Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.05.2018, Az. 3 AZB 8/18

3. Senat | REWIS RS 2018, 9163

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Beschwerdewert - wiederkehrende Leistungen


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 5. Januar 2018 - 5 [X.]/16 - aufgehoben.

Gründe

1

I. Die [X.]en haben zunächst erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] iHv. 1.140,40 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2013 anzupassen und ihm mindestens eine Betriebsrente iHv. insgesamt 1.151,80 Euro brutto monatlich zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 41.464,80 Euro festgesetzt.

2

Der Kläger hat gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung eingelegt und diese gesondert begründet. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Januar 2013 seine Betriebsrente um monatlich 10,00 Euro zu erhöhen und ab diesem Zeitpunkt monatlich an ihn 1.151,80 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat er im Wege der [X.] begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die handelsrechtlichen Abschlüsse für die [X.] und 2014 sowie den vorläufigen Abschluss für das [X.] vorzulegen.

3

Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe den [X.] von 600,00 Euro nicht erreicht, weil er seine Berufung auf den [X.] iHv. 10,00 Euro monatlich beschränkt habe, und die Berufung durch Beschluss verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Revisionsbeschwerde.

4

II. Die zulässige (§ 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG iVm. § 575 ZPO) Revisionsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger kann gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG Berufung einlegen.

5

1. Das ArbGG enthält keine Regelungen über die Ermittlung des [X.]s, nach dem sich bestimmt, ob die Berufung statthaft ist. Damit gelten die Vorschriften der ZPO über die Berufung entsprechend (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Der [X.] bestimmt sich nach den §§ 3 bis 9 ZPO (vgl. [X.] 4. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 8).

6

2. Der [X.] beträgt vorliegend 48.375,60 Euro. Damit übersteigt er den Wert des [X.] nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG iHv. 600,00 Euro.

7

a) Für die Berechnung des [X.]s sind die Klageanträge des [X.] in der Berufungsinstanz maßgeblich. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Berufungskläger im Umfang des [X.] durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist (vgl. hierzu ausführlich [X.] 4. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN). Das [X.] hat insoweit zutreffend angenommen, dass die in der Berufungsinstanz vorgenommene [X.] bei der Festlegung des [X.]s nicht berücksichtigt werden kann.

8

b) Für die Ermittlung des [X.]s ist der Gesamtbetrag der begehrten künftigen monatlichen Betriebsrente iHv. 1.151,80 Euro, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat der Kläger seine Berufung nicht auf die streitige Rentendifferenz von 10,00 Euro monatlich beschränkt.

9

aa) Zwar kann ein Versorgungsempfänger lediglich den streitigen Differenzbetrag zwischen der vom Arbeitgeber gezahlten und der von ihm begehrten monatlichen Betriebsrente einklagen und hinsichtlich des unstreitigen Betrags voraussetzen, dass dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird. Ein solches prozessuales Vorgehen hat wegen der damit verbundenen Kostenersparnis auch Vorteile. Allerdings umfasst die Rechtskraft des Urteils bei der Geltendmachung von [X.] nur diesen Teil, nicht den freiwillig gezahlten Sockelbetrag (vgl. [X.] 8. März 2017 - 3 [X.] 886/16 (A) - Rn. 7 mwN). Bis zur Höhe des streitigen Differenzbetrags ist der Anspruch nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern lediglich ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis (vgl. [X.] 30. Januar 1985 - [X.] - zu I 1 a der Gründe mwN, [X.]Z 93, 330). Deshalb hat die [X.] regelmäßig ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. [X.] 8. März 2017 - 3 [X.] 886/16 (A) - Rn. 7; 14. Februar 2012 - 3 [X.] - Rn. 10, [X.]E 140, 362). Dieser Betrag ist, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist, auch für die Ermittlung der Beschwer maßgeblich. Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2008 (- 3 [X.] -) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

bb) Danach lässt der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufungsbegründung und unter Berücksichtigung der richtig verstandenen Interessenlage des [X.] nicht den Schluss zu, dass dieser seine Berufung auf den streitigen [X.]. 10,00 Euro monatlich beschränken wollte (zu den Auslegungsgrundsätzen von [X.] vgl. [X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 11 mwN). Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut. Dieser bezeichnet ausdrücklich die beanspruchte monatliche Gesamtrente von 1.151,80 Euro. Bei einer beabsichtigten Beschränkung des Streitgegenstands in der Berufung hätte es nahegelegen, neben dem streitigen [X.] nur den unstreitigen Sockelbetrag zu benennen und etwa durch eine entsprechende Formulierung wie „über die gezahlte Betriebsrente iHv. 1.140,40 Euro brutto monatlich hinaus weitere 10,00 Euro brutto monatlich zu zahlen“ zu verdeutlichen, dass nur der [X.] streitgegenständlich sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. Vielmehr weist der Kläger auf Seite 3 der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass er bei seinem ursprünglichen Antrag bleiben wolle. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse des [X.] an einer rechtskräftigen Entscheidung über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente.

cc) Der [X.] errechnet sich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Rentenbezugs (§ 9 Satz 1 ZPO). Er beträgt danach 48.375,60 Euro (42 x 1.151,80 Euro).

III. Mit der Aufhebung des [X.] wird das Verfahren wieder in der Berufungsinstanz anhängig. Das [X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

3 AZB 8/18

15.05.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Köln, 8. Dezember 2015, Az: 12 Ca 3968/15, Urteil

§ 64 Abs 6 ArbGG, § 64 Abs 2 Buchst b ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.05.2018, Az. 3 AZB 8/18 (REWIS RS 2018, 9163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9163


Verfahrensgang

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Az. 5 Sa 150/16

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 150/16, 05.01.2018.


Az. 3 AZB 8/18

Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 8/18, 15.05.2018.


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12 Sa 145/18

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