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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 88/11
vom
10. Oktober 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
10. Oktober 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 100.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
§
44a [X.] ist unabhängig von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Forderung oder Sicherheit anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 11/11, [X.]Z 192, 9 Rn.
9
f; vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 32/12, [X.], 582 Rn.
10; vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 7/12, [X.], 734 Rn.
14; vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 219/11, [X.], 1579
Rn.
28). Es geht nicht darum, 1
2
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3
-
dass allein ein anderer letztrangiger Insolvenzgläubiger nach §
39 Abs.
1 Nr.
5 [X.] benachteiligt worden sein könnte. Es liegt kein Fall der Anweisung auf Kredit vor, sondern die Befriedigung der Beklagten erfolgte aus dem (vom [X.] erlangten) Vermögen der Schuldnerin (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 147/07, [X.], 2182 Rn.
9; Urteil vom 21.
Juni 2012 -
IX
ZR 59/11, [X.], 1468 Rn.
11
f). Das rechtliche Gehör der [X.] wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Rechtspre-chung des Senats zur Kongruenz bzw. Inkongruenz der Verrechnungen von eingehenden Zahlungen im Kontokorrent grundlegend verkannt.
Ihm ist ledig-lich im Einzelfall ein Fehlgriff in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, nachdem die Beklagte den insoweit vorliegenden Fehler des [X.] hinsichtlich eines Betrages von 1.280,08
und nicht beanstandet hatte.
-
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-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2010 -
2 O 84/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
17 [X.] -
3
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 88/11 (REWIS RS 2013, 2090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2090
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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