Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 2 StR 419/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 502

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[X.]/02vom27. November 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2002, soweit es ihn [X.],a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß [X.] der Hehlerei in einem Fall und des [X.] mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon ineinem Fall versucht, schuldig ist,b) mit den zugehörigen Feststellungen [X.]) im Ausspruch über die [X.] von [X.] für die [X.], [X.], 3, 5, 8 sowie im [X.]) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -- 4 -Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen undwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon ineinem Fall versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Durch [X.]uß vom 27. Juni 2002 hat schon das [X.] die Urteilsformelwegen eines [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte des [X.] mit Urkundenfälschung in sechs Fällen schuldig ist. Mit [X.] hat das [X.] auch den Schuldspruch gegen die Mitangeklagtewegen eines gleichartigen [X.] berichtigt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.]ußformel ersichtlichenUmfang Erfolg, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.[X.] Der Angeklagte hat sich der Hehlerei in einem Fall schuldig [X.] nicht in vier Fällen.Die Mitangeklagte hatte in einer Postfiliale vier [X.], mit Hilfe der Sparbücher fiktive Konten eröffnet und von den viergefälschten Sparbüchern jeweils 3.000 DM, insgesamt also 12.000 [X.]. Anschließend kehrte sie in ihre Wohnung zurück und berichtete [X.] von der Entwendung der Sparbücher, der fiktiven Kontoeröffnungund den Abhebungen. Das erbeutete Geld haben die beiden Angeklagten ge-meinsam verbraucht.- 5 -Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als Hehle-rei gewertet. Aus den Feststellungen ergibt sich zwar nicht, daß der [X.] das Geld im Sinne von § 259 StGB verschafft hat, indem er eine eigene(Mit-)Verfügungsgewalt hierüber erlangt hat. Er hat aber zumindest beim ge-meinsamen Absetzen des erbeuteten Geldes geholfen (vgl. [X.] 1965,374; [X.], [X.]. vom 16. April 1985 - 5 [X.]). Daß die Beute aus vierbetrügerischen Abhebevorgängen stammt, begründet jedoch nicht die Annah-me von vier Hehlereitaten. Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die - wie hier - aus mehreren Vortaten stammt, handelt es sich nur um eine Tat (vgl.[X.] in [X.]/[X.], StG[X.]6. Aufl. § 259 Rdn. 64; § 52 Rdn. 29). [X.] bisherigen Feststellungen ergeben sich keine hinreichend konkreten [X.] dafür, daß die Absatzhilfe des Angeklagten ihrerseits in mehrererechtlich selbständige Taten aufzuteilen wäre. Da insoweit keine [X.] zu erwarten sind, aus denen sich eine Mehrzahl von [X.] des Angeklagten ergeben könnte, ist zu seinen Gunsten davon auszuge-hen, daß er sich wegen Hehlerei in einem Fall schuldig gemacht hat.Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1StPO analog). § 265 StPO steht dem bei dem geständigen Angeklagten nichtentgegen.Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der betroffenen vier[X.] von jeweils sechs Monaten in den [X.], [X.], 3, 5 und8 sowie der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.2. Eine weitergehende Schuldspruchberichtigung wegen eines Zählfeh-lers bei der Zahl der Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung istnicht veranlaßt. Der [X.]uß, mit dem das [X.] die verkündete Ur-teilsformel bereits selbst wegen eines [X.] berichtigt hat, ist - entgegen- 6 -der Ansicht des [X.] - wirksam. Dem [X.] ist ein of-fensichtliches Verkündungsversehen unterlaufen. Der Fehler betrifft allein dieZählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle. Ein solcher Zählfehler darf - auchvom Tatrichter selbst - berichtigt werden, wenn er für alle [X.] ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten [X.] einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. zur Berich-tigung von Zählfehlern [X.] NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Voraussetzungensind hier gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten in ihrer [X.] elf Taten zur Last gelegt. Kurz vor den Plädoyers erging in der Haupt-verhandlung der [X.]uß, daß das Verfahren wegen der Tat Nr. 1 der Ankla-ge gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde, "so daß nur noch Ziffer 2 bis11 der Anklage verfolgt werden". Hieraus ergab sich in der [X.] alle Beteiligten zweifelsfrei, daß nur noch zehn Taten Gegenstand [X.] waren. Gleichwohl umfaßte der Schuldspruch elf Taten. Diese Ab-weichung betraf nicht die Zahl der nach einem rechtlichen Hinweis als Hehlereiabgeurteilten vier Fälle, so daß sie sich notwendigerweise bei der Zählung [X.] ergeben haben mußte.Da im Revisionsverfahren des Angeklagten eine Schuldspruchberichti-gung wegen dieses [X.] nicht mehr erfolgen muß, ist schon deshalb füreine Erstreckung des Rechtsmittels auf die Mitangeklagte (§ 357 StPO) [X.], zumal das [X.] auch ihren Schuldspruch bereits selbst berichtigthat.3. Keinen Bestand hat das Urteil schließlich, soweit das [X.]nicht über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt entschieden hat. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach [X.] auf.- 7 -Der Angeklagte ist seit längerer [X.] in erheblichem Umfang rauschgift-abhängig. Seit Anfang der 90er Jahre konsumierte er zunächst Haschisch undverlor deshalb seinen Ausbildungsplatz als Elektroniker. Jedenfalls seit [X.] konsumierte er gewohnheitsmäßig Heroin, Kokain und andere Drogen,vor allem Crack. Heroin und Kokain hat er geschnupft. Der gemeinsame He-roinverbrauch des Angeklagten und der Mitangeklagten betrug schließlich anden Wochenenden etwa 1 1/2 g pro Tag. Gelegentlich wurde auch [X.]. Für das konsumierte Rauschgift gab die Mitangeklagte dem [X.] etwa 300 bis 400 DM pro Woche ([X.]). Im Rahmen der Strafzumes-sung hat das [X.] zugunsten des Angeklagten gewertet, daß bei [X.] auf jahrelangem Konsum beruhende Drogengewöhnung und psychischeAbhängigkeit vorliege, die letztlich zu erhöhtem Geldbedarf geführt habe, derwiederum ein wesentlicher Grund für die Begehung der Taten gewesen sei,ohne jedoch die Schuldfähigkeit erheblich zu vermindern ([X.] 15).Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier ineiner Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichts-punkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die [X.] hätte unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfenmüssen, ob die zu beurteilenden Taten auf einen Hang des Angeklagten zu-rückgehen, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen und ob die Gefahr besteht,daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig werden und demdurch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann.Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, [X.] zu heilen oder doch für eine gewisse [X.]spanne vor dem Rückfallin die akute Sucht zu bewahren (vgl. [X.] 91, 1). Daß nur der [X.] eingelegt hat, hindert die Nachholung der [X.] -nicht (vgl. [X.]St 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom [X.] auch nicht ausgenommen worden (vgl. [X.]St 38, 362).Die Einzelstrafen für die Betrugstaten werden von der [X.] berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung [X.] geringere Strafen verhängt hätte.Eine Erstreckung der teilweisen Aufhebung des Urteils auf die Mitange-klagte, die keine Revision eingelegt hat, kommt auch in Bezug auf die Maßre-gelentscheidung nicht in Betracht (vgl. [X.]R StPO § 357 Erstreckung [X.] Fischer

Meta

2 StR 419/02

27.11.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 2 StR 419/02 (REWIS RS 2002, 502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 502

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