Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. VII ZB 88/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 847

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[X.][X.] vom 14. November 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. November 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die mit Beschluss des [X.] vom 13. April 2006 (4 [X.]/06) angeordnete Versteigerung wird im [X.] an den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 bis zur Ent-scheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortge-setzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 1.000.000 • erteilt worden sind. Zuschläge über diesen Betrag hinaus dürfen vorläufig nicht erteilt werden. Gründe: 1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige 1 - 3 - Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint ([X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11). 2 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung in-soweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 • hinausgeht. 3 Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, als sie sich gegen die Gläubiger richtet. In der Sache kann dem Antrag der Schuldner nach vorläu-figer Einschätzung des Senats eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen wer-den. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Rechtsausführungen des Landge-richts, hinsichtlich derer es die Zulassungsfragen gestellt hat, nicht geeignet sind, seine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung zu tragen. Bei dieser Sachlage überwiegt zunächst grundsätzlich das Interesse der Schuldner, die bei einer vollständigen Versteigerung ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum an den Gegenständen verlieren würden, die nicht für die Zwangsvollstreckung benötigt werden. Die berechtigten Interessen der Gläubiger bleiben dadurch gewahrt, dass ihre Pfändungspfandrechte aufrecht-erhalten bleiben. 4 Der Schutz der Schuldnerinteressen greift allerdings nicht, soweit bereits jetzt aufgrund der Rechtslage und der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass die von den Schuldnern zugestandene [X.] von 835.000 • voraussichtlich nicht ausreichen wird. Dies ist hinsichtlich notwendig entstandener und noch entstehender Kosten der [X.] jedenfalls insoweit der Fall, als es um Transportkosten und ein dem [X.] zustehendes "[X.]" für eine berechtigterweise durchgeführte [X.] geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es 5 - 4 - dem Senat insgesamt angemessen, die Versteigerung nur hinsichtlich eines 1.000.000 • übersteigenden Gesamtbetrages vorläufig einzustellen. Dressler [X.] Kuffer

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 88/06

14.11.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. VII ZB 88/06 (REWIS RS 2006, 847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 847

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