Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1406

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 28/15
Verkündet am:

2. Dezember 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 153; BGB § 242 Be

Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte [X.] gem. § 153 Abs. 3 [X.] zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der [X.]. Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers zu berücksichtigen sein.

[X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 -
IV ZR 28/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember
2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den [X.]n von zwei
kapitalbildenden
Lebensversicherun-gen, die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die [X.] hatten eine Laufzeit bis zum 1.
Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20.
Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus [X.]n in Höhe von 6.547

August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den [X.]
-
3
-

weg zur Ermittlung des Anteils an den [X.]n darzulegen. Die Beklagte erläuterte
mit Schreiben vom 10.
September 2013 die [X.] Grundsätze zur Berechnung der [X.]n.
Am 23.
Januar 2014 trat die Ehefrau des [X.] diesem
die
Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.

Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem
Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die ma-thematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1.
Januar 2013 entfallenden Beteili-gung an den [X.]n, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab [X.] zu zahlen. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die
Auskunftsanträge
dahin abge-ändert, ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der [X.]
([X.])
10/2008
([X.])
ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff.
3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläute-rung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht
hat das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch [X.] abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

2
3
-
4
-

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1277 veröf-fentlicht ist,
hat ausgeführt, die
zuletzt gestellten
Auskunftsanträge
seien
unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien
und keinen voll-streckbaren Inhalt
hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der [X.] ([X.]) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche [X.] konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der [X.] unter Ziff.
3.11.6 alternati-ve Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vor-sehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der
Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.

Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den [X.]n begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausge-kehrte Anteil der [X.]n sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs-
und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden
Informationen
verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vor-bereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des [X.] gem. § 242 BGB schulde dieser indessen
nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfal-lenden Anteils an den [X.]n. Damit werde eine vom [X.] nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse
auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür
geben, wie er die dem Versiche-rungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe,
oder 4
5
-
5
-

eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berech-nung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informatio-nen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den [X.]n benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin

etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten

be-kannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im [X.] für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der [X.] ([X.]) vom 25.
September 2008 be-schriebenen Verfahren berechnen. [X.] sei das Urteil des Land-gerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten [X.] abgewiesen habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den [X.] nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO.

a) Gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO muss die Klageschrift einen be-stimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§
308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entschei-dung (§
322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
20; 6
7
8
-
6
-

[X.], Versäumnisurteil vom 28.
November 2002
[X.], NJW 2003, 668 unter [X.] (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsver-fahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere [X.] nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die [X.] kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von [X.] und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013
[X.]
aaO; [X.], Urteil vom 22.
November 2007
[X.], [X.], 357 Rn.
22).

b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen
die
auf Auskunft gerichteten Klageanträge
diesen Anforderungen. [X.] war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewende-ten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der [X.]
([X.])
im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der [X.] herausgegebene [X.] für die Überschussbe-teiligung des [X.] in der Lebensversicherung unter Ziff.
3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.

Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel [X.] gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig 9
10
-
7
-

ist und der wohlverstandenen
Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 12.
Dezember
2014 -
V
ZR 53/14, [X.], 329 Rn.
9). Zu [X.] ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirkli-chen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. [X.] müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem
Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs ent-spricht ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1997

II
ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II
1). Auf dieser Grundlage
kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen
enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren
will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der [X.]
([X.])
angegebenen [X.]. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der [X.] genannten Berechnungsparameter sie ange-wendet und wie sie diese beziffert sowie
ob und
gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO Genüge getan.

2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage be-finden kann.

a) Die vom Berufungsgericht -
hilfsweise

angestellten Überlegun-gen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten ([X.], Urteile vom 11
12
-
8
-

19.
Oktober 2012 -
V
ZR 233/11, [X.], 47
Rn.
14; vom 31.
Mai 2011

VI
ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn.
45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann ([X.], Urteile vom 31.
Mai 2011 aaO; vom 29.
November 2011

XI
ZR 172/11, [X.], 455 Rn.
29; vom 29.
Juni 2010

[X.], [X.], 137 Rn. 13).

b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

aa) Gemäß §
153 Abs.
1 [X.] steht dem Versicherungsnehmer ei-ne Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist

wie hier nicht
-
durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß §
153 Abs.
3 Satz
1 [X.] hat der Versicherer die Bewertungsre-serven
jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientier-ten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertra-ges wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zuge-teilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§
153 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
1 [X.]). §
153 [X.] findet gemäß Art.
4 Abs.
1 Satz
2 Halb-satz
1 EG[X.] ab dem 1.
Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art.
4 Abs.
1 Satz
2 Halb-13
14
-
9
-

satz
2 EG[X.] vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. [X.] Regelung hat für [X.]n aber
keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen [X.]
(Senatsurteil vom 11.
Februar 2015

IV ZR 213/14, [X.], 433 Rn.
11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in [X.] einteilen kann (Senatsurteil
aaO Rn.
12). Die Ermitt-lung der [X.] richtet sich hierbei nach §§
54
ff.
der [X.] über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil
aaO Rn.
15).

Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte [X.] sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs-
und beweis-pflichtig ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
153 Rn.
32; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl.
§
153 Rn.
73, 75; Winter in [X.], [X.] 9.
Aufl.
§
153 Rn.
208; einschränkend Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl.
§
153 Rn.
56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen An-spruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach §
242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Um-fang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Be-seitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, [X.] Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu
können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst [X.] grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi-15
-
10
-

cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und un-ter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die bei-derseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten ange-messen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11.
Februar 2015
IV ZR 213/14
aaO Rn.
24; vom 24.
März 2010

IV ZR 296/07, [X.], 656 Rn.
29
f.
m.w.[X.]).

Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach [X.] im Zusammenhang mit der Berechnung des [X.] abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich [X.] abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelan-gaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinauslie-fen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des [X.] verwiesen ([X.], [X.], 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein [X.], der zwecks Berechnung des [X.] unter an-derem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten [X.] zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt
([X.], [X.], 822 Rn.
19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs,
zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil
vom 11.
Februar 2015

IV
ZR 213/14
aaO
Rn.
26).
16
-
11
-

bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen
[X.] des [X.] jedenfalls nicht mit der gegebenen [X.] verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den [X.]n erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem
Geschäftsplanmus-ter für die Überschussbeteiligung gemäß
dem Rundschreiben der [X.] ([X.]) vom 25.
September
2008 entnehmen
und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser [X.] besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff.
3.11 (Beteiligung an den [X.]) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der [X.] genannt, die dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Be-rechnung des ihm zustehenden Anteils an den [X.]n nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem [X.] der [X.] vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der [X.] bei Mittei-lung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem [X.] der [X.] entnehmen ließe. Dies ist
indessen nicht der Fall.

cc) Ein Auskunftsanspruch des [X.] scheidet auch nicht des-halb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015

IV ZR 213/14, [X.], 433 Rn. 26). Der Kläger geht von
einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls

und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen. 17
18
-
12
-

Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der [X.] vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus [X.]n mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausfüh-rungen zur Zuteilung der [X.]n gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten.

III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzen-den Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einer-seits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus §
153 Abs.
3 [X.] grundsätzlich
ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil
vom 11.
Februar 2015

IV ZR 213/14
aaO Rn.
24
f.). Dazu
wird der Kläger ergänzend darzule-gen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm [X.], auch aus dem
von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht
der [X.] für das [X.], nicht vorliegen oder aus allgemein zugängli-chen Quellen nicht zur Verfügung stehen.
Andererseits wird
das Beru-fungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu
stellen haben (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013

[X.], [X.], 1381 Rn.
26; Senatsbeschluss vom 7.
Januar 2014

[X.], [X.], 822 Rn.
19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein,

19
-
13
-

dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013

[X.]
aaO
Rn.
26).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2014 -
26 O 43/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.12.2014 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 28/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15 (REWIS RS 2015, 1406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1406

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 28/15 (Bundesgerichtshof)

Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Höhe der Bewertungsreserve


IV ZR 213/14 (Bundesgerichtshof)

Kapitalbildende Lebensversicherung: Angemessene Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven


IV ZR 213/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 201/17 (Bundesgerichtshof)

Kapitalbildende Lebensversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserve


1 BvR 781/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 28/15

IV ZR 39/10

VI ZR 122/09

IV ZR 213/14

IV ZR 296/07

IV ZR 216/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.