Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 519/15

4. Senat | REWIS RS 2017, 16747

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Gegenstand

Nachträgliche Entscheidung über Berufungszulassung durch das LAG


Leitsatz

Das Landesarbeitsgericht ist auch dann nicht befugt, eine vom Arbeitsgericht nicht nach § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG zugelassene Berufung "nachträglich" zuzulassen, wenn nach seiner Auffassung ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2015 - 2 [X.]/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2014 - 14 Ca 2983/14 - als unzulässig verworfen wird.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendung von Tarifverträgen für den Einzelhandel in [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen.

2

Die [X.]lägerin ist seit dem 1. August 2000 bei der [X.], die in [X.] ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands war, zuletzt in Vollzeit beschäftigt und nach den Feststellungen des [X.] in die „Vergütungsgruppe [X.], [X.].“ eingruppiert.

3

Die Beklagte, die nach den Feststellungen des [X.] bis 2013 die tariflichen Erhöhungen aus [X.] für den Einzelhandel in [X.] auch im Falle der [X.]lägerin jeweils weitergegeben hatte, lehnte dies für den Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, ab und erhöhte die Vergütung der [X.]lägerin zum 1. Januar 2014 lediglich um 2 %.

4

Mit ihrer [X.]lage und einer während des Rechtsstreits vorgenommenen [X.]lageerweiterung hat die [X.]lägerin zuletzt für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2014 [X.] in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von insgesamt 565,24 Euro brutto geltend gemacht. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt, da ihr Arbeitsvertrag die Tarifverträge des [X.] Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme.

5

Die [X.]lägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 379,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 186,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22,04 Euro seit dem 1. April 2014, aus 22,04 Euro seit dem 1. Mai 2014, aus 71,04 Euro seit dem 1. Juni 2014 sowie aus 71,04 Euro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem [X.]lageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte lediglich eine statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag.

7

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben, ohne die Berufung im [X.] zuzulassen. Den Streitwert hat es auf 698,46 Euro festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der [X.]lage.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil ist unzulässig.

9

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 9 mwN). Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen ([X.] 25. Februar 2015 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 151, 66; vgl. auch 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 29. November 2001 - 4 [X.]). Ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 9 mwN; 9. Juli 2003 - 10 [X.] - zu 1 der Gründe).

II. Die Berufung der [X.] ist unzulässig.

1. Nach § 64 Abs. 2 [X.] kann gegen ein Urteil des [X.]s über einen Zahlungsanspruch nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des [X.]s zugelassen worden ist (Buch[X.]a) oder wenn der Wert des [X.] 600,00 [X.] übersteigt (Buchst. b).

2. Die Berufung der [X.] ist unzulässig, weil keine der beiden Voraussetzungen vorliegt.

a) Der Wert des [X.] übersteigt 600,00 [X.] nicht.

aa) Die Summe der in den beiden Klageanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche beträgt 565,24 [X.]. Eine weiter gehende Beschwer macht die Beklagte nicht geltend; sie ist auch nicht ersichtlich.

bb) Die Tatsache, dass das [X.] in dem Tenor seines Urteils den Streitwert auf 698,46 [X.] festgesetzt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das hat auch das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der vom [X.] nach § 61 Abs. 1 [X.] im Urteil festgesetzte Streitwert jedenfalls grundsätzlich vom [X.] zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der [X.] feststellt, ob der Wert des [X.] 600,00 [X.] übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom [X.] festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist ([X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 14; 16. Mai 2007 - 2 [X.] 53/06 - Rn. 5 mwN zur [X.]Rspr. des [X.] und zur [X.].; krit. [X.]/[X.]. § 61 Rn. 20, gegen jede Bedeutung der arbeitsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die Beschwer des Berufungsklägers).

(2) Der im Streitfall vom [X.] festgesetzte Streitwert ist offensichtlich unrichtig. Der richtigerweise festzusetzende Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus der Addition der Zahlungsbeträge aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des [X.]s (vgl. § 5 ZPO) und beträgt 565,24 [X.]. Er übersteigt damit nicht den Betrag von 600,00 [X.]. Entgegen der von der [X.] in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich die Offensichtlichkeit der Fehlerhaftigkeit bereits aus einer flüchtigen Sicht auf die beiden zu summierenden [X.]. Die Summe eines Betrags von nicht mindestens 400,00 [X.] und eines von nicht mindestens 200,00 [X.] kann unter keinen Umständen 600,00 [X.] übersteigen.

b) Die Berufung ist im Urteil des [X.]s nicht zugelassen worden.

aa) Nach § 64 Abs. 3a [X.] ist die Entscheidung des [X.]s über die Zulassung der Berufung in den [X.] aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Nach Verstreichen dieser Frist scheidet die Berufungsfähigkeit des Urteils nach § 64 Abs. 2 Buch[X.]a [X.] aus (GK-[X.]/[X.] Stand Dezember 2016 § 64 Rn. 62a mwN).

bb) Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils enthält keine gesonderte Zulassung der Berufung. Eine entsprechende Ergänzung ist auch nicht beantragt worden. Dass das [X.] in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, „Gründe, die Berufung gem. § 64 Abs. 3 [X.] gesondert zuzulassen, [seien] nicht ersichtlich“, ist dabei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da eine Entscheidung - negativer oder positiver Art - über die [X.] in den Entscheidungsgründen oder der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ohnehin nicht genügt (GMP/Germelmann [X.] 8. Aufl. § 64 Rn. 29).

c) [X.] der Berufung folgt auch nicht daraus, dass das [X.] einen Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 [X.] als gegeben angesehen hat.

aa) Das [X.] ist - wie der Senat - davon ausgegangen, dass die Beschwer der [X.] 600,00 [X.] nicht übersteigt und deshalb eine gesetzliche Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buch[X.]a [X.] nicht vorliegt. Es hat aber angenommen, die Berufung der [X.] hätte „bei richtiger Beurteilung … zugelassen werden müssen“, weil ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorgelegen habe.

bb) Dies ist rechtsfehlerhaft. Die nachträgliche Zulassung der vom [X.] nicht zugelassenen Berufung durch das [X.] ist gesetzlich nicht vorgesehen.

(1) Hat das [X.] die Berufung nicht zugelassen, obwohl einer der Zulassungsgründe des § 64 Abs. 3 [X.] vorgelegen hat, kann eine Berufung nicht eingelegt werden. Insoweit ist eine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts nicht gegeben; eine nachträgliche Zulassung der Berufung analog derjenigen der Revision (§ 72a [X.]) ist nicht möglich. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das [X.] die Revision gegen sein Berufungsurteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 16).

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 14. November 2007 (- [X.]/06 -), wonach das Berufungsgericht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600,00 [X.] festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, das Berufungsgericht diesen Wert jedoch nicht für erreicht hält. Diese zu § 511 ZPO ergangene Entscheidung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Das folgt bereits aus der insoweit vom sonstigen Zivilprozess abweichenden Struktur des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

(a) Der vom [X.] im Tenor des erstinstanzlichen Urteils nach § 61 Abs. 1 [X.] festzusetzende Streitwert erfasst - anders als der Gerichtskostenstreitwert nach § 63 GKG oder der Rechtsanwaltsgebührenstreitwert nach §§ 23, 33 [X.] - den Wert derjenigen Streitgegenstände, über die die erstinstanzliche Entscheidung abschließend ergeht. Nur aus diesem Grund ist im [X.]sverfahren überhaupt eine Heranziehung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zur möglichen Begrenzung des [X.] einer Berufung verständlich. Eine vergleichbare erstinstanzliche Entscheidung ist im sonstigen Zivilprozess nicht vorgesehen. Bereits grundsätzlich prüft das Gericht die Frage, ob - außerhalb des für die Kosten und Gebühren nach § 63 GKG erforderlichen Beschlusses - eine Wertfestsetzung erfolgen soll, nach freiem Ermessen (vgl. nur [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 3 Rn. 13). Soweit es über einen Streitwert außerhalb von § 63 GKG, §§ 23, 33 [X.] entscheidet, geschieht dies regelmäßig allenfalls in einem die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG begründenden Zwischenurteil (§ 303 ZPO) oder Verweisungsbeschluss (§ 281 ZPO). Folgerichtig ist für die Feststellung der Erreichung des [X.] für die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Regel das Berufungsgericht zuständig ([X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 2 Rn. 56; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 3 Rn. 25), das die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat. Soweit das erstinstanzliche Gericht einen Wert festgesetzt hat, betrifft dieser nicht den Wert des [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern die Beschwer der [X.] durch das erstinstanzliche Urteil (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An diese Festsetzung ist das Berufungsgericht im allgemeinen Zivilprozess nicht gebunden, sondern setzt den Wert nach eigenem freiem Ermessen fest (st. Rspr., vgl. nur [X.]/04 - zu [X.]).

(b) § 64 [X.] sieht - anders als § 511 ZPO - vor, dass sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die [X.] in den Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufzunehmen ist, was durch die Regelung in § 64 Abs. 3a [X.] nunmehr klargestellt ist (GMP/Germelmann § 64 Rn. 29; O/K/S/[X.] 5. Aufl. Rn. 469; GK-[X.]/[X.] § 64 Rn. 56 bis 60; so auch schon die Gesetzesbegründung [X.]. 13/11289 S. 10). Das [X.] hat also - jedenfalls in einem Urteil über einen Zahlungsanspruch - stets, und auch dann, wenn die Beschwer einer [X.] durch das Urteil 600,00 [X.] übersteigt, die gesetzliche Verpflichtung, zu prüfen, ob die Berufung gesondert zuzulassen ist oder nicht (instr. Stock NZA 2001, 481). § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dagegen bestimmt ausdrücklich, dass über eine Zulassung der Berufung nur dann - und zwar nach Maßgabe der Zulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO - zu entscheiden ist, wenn die Voraussetzung einer Beschwer von lediglich 600,00 [X.] oder weniger gegeben ist.

(c) Unterlässt das [X.] die gesonderte Entscheidung über die [X.], haben die [X.]en die Möglichkeit, eine solche Entscheidung zu erzwingen. Nach § 64 Abs. 3a Satz 2 [X.] kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung eine entsprechende Ergänzung des [X.]s beantragt werden, worüber die Kammer des [X.]s dann entscheiden muss. Nehmen die [X.]en diese Gelegenheit nicht wahr, ist eine weitere Korrekturmöglichkeit auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.]/[X.] 17. Aufl. § 64 [X.] Rn. 6; GMP/Germelmann § 64 Rn. 48; GK-[X.]/[X.] § 64 Rn. 62).

(d) Im Übrigen wäre die Berufung im Streitfall nicht einmal nach Maßgabe der vom [X.] angenommenen Voraussetzungen gem. § 511 ZPO durch das Berufungsgericht nachträglich zuzulassen. Der [X.] hat seine Auffassung in der vom [X.] herangezogenen Entscheidung damit begründet, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer fehlerhaften Annahme über das Erreichen des [X.] nicht für notwendig gehalten habe, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da das [X.] in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt hat, dass „Gründe, die Berufung gem. § 64 Abs. 3 [X.] gesondert zuzulassen, nicht ersichtlich sind“. Damit ist davon auszugehen, dass sich das [X.] mit den möglichen Zulassungsgründen nach § 64 Abs. 3 [X.] abschließend befasst und das Vorliegen von deren Voraussetzungen verneint hat (vgl. zur Annahme einer vom Berufungsgericht nicht abzuändernden „konkludenten“ Nichtzulassungsentscheidung des Erstgerichts auch BGH 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - Rn. 14 ff. mwN).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Creutzfeldt    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 519/15

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 2. Dezember 2014, Az: 14 Ca 2983/14, Urteil

§ 64 Abs 3 ArbGG, § 64 Abs 3a ArbGG, § 64 Abs 2 Buchst a ArbGG, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 519/15 (REWIS RS 2017, 16747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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