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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 203/11
vom
7. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 7. Mai 2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
und weder
die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
1. Der [X.] hat durch Urteil vom 21.
Februar 2013
(IX
ZR 32/12, [X.], 568 Rn. 13 ff)
entschieden, dass zu den gleichgestellten [X.] im Sinne des §
135 Abs. 1 [X.] grundsätzlich auch Darlehensforde-rungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind
(vgl. zu den Einzelheiten [X.], Urteil vom 5.
Mai 2008 -
II
ZR 108/07, [X.], 1230), gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht mehr.
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2. §
135 Abs.
1 Nr.
2 [X.] findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdar-lehen Anwendung ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 7/12, [X.], 708
Rn.
14).
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
3 O 1318/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
5 U 2221/11 -
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Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 203/11 (REWIS RS 2013, 6048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6048
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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