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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816B2STR124.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 124/16
vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Diebstahls u. a.
hier: Revisionen der Angeklagten V.
und [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 23. August
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
sowie §
357 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten V.
und [X.]
wird das
Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2015, auch soweit es die Mitangeklagten R.
und B.
be-
trifft, im Schuldspruch jeweils dahin abgeändert, dass die tat-
einheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den [X.] [X.] sowie [X.] 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt.
2. Die
weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten V.
wegen Diebstahls in sechs
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
sowie wegen unerlaubter Einreise in das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte [X.]
hat es wegen Diebstahls in
drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
sowie wegen versuch-ten Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
zu 1
-
3
-
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. [X.] hinaus hat das [X.] eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die unbeschränkt eingelegten
und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor dieses [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet
(§
349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die [X.] Mitangeklagten R.
und B.
zu erstrecken.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in den Fällen
[X.] 2 (V.
, [X.] 3 und 4 (V.
und [X.]
), [X.] 5
bis 7 (V.
) sowie
[X.] 9 und 10 ([X.]
) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvorausset-
zung, weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die [X.] ausdrücklich oder konkludent (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015
2
StR 108/15)
das besondere öffentliche Interesse an der [X.] bejaht hat (vgl. §
303c StGB). Dies führt jeweils zu einem Wegfall der tat-einheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung.
Die
Schuldspruchänderung
war gemäß §
357 Satz
1 StPO in den [X.] und 10 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu er-strecken.
Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unbe-rührt; auch Taten, deren Verfolgung
ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6.
März 1992
-
2 StR 581/91, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Vorleben
19; [X.], 63. Aufl. §
46 Rn.
38d).
2
3
4
5
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu be-lasten
(§
473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Bartel
6
Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 2 StR 124/16 (REWIS RS 2016, 6438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6438
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