Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. VI ZR 116/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 675

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 116/04 vom 16. November 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Erlaß des [X.] war im Hinblick darauf, daß das Verfahren gegen die Beklagten zu 1, 2 und 4 ruht, zulässig. Das Ruhen des Verfahrens ist ein Sonderfall der Aussetzung (§ 249 ZPO). Beide haben - ebenso wie die Unterbrechung - grundsätzlich die gleiche Wirkung ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., Vor § 239, [X.]. 6 f.). In derartigen prozessualen Sonderfällen ist die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteil [X.], 214, 216 m.w.N.). Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Das Berufungsgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. Braun und Prof. Dr. [X.] zum dem Vortrag des [X.] umfassend angehört. [X.] Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.332,83 • [X.] [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 116/04

16.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. VI ZR 116/04 (REWIS RS 2004, 675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 675

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