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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 62/12
vom
5. Dezember
2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2 -
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
Dezember 2012
durch [X.]
Dr.
[X.] und die Richterin [X.], [X.]
Eick, [X.] und [X.] Kartzke
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem vom [X.] mit Beschluss vom 1.
Dezember
2010 festgestellten Vergleich einstweilen einzustellen, wird zurückge-wiesen.
Gründe:
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß §
575 Abs.
5 ZPO i.V.m. §
570 Abs.
3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollstre-ckung zu befürchten hat (vgl. [X.], Beschluss vom
14.
Februar
2012
VIII
ZB
3/12, [X.], 158 Rn.
3). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Februar
2012 -
VIII
ZB
3/12, [X.], 158 Rn.
3).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht, auch nicht gegen Sicherheitsleistung, einstweilen einzustel-len. Die Rechtsbeschwerde ist nach vorläufiger Prüfung aus den Gründen des 1
2
-
3 -
angefochtenen Beschlusses des [X.] aussichtslos. Auch nach der Auffassung des Senats ist der Einwand der Erfüllung der titulierten Forde-rung
im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
[X.]
[X.]
Eick
[X.]
Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
5 O 38/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
I-7 [X.]/12 -
Meta
05.12.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. VII ZB 62/12 (REWIS RS 2012, 728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 728
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