Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. 2 StR 570/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7475

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 570/11
vom
4.
April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
April 2012 ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 17.
August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom [X.] beantragte [X.] kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Fall II.
5 unter anderem der Freiheitsberaubung in [X.] (vollendeter) Nötigung strafbar gemacht hat. Der [X.] lag hier bereits darin, dass die Geschädigte das von dem Angeklagten geforderte Versprechen abgegeben hat.
Da der [X.] trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach §
349 Abs.
2 StPO nicht gehindert (vgl. -
3
-
BGHR StPO §
349 Abs.
2 StPO Antrag 1; [X.], 493; NStZ-RR 1999, 24; Beschluss vom 7.
März 2001 -
2 StR 23/01; vgl. auch [X.], 32).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 570/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. 2 StR 570/11 (REWIS RS 2012, 7475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7475

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.