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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 570/11
vom
4.
April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
April 2012 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 17.
August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom [X.] beantragte [X.] kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Fall II.
5 unter anderem der Freiheitsberaubung in [X.] (vollendeter) Nötigung strafbar gemacht hat. Der [X.] lag hier bereits darin, dass die Geschädigte das von dem Angeklagten geforderte Versprechen abgegeben hat.
Da der [X.] trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach §
349 Abs.
2 StPO nicht gehindert (vgl. -
3
-
BGHR StPO §
349 Abs.
2 StPO Antrag 1; [X.], 493; NStZ-RR 1999, 24; Beschluss vom 7.
März 2001 -
2 StR 23/01; vgl. auch [X.], 32).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
04.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. 2 StR 570/11 (REWIS RS 2012, 7475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7475
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