Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. IX ZB 291/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 537

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]

vom

5. Dezember 2013

in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 234 Abs. 1, § 569 Abs. 1
Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung der Beschwerdebegründung die Handak-ten vorgelegt, hat er auch zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt [X.] ist.

[X.], Beschluss vom 5. Dezember 2013 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer und Grupp

am
5. Dezember
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
Oktober 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu
1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 54.706,00

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 9.
August 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 13.
August 2010 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten
zu 3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zu [X.], ob ein Eröffnungsgrund vorliege. Nach den Angaben des weiteren Beteilig-ten zu 1 im Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts vom 27.
August 2010 sind sowohl er als auch der weitere Beteiligte zu 2 Geschäftsführer der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 21.
Oktober 2010 zeigte Rechtsanwalt Dr.
A.

die 1
-

3

-
Vertretung sowohl für die Schuldnerin als auch für den weiteren Beteiligten zu
1 an und beantragte, den Antrag auf Eröffnung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 27.
April 2011 hat das Insolvenzgericht wegen Zah-lungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin eröffnet. Dieser Beschluss wurde am 28.
April 2011
im In-ternet veröffentlicht und am 4.
Mai 2011
Rechtsanwalt Dr.
A.

zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.
Mai 2011
-
per Telefax vorab beim Insolvenzgericht am 17.
Mai 2011
eingegangen
-
hat Rechtsanwalt [X.]

hiergegen soforti-ge Beschwerde namens der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 [X.], die er mit Schriftsatz vom 16.
Juni 2011 begründet hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.
August 2011 hat Rechtsanwalt Dr.
A.

für die [X.] wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verworfen. Hier-gegen wenden
sich die Schuldnerin und der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß §§
6, 7 aF, 34 Abs.
2 [X.], §
238 Abs.
2, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Die geltend ge-machten Verletzungen von
Verfahrensgrundrechten greifen
nicht
durch.

Die Annahme des [X.], die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist könne der 2
3
4
-

4

-
Schuldnerin und dem weiteren Beteiligten zu 1 als Beschwerdeführer nicht ge-währt werden, weil der Antrag nicht innerhalb der nach §
234 Abs.
1 ZPO maß-geblichen Zweiwochenfrist gestellt worden sei, ist zutreffend. Verfahrensgrund-rechte der Beschwerdeführer werden hierdurch nicht verletzt.

1. Die am 17.
Mai 2011
beim Insolvenzgericht per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.
April 2011
war verfristet. Die [X.] von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach §
4 [X.], §
569 Abs.
1 Satz
1 ZPO einzulegen war, begann gemäß §
569 Abs.
1 Satz
2 ZPO, §
34 Abs.
2, §
9 Abs.
1 Satz
3, Abs.
3 [X.] zwei
Tage nach der am 28.
April 2011
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlus-ses im [X.] und endete am 16.
Mai 2011. Der Umstand, dass der Beschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im [X.] auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (vgl. [X.], [X.] vom 5.
November 2009 -
IX
ZB 173/08, Z[X.] 2009, 2414 Rn.
9; vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZB 42/10, [X.], 1779 Rn.
6; vom 14.
November 2013

-
IX
ZB 101/11, [X.], 2372 Rn.
5).

a) Die Notfrist von zwei Wochen nach §
569 Abs.
1 Satz
2 ZPO begann mit der Zustellung der Entscheidung. Gemäß §
9 Abs.
3 [X.] genügt die öffent-liche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht.

b) Nach §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.] gilt die Bekanntmachung als bewirkt, [X.] nach dem [X.] zwei weitere Tage verstrichen sind. Vorliegend erfolgte die [X.] im [X.] am 28.
April
2011. Der [X.] nach [X.] fiel auf einen Samstag. Gemäß §
4 [X.], §
222 5
6
7
-

5

-
Abs.
2 ZPO endete die Frist deshalb mit Ablauf
des nächsten Werktages, also des Montags, dem 2.
Mai 2011
(vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2013, aaO Rn.
7).

c) Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach §
4
[X.], §
222 Abs.
1 ZPO, §
187 Abs.
2, §
188 Abs.
2 Fall 2 BGB und endet mit Ablauf des Montags, 16.
Mai 2011 (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2013, aaO Rn.
9
ff).
Der am 17.
Mai 2011 eingegangene Beschwerdeschriftsatz der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 war mithin verfristet.

2. Zutreffend und ohne Grundsatzfragen zu berühren ist das Beschwer-degericht auch davon ausgegangen, dass die Frist zur Beantragung der [X.] in den vorherigen Stand jedenfalls am 16.
Juni 2011 in Gang gesetzt wurde. Mit der Abfassung und Einreichung der Beschwerdebegründung war der Verfahrensbevollmächtigte in der Lage, festzustellen, dass seine Be-schwerdeschrift nach Fristablauf eingereicht worden war.

a) Die Kontrolle,
ob die Rechtsmittelschrift innerhalb der gesetzlichen Frist beim Rechtsmittelgericht eingegangen
ist, stellt mit der Vorlage der Hand-akten an den Anwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder be-reits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsan-walts fällt (vgl. [X.], Beschluss
vom 25.
Mai 1994 -
XII
ZB 57/94, [X.], 69, 70; vom 21.
März 1990 -
XII
ZB 131/89, [X.], 119, 120; vom 16.
Oktober 2008 -
III
ZB 31/08, [X.], 3706 Rn.
8). Diese Prüfung be-schränkt sich, wenn die Akten beispielsweise zur Abfassung der [X.] vorgelegt werden, nicht auf die Kontrolle, ob die hierfür laufende Frist 8
9
10
-

6

-
noch gewahrt ist. Da dies nur eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsanwalt auch zu vergewissern, dass schon zuvor die Berufung rechtzeitig eingelegt worden war
([X.], Beschluss vom 25.
Mai 1994,
aaO; vom 16.
Oktober 2008, aaO). Dadurch, dass nunmehr ge-mäß §
520 Abs.
2 Satz
1 ZPO nF die Berufungsbegründungsfrist mit der Zustel-lung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich an der Pflicht des Rechtsanwalts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Be-rufungsbegründung vorgelegt werden, nichts geändert ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008, aaO Rn.
9).

b) Diese
Grundsätze
gelten auch für die hier in Rede stehende Anferti-gung einer Beschwerdebegründung. Auch hierfür hat der Anwalt vor Abfassung der Begründung den Inhalt seiner Handakte durchzuarbeiten und ist daher in der Lage, den Zeitpunkt der Zustellung des
Beschlusses, der mit der Be-schwerde angefochten wird, festzustellen. Bei der weiteren Durchsicht der Akte kann er die -
regelmäßig kurz hinter der Durchschrift der Beschwerdeschrift ab-geheftete
-
Mitteilung des Amtsgerichts oder [X.] über deren Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008, aaO Rn.
10). Im Übrigen ergibt sich die Prüfungspflicht des Anwalts auch daraus, dass er gehalten
ist, seinen Mandanten von
der [X.] eines aussichtslosen Rechtsmittels abzuraten (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
April 1958 -
IV
ZB 44/58, [X.] 1958, 496, 497; Urteil vom 17.
April 1986 -
IX
ZR 200/85, [X.]Z 97, 372, 376; vom 26.
September 2013 -
IX
ZR 51/13, [X.], 89 Rn.
11).

11
-

7

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2011 -
G 1 IN 951/10 (3) -

LG [X.], Entscheidung vom 05.10.2011 -
11 [X.]/11 -

12

Meta

IX ZB 291/11

05.12.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. IX ZB 291/11 (REWIS RS 2013, 537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 537

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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