Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 60/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 3

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 60/13

vom

30. Dezember 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Feststellung

hier:
Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof.
Dr.
Tolksdorf, den [X.] Prof.
Dr.
König, die [X.]in Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas

am 30.
Dezember 2013

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des [X.]
gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.]
Prof.
Dr.
[X.]
wird für unbegrün-det erklärt.

Gründe:
I.
Der [X.] hat die Klage auf Feststellung der [X.] der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts im Vorstand der beklagten [X.] mit anderen Funktionen abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelassen. Der Kläger hat am 20.
August 2013 beim [X.] "ge-

Juli 2013, [X.]erufung"
eingelegt. Mit am 20.
September 2013 um 10.51
Uhr per Fax
beim [X.] eingegan-genem Schreiben hat der Kläger beantragt, die Frist zur [X.]erufungsbegründung wegen Urlaubs und Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern.
Mit [X.] des stellvertretenden Vorsitzenden des [X.]s für Anwaltssachen bei
dem [X.] Prof.
Dr.
[X.] ist er per Fax um 13.57
Uhr am selben Tag darauf hingewiesen worden, dass dem nicht entsprochen werden könne, weil mangels Zulassung durch den [X.] eine [X.]erufung nicht 1
-
3
-
statthaft sei und, sollte der Rechtsbehelf des [X.] als Antrag auf Zulassung der [X.]erufung zu behandeln sein, die Frist zu seiner [X.]egründung nicht verlän-gerbar wäre. Mit weiterem Schreiben vom 30.
September 2013 hat der [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] dem Kläger
mitgeteilt, dass [X.]edenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs bestünden, weil eine [X.]erufung nicht statthaft und die Frist zur [X.]egründung eines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung verstrichen sei.
Der Kläger hat daraufhin den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet.

1.
Nach der gemäß §
112e Satz
2 [X.]RAO,
§
125 Abs.
1 Satz
1, §
54 Abs.
1 VwGO
sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des §
42 Abs.
2 ZPO [X.] die Ablehnung eines [X.]s wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich-keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verstän-diger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abge-lehnte [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln
(st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10.
Juni 2013
-
AnwZ
([X.]) 24/12, NJW-RR
2013, 1211
Rn.
6 und vom 15.
März 2012 -
V [X.], NJW
2012, 1890 Rn.
10, jeweils m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.
2
3
4
5
-
4
-
a)
Der Kläger meint, das Gericht habe auf Grund seiner Aufklärungs-pflicht die im Schreiben vom 20.
September 2013 enthaltenen Hinweise umge-hend nach Eingang der [X.]erufung und vor Ablauf der Zweimonatsfrist des §
124a Abs.
4 VwGO erteilen müssen. Die erst nach Ablauf dieser
Frist, die das Gericht absichtlich habe verstreichen lassen, erfolgte Erteilung gebotener Hin-weise sei [X.]nahme zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer.
Damit hat das [X.]efangenheitsgesuch keinen Erfolg.
Zwar mag ein
Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises die [X.] der [X.]efangenheit dann begründen
können, wenn bei verständiger
Wür-digung Anlass zu der
[X.]efürchtung besteht, der [X.] wolle dadurch eine sachgerechte Reaktion der [X.] vermeiden und deren rechtliches Gehör ver-kürzen (vgl. KGR
2000, 67
f.). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der abgelehnte [X.] gehalten gewesen sein könnte, den
Kläger sogleich nach Eingang der Akten beim [X.] auf die Unzulässigkeit ei-ner [X.]erufung hinzuweisen, obwohl die Frist für einen allein statthaften Antrag auf Zulassung der [X.]erufung bereits abgelaufen und der rechtskundige Kläger
vom [X.] zutreffend belehrt war, insbesondere -
sollte seine als "[X.]erufung"
bezeichnete Eingabe als Zulassungsantrag gemeint gewesen sein
-
über die Frist zur [X.]egründung eines Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.
Denn der Schluss des [X.], das Gericht -
den Abgelehnten nennt der Kläger inso-weit im Übrigen nicht
-
habe absichtlich die [X.]egründungsfrist verstreichen [X.] und den [X.] begünstigt, entbehrt bei vernünftiger Würdi-gung der Umstände aus Sicht der [X.] jeder Grundlage. [X.] macht der Kläger geltend, der Hinweis auf die mangelnde Statthaftigkeit einer [X.]eru-fung sei erst nach Ablauf der Frist zur [X.]egründung eines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung erfolgt. Tatsächlich wurde der Hinweis dem Kläger noch um die Mittagszeit am letzten [X.] und innerhalb von etwa zwei Stunden nach Eingang des unstatthaften [X.] übermittelt. Auch unter [X.]e-6
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5
-
rücksichtigung dieses Umstands spricht nichts für die Annahme, die Prozesslei-tung des Abgelehnten habe darauf abgezielt, die [X.]egründungsfrist (fruchtlos) verstreichen zu lassen.
Der [X.] kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellung-nahme
des abgelehnten [X.]s entscheiden, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter [X.] Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich ([X.], [X.]eschluss vom 7.
März 2012
-
AnwZ
([X.]) 13/10, juris Rn.
19 m.w.N.).
b) Ohne Erfolg
stellt der Kläger
ferner die Vermutung in den Raum, der abgelehnte [X.] sei Mitglied einer politischen [X.]. Der von ihm daraus ge-zogene Schluss, er habe aus diesem Grund ein Eigeninteresse daran, dass ein vom Kläger als "Verfilzung von Ministerium, Gerichten, Volksvertretung und Rechtsanwaltskammer"
bezeichneter Zustand nicht aufgearbeitet werde, son-dern fortbestehe, ist aus Sicht einer vernünftigen [X.] nicht nachvollziehbar. Eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten [X.]s zu dem unschlüssi-

8
9
-
6
-
gen Hinweis auf dessen eventuelle
Mitgliedschaft in einer [X.] ist ebenfalls nicht erforderlich
(vgl. [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
44 Rn.
9 m.w.N.).
Tolksdorf
König
Fetzer

[X.]
Quaas
Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 -
AGH I 1/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 60/13

30.12.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 60/13 (REWIS RS 2013, 3)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3

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V ZB 102/11

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