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PDF anzeigen[X.]/03vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2003ausgeführt:"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ge-richtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1StPO unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345Abs. 2 StPO, wonach eine Revisionsbegründung in einer von einem [X.] Schrift erfolgen muss, die dieser grundsätzlich selbst zu ver-fassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifelbestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt [X.] übernommen hat ([X.] NStZ-RR 2002, 309 m.w.[X.] Zweifel ergeben sich hier aus der Formulierung in der [X.], es werde 'auftragsgemäß' die Verletzung materiellenRechts gerügt, und der sich daran anschließenden - in indirekter Rede erfolg-- 3 -ten - Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen, mit [X.] die Strafzumessung beanstandet. Dies deutet darauf hin, dass der [X.] sich von dem Inhalt der [X.] distanziert, zumal daer keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat. Die Revisionsbegründung istdaher trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger [X.] schließt sich der Senat an.Im übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.Tolksdorf [X.] [X.]
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 3 StR 180/03 (REWIS RS 2003, 2983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2983
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