Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2006, Az. 2 StR 297/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1522

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[X.] vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt die Mitwirkung des Angeklagten an sogenannten "Stoßbetrü-gereien" - im Fall 1 über die Firma [X.]in [X.], im Fall 2 über die Firma [X.]in [X.]- zugrunde. 1 I. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur Folgendes: 2 1. Mit der Verfahrensrüge Nr. 3 beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. 3 - 3 - a) In der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 hatte der [X.] des Beschwerdeführers den Beweisantrag gestellt, den Zeugen [X.], unter einer Anschrift in [X.] zu laden und in der Hauptverhand-lung zu vernehmen. Der Zeuge sollte u. a. bekunden, dass der [X.] nicht an den Warenbestellungen über die Firma [X.]mitgewirkt und keinen Anteil an deren gemeinschaftlicher Ausbeutung durch Betrügereien [X.] habe. Insbesondere sei es nicht der Angeklagte gewesen, der im Auftrag des gesondert verfolgten [X.]an den gesondert verfolgten [X.], damit dieser [X.]
zur Übernahme der Strohmanngeschäftsführung der Firma [X.] überredete. Insoweit hat die [X.] den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nur um einen Beweisermittlungsan-trag. Es werde nur der Nachweis negativer Tatsachen begehrt. Nicht dargetan sei, welche Wahrnehmungen der Zeuge bekunden könne, die Rückschlüsse auf das Vorliegen der [X.] zulassen. Die Aufklärungspflicht gebiete [X.] die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht. 4 Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: 5 "Ob der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen [X.]mit der ge-ge[X.]en Begründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das [X.]eil auf einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Behandlung dieses Antrags beruht. Ziel des [X.] war es, wie sich aus dem Fettdruck auf Seite 29 der Revisionsbegründung ergibt, unter Beweis zu stellen, dass 'der Angeklagte [X.]an keiner einzigen Bestellung der Firma [X.]beteiligt war'. Die Feststellungen des Tatrichters decken sich mit dieser Beweisbehauptung ([X.]); festgestellt ist, dass die Bestel-lungen durch die Mittäter [X.]und [X.]erfolgten, während dem [X.] im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes andere [X.] 4 - [X.] zufielen. Er erledigte logistische Tätigkeiten im Lager und bestimmte die Versendung der eingehenden Bestellwaren. Die Beweisbehauptung hätte deshalb selbst im Falle ihrer Erweislichkeit die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht in Frage stellen können. Mithin kann das [X.]eil auf der Behandlung des [X.] nicht beruhen." Dem schließt sich der Senat an. 6 b) Mit dem gleichen Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer auch die Vernehmung des Zeugen N. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die [X.]und Le. dem [X.] den Vorschlag machten, [X.] der Firma [X.]

zu werden. Des Weiteren sollte der Zeuge bekunden, dass die von ihm gemeinsam mit [X.]abgeho[X.]en Gelder in keinem einzigen Fall an den Angeklagten, sondern immer bei oder Le. abgeliefert werden mussten. 7 Insoweit hat die [X.] den Beweisantrag abgelehnt, weil "die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptungen ungeeignet zum Nachweis der behaupteten Tatsachen" seien. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei nach den Bekundungen der bisherigen Zeugen und den Einlassungen der Angeklag-ten ausgeschlossen, dass die [X.]. an dem Tatkomplex [X.]beteiligt waren. Auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme hätten die behaupteten Tatsachen auf die Überzeugung auch dann keinen Einfluss [X.], wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen bestätigt hätte. 8 Auch insoweit hält die Ablehnung des [X.] rechtlicher Über-prüfung stand. Entgegen der unzutreffenden und missverständlichen [X.] als "ungeeignet" hat die [X.] den Beweisantrag - das ergibt sich 9 - 5 - aus den Ausführungen in der Begründung - ersichtlich wegen Bedeutungslosig-keit aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei den behaupteten Tatsachen handelte es sich nur um Indiztatsachen. Solche sind bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der [X.]eilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesen-seins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00; [X.] NJW 1988, 501, 502; st. Rspr.). Letzteres ist hier nach der von der [X.] gege[X.]en Begründung der Fall. 10 2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das [X.]eil der Nachprüfung stand. Insbesondere genügen die Erörterungen im Rahmen der Strafzumes-sung noch den Begründungserfordernissen zur Berücksichtigung einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung. Zwar hat die [X.] einen [X.] gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; [X.]St 45, 308, 309), sondern le-diglich ausgeführt, "dass seit Tatbegehung annähernd 5 ½ Jahre vergangen sind, wobei dieser Zeitablauf zum Großteil seit Mitte 2002 durch die Justiz ver-ursacht wurde (–)". Im Weiteren hat das [X.] eine ausdrücklich bezif-ferte Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund dieser Verzögerung vorgenommen, jedoch nicht dargelegt, inwieweit bei der Zumessung der Einzel-strafen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] Rechnung getragen wurde (zur Erforderlichkeit vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; [X.] [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16). 11 - 6 - Der Zusammenhang dieser Begründung zeigt aber, dass der Tatrichter zutreffend von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgegangen ist. Der Umstand, dass die verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Fall 1) und von zwei Jahren (Fall 2) noch nicht einmal im Falle ihrer Addition die vom [X.] als an sich angemessen erachtete [X.] von fünf Jahren erreichen, zeigt, dass es die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt hat. 12 II. Im Übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringens gebotene Über-prüfung des [X.]eils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-[X.]. 13 Ergänzend merkt der Senat an, dass der von der Revision erho[X.]e Vorwurf der Verfahrensmanipulation ohne Grundlage ist. Es gibt keinerlei [X.] dafür, dass die [X.], die Gegenstand von zwei Verfahrensrügen sind, nicht beschieden oder der Verteidigung vorenthalten worden sind, so dass diese ihren Inhalt im Rahmen der Revisionsbegründung nicht hätte mitteilen können. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfahrensmanipulation durch den [X.]. 14 Die [X.] sind beschieden worden. Sie befinden sich im Sonderheft "Ablehnung", welches Aktenbestandteil ist. Sie sind auch dem [X.] - entgegen dem insoweit falschen Vortrag in der Revisionsbegründung und der "anwaltlichen Versicherung" aus der Gegenerklärung vom 15. August 2006 - zugänglich gemacht worden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 9. No-vember 2005 ergibt sich das bereits aus der Übersendeverfügung des [X.] und dem entsprechenden Protokoll über eine [X.] - 7 - reiche Telefaxsendung. Im Übrigen ergibt es sich auch - worauf der [X.] zu Recht hingewiesen hat - aus dem [X.] vom 15. November 2005; danach "(übergab) – der Vorsitzende – den [X.] jeweils Kopien der Beschlüsse wegen der Ablehnung der Berufsrichter und des Gerichts." [X.] Rothfuß Fischer Appl

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2 StR 297/06

04.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2006, Az. 2 StR 297/06 (REWIS RS 2006, 1522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1522

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