des [X.] auseinander (S. 562 f.). Die Grundstücksinanspruchnahme sei nicht verzichtbar. Anlass, von einer Existenzgefährdung bei dem [X.] auszugehen, bestehe auch unter Berücksichtigung der Zerschneidungen nicht. Im Übrigen könne der Kläger im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen südlich der [X.] verbleibende Restflächen erhalten; konkret wird das Flurstück ... genannt.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal der Kläger eine konkrete Existenzgefährdung im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Soweit der Kläger rügt, die Planung nehme nicht genügend Rücksicht auf agrarstrukturelle Belange (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]atSchG), ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht diejenigen des einzelnen Land- oder Forstwirts gemeint sind, sondern solche, die die land- oder forstwirtschaftlichen Flächen insgesamt betreffen; insbesondere muss sichergestellt sein, dass weiterhin genügend Flächen für die Nahrungsmittelproduktion zur Verfügung stehen ([X.], Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - [X.] 406.403 § 15 [X.]atSchG 2010 Nr. 6 Rn. 29).

8. Die Lärmbelange der Kläger wurden jedenfalls im Ergebnis ordnungsgemäß abgewogen. Zwar hat der [X.] Zweifel, ob der [X.] insoweit in jeder Hinsicht von zutreffenden Obersätzen ausgegangen ist; Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich der [X.]berechnung (vgl. hierzu unter (a) und (b)); dies kann aber letztlich offen bleiben, da sich auch bei vorsorglicher Anlegung strengerer Maßstäbe keine Rechtsverletzungen feststellen lassen (c).

a) Der [X.] musste im Rahmen der Prüfung der [X.] der Kläger eine Reihe von Vorgaben beachten:

[X.]) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ist nach § 41 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch die [X.] des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV konkretisiert. Diese betragen - soweit hier von Interesse - für reine und allgemeine Wohngebiete: 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts und für Kern-, Dorf- und [X.] 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.

[X.]) Die Rechtsprechung stellt bestimmte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG. Danach darf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der [X.] vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der [X.] vertretbar erscheint. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 229 Rn. 33 m.w.N.).

cc) [X.] sind alle im jeweiligen Einzelfall von der Planung betroffenen Belange mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. [X.] ist auch der Belang, nicht von mehr als nur geringfügigem Lärm unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit betroffen zu sein. Dies gilt selbst bei normativ festgesetzten [X.]n ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2011 - 7 B 55.10 - [X.] 445.4 § 68 [X.] Nr. 1 Rn. 6).

[X.]) In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 6. März 2013 - 4 [X.] 39.12 - UPR 2013, 277 = juris Rn. 6 m.w.N.).

Geklärt ist ferner, dass abweichend von diesem Grundsatz die Bildung eines [X.]s dann geboten sein kann, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist ([X.], Beschluss vom 24. November 2010 - 4 [X.] 28.10 - [X.] 2011, 165 = juris Rn. 3 m.w.N.).

(1) Dabei wird die vorgenannte grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle allerdings uneinheitlich bestimmt (vgl. auch Storost, [X.], 121 <124> m.w.N.): Regelmäßig wird sie für Wohngebiete an Werten von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festgemacht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 53 und OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2018 - 7 [X.] - juris Rn. 25), teilweise werden aber auch für Kern-, Dorf- und [X.] etwas höhere Werte (72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts) für zulässig gehalten ([X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 36). Eine solche Differenzierung nach Baugebieten hält der [X.] mit Blick darauf, dass die Werte von 70/60 dB(A) nicht nur im Eigentumsschutz (vgl. zur "enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle" etwa [X.], Urteil vom 10. Dezember 1987 - [X.] - NJW 1988, 900 = juris Rn. 13), sondern auch im vorsorgenden [X.] verankert werden ([X.], Urteil vom 8. September 2016, a.a.[X.] Rn. 54), für zweifelhaft.

Die vorgenannten Werte scheinen dem [X.] aus einem weiteren Grund überdenkenswert: Die in Nr. 37.1 der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an [X.] in der [X.] ([X.]. 1997, 434) - VLärmSchR 97 - enthaltenen Richtwerte, an denen sich die vorgenannte Rechtsprechung zur grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle teilweise ausdrücklich orientiert (vgl. etwa [X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 36 und [X.], Urteil vom 10. Dezember 1987 - [X.] - NJW 1988, 900 = juris Rn. 16), wurden im Zusammenhang mit dem [X.] um 3 dB(A) abgesenkt; die frühere Bezeichnung "[X.]" wurde durch den Begriff "Auslösewerte" (zur Lärmsanierung) ersetzt. Die Maßnahme erfolgte im Zusammenhang mit dem "[X.]" des [X.], Bau und Stadtentwicklung (vgl. [X.]. 17/5077 S. 2; vgl. auch Schreiben des genannten Ministeriums vom 25. Juni 2010, [X.].: StB 13/7144.2/01/1206434). Hiervon ausgehend dürfte einiges dafür sprechen, auch die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und [X.]n anzusetzen.

(2) Der vorliegende Fall wirft zudem die Frage auf, ob die mit Blick auf den Bahnlärm vorsorglich durchgeführte [X.]berechnung - wie geschehen - mit dem sog. [X.] rechnen durfte, den Bahnlärm also im Vergleich zum Straßenlärm mit einem um 5 dB(A) niedrigeren Wert ansetzen konnte, obwohl der [X.] durch die Neufassung von § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG mit Gesetz vom 2. Juli 2013 ([X.]) für neu eingeleitete Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen seit dem 1. Januar 2015 abgeschafft worden ist.

Zwar lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vor, denn die Planunterlagen lagen vor dem 1. Januar 2015 aus. Auch bedeutet die Aufgabe des [X.] durch den Gesetzgeber nicht, dass dieser mit höherrangigem Recht unvereinbar war bzw. ist; vielmehr hat der Gesetzgeber die Regelung nicht mehr für "sachgerecht und zeitgemäß" gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 50 ff.). Vorliegend geht es aber nicht um ein Bahn-, sondern um ein Straßenprojekt und in diesem Zusammenhang um eine - auch dem [X.] dienende - [X.]bildung, so dass schon die Anwendbarkeit der Regelung zweifelhaft erscheint. Da im Übrigen auch die [X.] bei ihren im [X.] geplanten und inzwischen weit vorangeschrittenen Lärmsanierungsmaßnahmen ohne den [X.] rechnet (vgl. hierzu E-Mail des mit der Planung beauftragten Ingenieurbüros B. vom 11. April 2018), spricht aus Sicht des [X.]s alles dafür, die [X.]berechnung ohne [X.] vorzunehmen. Daher wurde der [X.] um eine entsprechende Nachberechnung gebeten, die mit Fax vom 13. April 2018 vorgelegt wurde.

(3) Schließlich haben die Kläger die Frage der Berechnungsreihenfolge aufgeworfen. Der [X.] steht auf dem Standpunkt, dass der [X.] erst dann berechnet werden muss, wenn der Lärm der Straße trotz des vorgesehenen aktiven Lärmschutzes ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Entsprechend ist die Planung auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Demgegenüber vertreten die Kläger die Auffassung, dass der [X.] bei einem Aufeinandertreffen von Straßen- mit Bahnlärm zunächst ohne straßenseitige Lärmschutzmaßnahmen ermittelt werden muss und sich dann der gesamte Lärmschutz einschließlich der Kosten-Nutzen-Analyse daran auszurichten hat.

Für Letzteres fehlt es nach Auffassung des [X.]s an einer tragfähigen Begründung. Die Bildung eines [X.]s ist - wie oben ausgeführt - nicht die Regel, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Lärm verkehrsträgerbezogen ermittelt wird. Dabei unterscheiden sich auch die Berechnungsmethoden. Zwar gilt die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nach deren § 1 Abs. 1 für den Bau und die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen. Der Beurteilungspegel wird aber für Schienenwege nach § 4 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV nach Anlage 2, also nach der [X.], ermittelt, während die Beurteilungspegel für Straßen gemäß § 3 Satz 1 16. BImSchV nach Anlage 1 berechnet werden. Diese wiederum verweist auf die Berechnungsverfahren der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen ([X.]). Für die [X.]berechnung gibt es also keine normativen Vorgaben. Sie soll in besonders gelagerten Einzelfällen die Zumutbarkeit für die Betroffenen bewerten. Dieses [X.] würde bei dem Ansatz der Kläger umgekehrt. Zudem setzt die grundrechtliche Schutzpflicht eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrsweges und der gesundheitsgefährdenden oder eigentumsrechtlich unzumutbaren Verkehrslärmbelastung voraus. Die Kausalität besteht nur dann, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Überschreitet allerdings schon die Vorbelastung die Schwelle der Gesundheits- oder Eigentumsgefährdung, so sind die grundrechtsrelevanten Auswirkungen in erster Linie der Vorbelastung, nicht aber dem hinzutretenden Verkehrsträger zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 [X.] - NVwZ 2018, 830 Rn. 25; Storost, [X.], 121 <125> m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, spricht mehr für das Vorgehen des [X.]n, denn es stellt einerseits sicher, dass die grundrechtsrelevante [X.] - wie geboten - im Einzelfall geprüft wird, sie führt aber andererseits zu einer gerechteren Aufteilung erforderlicher Schutzmaßnahmen auf die jeweiligen Verkehrsträger. Demgegenüber hätte die Auffassung der Kläger u.U. zur Folge, dass der Vorhabenträger des Straßenprojekts auch dann aktiven Lärmschutz vorsehen müsste, wenn der wesentliche Lärmanteil bei der Bahn liegt.

b) Der [X.] bzw. die ihm zugrunde liegenden Lärmuntersuchungen haben die vorstehenden [X.] ganz überwiegend zutreffend zugrunde gelegt:

[X.]) Dass auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb des Schutzniveaus der 16. BImSchV abwägungserheblich sind, wird richtig erkannt ([X.] S. 425 ff.).

[X.]) Eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse ([X.]) zur Untersuchung der Unverhältnismäßigkeit weitergehenden aktiven Lärmschutzes wurde durchgeführt (vgl. [X.] S. 407 - 421). Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung die Verwendung von offenporigem Asphalt (sog. Flüsterasphalt) thematisiert haben, die vom Vorhabenträger wegen des erhöhten Unterhaltungsaufwandes und der kürzeren Haltbarkeit abgelehnt wurde - stattdessen wird ein lärmarmer Splitmastixasphalt verwendet (vgl. [X.] S. 526) -, kann der Vortrag mit Blick auf die Aussetzung des Verfahrens vom Gericht nicht nach § 17e Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen werden. Stattdessen erhält der [X.] Gelegenheit, sich zu dieser Frage vor einer endgültigen Entscheidung des [X.]s noch schriftsätzlich zu äußern.

Allerdings bemängeln die Kläger zu Recht, dass die [X.] nicht ermittelt und in die [X.] einbezogen wurde. Denn grundsätzlich sind die Nettokosten einzustellen, also die Gesamtkosten für aktiven Schallschutz (Errichtungs- plus Unterhaltungskosten der Lärmschutzwände, abzüglich der Kosten für den ersatzweise zu leistenden passiven Schallschutz einschließlich etwaiger Außenbereichsentschädigungen). Es ist aber im Einzelfall durchaus zulässig, nur eine überschlägige Kostenabschätzung vorzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich erhebliche Verschiebungen ergeben können ([X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 61). So liegt der Fall hier, so dass sich die fehlende Ermittlung der [X.] letztlich nicht ausgewirkt hat.

Von der Problematik betroffen waren nur der Kläger zu 5, dessen Lärmbeeinträchtigung die Planfeststellungsbehörde inzwischen aber ohnehin anders bewertet und infolgedessen die Übernahme seiner Restflächen erklärt hat (vgl. hierzu oben unter II), sowie die Klägerin zu 8 mit ihrem Wohnhaus Am B. ... Insoweit enthält der [X.] jedenfalls im Ergebnis keinen Fehler:

Der [X.] hat in vertretbarer Weise im Rahmen der durchgeführten [X.] die im räumlichen Zusammenhang stehenden Gebäude Am B. ..., ... und ... als Einheit betrachtet (S. 409, 413 ff.). Alle drei Wohnhäuser sind auch ohne die geplante [X.] schon allein durch den Bahnverkehr ganz erheblich vorbelastet; das Haus der Klägerin zu 8 erreicht auf der bahnzugewandten Seite [X.] - mit [X.] - zwischen 59 und 66 dB(A), überschreitet also den maßgeblichen Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) schon jetzt ganz erheblich. Bei den beiden anderen Häusern sind die Überschreitungen sogar noch etwas höher ([X.] S. 414 f.). Betrachtet man den [X.], und zwar ohne [X.], wie es der [X.] für geboten hält (s.o.), überschreiten die [X.] an einigen Stellen sogar die gesundheitsgefährdende Schwelle, da hier Werte von 70 und 71 dB(A) erreicht werden (vgl. hierzu die mit Fax vom 13. April 2018 nachgereichte Neuberechnung der [X.]). Dennoch hat der [X.] mit nachvollziehbaren Erwägungen lediglich passiven Lärmschutz zugesprochen, aktiven Lärmschutz aber als unverhältnismäßig abgelehnt: Die hierfür aufzuwendende Investition in Höhe von mehr als 71 000 € (Lärmschutzwand in Höhe von 79 200 € abzüglich Kosten für passiven Lärmschutz in Höhe von 7 920 €) sei nicht zu rechtfertigen, wenn man bedenke, dass die Lärmschutzwand angesichts des vorhandenen [X.] weder rechnerisch noch von der Wahrnehmbarkeit her zu einer nennenswerten Verbesserung führe. Letzteres wird im [X.] mit näheren Angaben belegt (S. 414 f.). Eine wirkliche Verbesserung könne sinnvollerweise und insoweit verursachergerecht nur durch den Träger der Bahnlinie im Rahmen eigenständiger Lärmsanierungsmaßnahmen erfolgen.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. An den vorstehenden Bewertungen ändert sich auch nichts, wenn man die [X.]en, die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des [X.]n i.d.[X.] zwischen 500 und 1 600 € liegen (vgl. Klageerwiderung [X.]1), in die Überlegungen einbezöge. Denn es bleibt dabei, dass ein weitergehender aktiver Lärmschutz seitens der Straße angesichts der erheblichen Vorbelastung durch die Bahn keine nennenswerte Verbesserung bewirken könnte.

cc) Auch die Ausführungen im [X.] zur [X.]bildung sind im Ansatz zutreffend. Es wird richtig erkannt, dass grundsätzlich - vorbehaltlich der bereits erwähnten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle - kein [X.] mit dem neu hinzukommenden Straßenlärm gebildet werden muss, es sei denn, es geht um baulich veränderte Knotenbereiche mit anderen Straßen. Denn dann entstehen neue Lärmbelastungen durch die [X.] ([X.] ff.). Konsequenterweise wurde für diese Bereiche eine summative Lärmberechnung vorgenommen. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung am Beispiel des [X.] zu 7 näher erläutert und an einer Ausschnittkarte visualisiert.

Soweit der [X.] allerdings vorsorglich auch in Bezug auf den Bahnlärm eine summative Betrachtung vorgenommen hat, hält diese einer Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die [X.]betrachtung auf das Prognosejahr 2025 bezogen angestellt wurde, weil die [X.] weiter reichende Zahlen nicht zur Verfügung stellen konnte ([X.] S. 397 ff.). Auch hat der [X.] bei der Einzelbetrachtung der klägerischen [X.] die gesundheitsgefährdende Schwelle eher vorsichtig angesetzt (vgl. [X.] S. 523: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für ein Mischgebiet). Aus dem Vorstehenden unter a) [X.]) (2) ergibt sich aber, dass die Berechnung des [X.]s nicht mit [X.] hätte erfolgen dürfen.

c) Im Ergebnis führt dies aber nicht zum Erfolg der Klage. Dies ergibt sich aus den bereits erwähnten Nachberechnungen, die der [X.] für einige der betroffenen Objekte ohne [X.] durchgeführt hat und aus denen man hinsichtlich der übrigen Objekte ausreichende Rückschlüsse ziehen kann. Selbst wenn man zudem von einem noch strengeren Maßstab in Bezug auf die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ausgeht, ergibt sich letztlich für keinen der Kläger ein Anspruch auf noch weitergehenden Lärmschutz, als ihn bereits der [X.] einräumt. Im Einzelnen:

[X.]) Der Kläger zu 2 macht eine Lärmbetroffenheit bezüglich seiner Grundstücke D.weg ..., ... und ... (alle im allgemeinen Wohngebiet, vgl. hierzu den klarstellenden Hinweis im [X.] S. 391) geltend. Dabei werden die Lärmgrenzwerte, betrachtet man allein das Straßenvorhaben, mit dem vorgesehenen Lärmschutz (im Folgenden: Straße mit [X.]) eingehalten (vgl. planfestgestellte Unterlage 11.2 S. 12, 13 - Nr. 78, 83, 84). Ausgehend von den strengsten Sanierungsgrenzwerten von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A), ergeben sich schon ohne den Straßenneubau erhebliche Vorbelastungen durch den Bahnlärm; so werden - ohne [X.] - teilweise Werte von 64 dB(A) nachts erreicht (vgl. [X.] 001137 f.). Diese erhebliche Vorbelastung wird durch das Straßenvorhaben nicht verschlechtert (vgl. [X.] ohne [X.], Anlage zum Fax vom 13. April 2018 sowie [X.] 001157).

[X.]) Die Klägerin zu 4 macht eine Lärmbetroffenheit bezüglich ihrer Grundstücke [X.]straße ... und ... (allgemeines Wohngebiet) sowie [X.] ... (Mischgebiet) geltend. Auch hier ergeben sich für die Straße mit [X.] keine Grenzwertüberschreitungen (Unterlage 11.2 [X.] und 16 - Nr. 55 und 110); bezüglich der [X.]straße ... ist insoweit auf das Referenzgebäude [X.]straße ... (Unterlage 11.2 S. 8 - Nr. 52) abzustellen.

Der mit [X.] errechnete [X.] weist für die [X.]straße ... und für das Referenzgebäude [X.]straße ... jeweils max. 54 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts ([X.] 001153 f.) und für den [X.] ... max. 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts aus ([X.] 001161). Damit besteht ein ausreichender Abstand zu den grundrechtlich relevanten Schwellenwerten.

cc) Beim Kläger zu 6 kommt es an seinem Wohnhaus ([X.] ..., Mischgebiet) laut schalltechnischer Berechnung für die Straße mit LWS zu keiner Grenzwertüberschreitung (Unterlage 11.2 S. 16 - Nr. 108). Der ohne [X.] errechnete [X.] ergibt keine grundrechtsrelevanten Werte (max. 61 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts).

[X.]) Bezüglich des Klägers zu 7 geht es um sein Wohngrundstück K. Straße ... (Mischgebiet); die Lärmgrenzwerte werden hier allein durch das Straßenvorhaben ebenfalls nicht überschritten (vgl. Unterlage 11.2 [X.] - [X.]). Der ohne [X.] nachberechnete [X.] (vgl. Fax vom 13. April 2018) ergibt eine max. Belastung von 60 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts (an zwei Immissionsorten im [X.]), überschreitet also den grundrechtsrelevanten Wert nicht.

ee) Hinsichtlich der Klägerin zu 8 geht es um deren Wohngrundstück Am B. ... (Mischgebiet). Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen oben (unter 8. b) [X.])) zur Ablehnung von aktivem Lärmschutz im Rahmen der [X.] wegen der erheblichen Vorbelastung durch den Bahnlärm zu verweisen. Die Vorbelastung ohne [X.] liegt bereits bei Werten von max. 69 dB(A) tags und 71 dB(A) nachts und liegt damit schon jetzt über dem grundrechtlich relevanten Schwellenwert (vgl. [X.] 001144). Diese Werte werden allerdings durch den - ebenfalls ohne [X.] nachberechneten - [X.] nicht (noch weiter) erhöht (vgl. Fax vom 13. April 2018).

Da die schalltechnische Berechnung eine Überschreitung der [X.] für das [X.] der West- und der Nordfassade ergeben hat (jeweils 55 dB(A), also Überschreitung des Grenzwertes um 1 dB(A), Unterlage 11.2 S. 19 - Nr. 123), wird der Klägerin passiver Lärmschutz dem Grunde nach zuerkannt ([X.] S. 47). Soweit es hierzu einschränkend heißt, es könne erst im Entschädigungsverfahren nach Prüfung der Dämmwerte und Innenparameter entschieden werden, ob der Anspruch faktisch zum Tragen komme ([X.] S. 415), wurde dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach muss zunächst ermittelt werden, welche [X.] innen erreicht werden; dies sei von verschiedenen Faktoren wie Bausubstanz und Art der Verglasung abhängig.

ff) Bezüglich der Kläger zu 9 hat der [X.] zunächst Lärmschutz mit der Begründung versagt, das Gebäude [X.] befinde sich weit außerhalb des lärmtechnischen Wirkungsraums der [X.] ([X.]). Mit Blick auf das Urteil des [X.] vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - ([X.]E 123, 152 = juris Rn. 18) hat der [X.] sich aber in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, über Lärmschutzansprüche der Kläger erneut zu entscheiden.

gg) Die Klägerin zu 11 ist mit ihren Grundstücken D.weg ... und ... betroffen. Der [X.] erläutert auf [X.], dass es sich bei den Wohngebäuden D.weg ..., ... und ... um isolierte Hinterhofbebauung handele, die nicht mehr dem allgemeinen Wohngebiet zugerechnet werden könne; die Einstufungen der Baugebiete bzw. deren Grenzen seien mit der [X.] abgestimmt worden. Aufgrund der vorgesehenen Lärmschutzwand würden allerdings bei den genannten Gebäuden auch die [X.] für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten, so dass sich die bauliche Qualitätseinstufung letztlich nicht auswirke. Die Klägerin ist dieser Einstufung nicht entgegen getreten.

Den lärmtechnischen Unterlagen zufolge werden die Grenzwerte für die Straße mit [X.] am D.weg ... (allgemeines Wohngebiet) (Unterlage 11.2 S. 13 - Nr. 88) und am D.weg ..., ... (Mischgebiet) eingehalten (Unterlage 11.2 S. 12 - Nr. 80, 81). Für das nicht ermittelte [X.] (Mischgebiet), das zurückgesetzt hinter ... und ... liegt, können diese als Referenzgebäude dienen. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung anhand einer Karte gezeigt und erläutert. Zwar ergibt der nachträglich für den D.weg ... und ... ohne [X.] berechnete [X.] hohe [X.] von bis zu 60 dB(A) (vgl. Fax vom 13. April 2018), diese werden aber schon aufgrund der Vorbelastung allein durch die Bahn erreicht (vgl. [X.] 001138).

hh) Vergleichbar ist die Situation beim Kläger zu 12. Für sein Haus am [X.] ... (Mischgebiet) werden die Grenzwerte eingehalten (Unterlage 11.2 S. 12 f. - Nr. 82). Der nachträglich ohne [X.] berechnete [X.] ergibt zwar ebenfalls hohe [X.] von bis zu 59 dB(A) (vgl. Fax vom 13. April 2018), auch hier werden diese Werte aber auch schon aufgrund der Vorbelastung allein durch die Bahn erreicht (vgl. [X.] 001138).

ii) Auch beim Kläger zu 14 werden bzgl. des von ihm selbst bewohnten [X.] (Mischgebiet), dessen Miteigentümer er ist, die Lärmgrenzwerte Straße mit [X.] eingehalten (Unterlage 11.2 S. 15 - Nr. 102, 103 - Referenzgebäude A. ...). Der mit [X.] errechnete [X.] weist max. Werte von 52 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts aus ([X.] 001159 f.), so dass ausreichend Abstand zu grundrechtsrelevanten Werten besteht.

Außerdem ist der Kläger Alleineigentümer der Grundstücke D.weg ..., ..., ... und ... und Miteigentümer der Grundstücke D.weg ... und ... Laut schalltechnischer Berechnung gibt es am D.weg ..., ..., ... und ... (allgemeines Wohngebiet) ohne Bahnlärm keine Grenzwertüberschreitungen (Unterlage 11.2 S. 14 - Nr. 94 bis 96). Der für die genannten Grundstücke - allerdings mit [X.] - errechnete [X.] weist max. Werte von 53 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts aus, hält also einen ausreichenden Abstand zu grundrechtsrelevanten Werten ein (vgl. [X.] 001159).

Beim D.weg ... (Mischgebiet) gibt es ohne Bahnlärm keine Grenzwertüberschreitungen (Unterlage 11.2 S. 12 - Nr. 79). Die Lärmvorbelastung durch die Bahn beträgt allerdings - rechnet man den [X.] heraus - an einem Immissionspunkt ([X.]) 58 dB(A) nachts (vgl. [X.] 001138); der strengste Sanierungswert für allgemeine Wohngebiete wird also leicht überschritten, derjenige für [X.] wird knapp unterschritten. Der [X.], der nur mit [X.] berechnet wurde, hat Werte von max. 53 dB(A) nachts ergeben (vgl. [X.] 001157); der [X.] ohne [X.] kann daher nur geschätzt werden. Selbst wenn man max. 5 dB(A) hinzurechnet, wird die Vorbelastung allerdings nicht erhöht. Das Gebäude D.weg ... liegt etwas weiter weg, so dass hier vergleichbare Werte gelten dürften.

9. Die Kläger machen des Weiteren Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände geltend. Sie stören sich daran, dass die landesweit ungefährdeten ubiquitären Arten wie Amsel, Singdrossel, Buchfink oder Blaumeise im Artenschutzbeitrag nicht weiter betrachtet worden seien. Das [X.] habe bereits im Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - (DVBl 2014, 237 Rn. 20) entschieden, dass auch nach der [X.] [X.] eine gewisse artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden müsse. Diesen Vorgaben werde der artenschutzrechtliche Fachbeitrag nicht gerecht.

Die Kritik ist nicht berechtigt, so dass der Frage, ob sich die Kläger überhaupt auf artenschutzrechtliche Fehler berufen können, nicht weiter nachgegangen werden muss: Das (zutreffende) Zitat aus dem Artenschutzbeitrag muss zunächst um ein weiteres ergänzt werden. So heißt es dort zusammenfassend (S. 28): Neben den planungsrelevanten Vogelarten, für die teilweise funktionserhaltende Maßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen würden, sei mit dem Vorkommen zahlreicher weiterer besonders geschützter "[X.]" zu rechnen. Diese Arten befänden sich aber derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand und seien bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen betroffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen des Risikomanagements für die planungsrelevanten Arten (zum Beispiel Bauzeitenbeschränkungen) die [X.] der "[X.]" in der Regel mit berücksichtigten.

Hieraus kann geschlossen werden, dass die [X.] gesehen und angemessen behandelt worden sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei ubiquitären Vögeln nun auch [X.], Beschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 26 f.). Die Kläger benennen im Übrigen keine einzige Art, bei der eine weitergehende artenschutzrechtliche Prüfung geboten gewesen wäre.

Die weitere artenschutzrechtliche Kritik der Kläger beschränkt sich - durch eine Bezugnahme auf frühere Einwendungen - darauf, dass für den Kiebitz ein falscher Ansatz zur Berechnung der erforderlichen Ausgleichsflächen gewählt worden sei. Da es an jeglicher Begründung für diese Behauptung fehlt, muss der [X.] sich mit den entsprechenden Annahmen im [X.] (S. 220 - 226) nicht weiter auseinandersetzen.

10. Die Kläger machen ohne Erfolg eine fehlerhafte Bewertung der verkehrsrechtlichen Relevanz des Vorhabens geltend. Sie haben hierzu vorgetragen, auch mithilfe des vorhandenen Netzes könne eine spürbare Verkehrsentlastung erzielt werden. Dies zeige die inzwischen erfolgte Öffnung beider auf die [X.] führender "Auffahrts-Ohren", durch die die stauverursachende und verkehrsbehindernde Verkehrsführung am Kreuz Ostwestfalendamm/[X.] entfallen sei. Außerdem beruhe die Verkehrsuntersuchung auf unrealistischen Annahmen, denn sie erfasse auch Verkehre, die künftig durch die [X.] entfielen. Schließlich werde die Eigenschaft der [X.] unterschiedlich stark als Ortsumgehung oder als [X.] betont; dies sei willkürlich und widersprüchlich.

Der [X.] ist dem in seiner Klageerwiderung mit überzeugenden Argumenten entgegen getreten. Die temporäre Verkehrsführung sei keine Alternative zum Zubringer der [X.]; die Öffnung der "Auffahrts-Ohren" sei eine nur vorübergehende Maßnahme zur Vermeidung des derzeitigen Rückstaus, der von Nordosten komme. Mit der Verkehrsfreigabe des derzeit im Bau befindlichen nächsten [X.]-Abschnitts würden die Verkehrsströme verlagert. Die Entlastung der Ortsdurchfahrt [X.] sei ein wichtiges, aber nicht das einzige Planungsziel. Als Zubringer wäre auch eine weniger belastete Ortsdurchfahrt ungeeignet. Selbst wenn also eine anderweitige Entlastung der Ortsdurchfahrt möglich wäre, würde dies nicht der [X.] die Planrechtfertigung nehmen. Deshalb komme es auch nicht auf die Verkehrswirkung eines Durchstichs an der [X.] an.

Die Kläger sind diesen plausiblen Ausführungen des [X.]n nicht mehr entgegen getreten.

11. Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten [X.]n bei der Prüfung der Luftschadstoffe (a) und der Beeinträchtigung des Wegenetzes (b).

a) Die Kläger haben hierzu in ihrer Klagebegründung vorgebracht: Die sich infolge des [X.] abzeichnende erhöhte Schadstoffbelastung auf den Straßen hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden (Unterlage 14 S. 4), obwohl am 22. Dezember 2016 im Bereich [X.] der NO2-Jahresgrenzwert mit mehr als 45 µg/Kubikmeter überschritten worden sei. Auch seien die dem Beschluss zugrunde gelegten, durch die Messstelle in Gütersloh ermittelten Werte mit denen in [X.] nicht vergleichbar.

Der [X.] ist dem in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Büros L. vom 27. Februar 2017 mit näherer Begründung entgegen getreten. Der [X.] hält diese Erläuterungen, auf die die Kläger im Laufe des weiteren Verfahrens nicht mehr eingegangen sind, für nachvollziehbar.

b) Vergleichbares gilt für die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Wegenetzes. Die Kläger haben in ihrer Klagebegründung verschiedene Punkte gerügt (unzureichende Leistungsfähigkeit der Unterführung [X.] - [X.] 791; Erfordernis einer Querungshilfe in Form einer Brücke, Ampel oder gesonderten Zufahrt zum Grundstück der Kläger zu 9; Ausgestaltung des Kreisverkehrs; Probleme der Feuerwehrzufahrt und der Wasserversorgung für die Feuerwehr), zu denen der [X.] mit überzeugender Begründung in der Klageerwiderung bzw. im Schriftsatz vom 16. Februar 2018 Stellung genommen hat. Hinsichtlich des Wendehammers am Ende des [X.] (vgl. hierzu [X.] S. 494 f.) konnte in der mündlichen Verhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden (vgl. Protokoll vom 18. April 2018 S. 3).

Meta

9 A 16/16

25.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 19 Abs 1 FStrG, Art 14 Abs 1 GG, § 27 Abs 1 WHG 2009, § 47 Abs 1 WHG 2009, § 31 Abs 1 WHG 2009, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG vom 24.02.2010, § 6 Abs 2 S 1 UVPG vom 24.02.2010, § 6 Abs 3 UVPG vom 24.02.2010, § 6 Abs 4 UVPG vom 24.02.2010, § 15 Abs 4 UVPG vom 24.02.2010, § 6 Abs 1 S 1 UVPG, § 4 Abs 1a S 1 UmwRG, § 46 VwVfG, § 37 Abs 1 VwVfG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 41 Abs 2 BImSchG, § 43 Abs 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2018, Az. 9 A 16/16 (REWIS RS 2018, 10153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10153

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

W 4 S 20.938

Zitiert

1 BvR 685/12

1 BvR 1026/13

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