Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 4 StR 129/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2607

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[X.] vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die [X.] in den Fällen [X.] und 2 der [X.] des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestim-men einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum uner-laubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu [X.] verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] die Angeklagte in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbre-chens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten von jeweils 1 kg Kokain von [X.] über [X.] nach [X.] (Fall [X.] der Ur-teilsgründe) bzw. aus den [X.] über [X.] nach [X.] (Fall II. 2 der Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von [X.] bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die [X.] in das Ausland voraus (vgl. [X.] BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; [X.] 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht. 2 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3 - 4 - Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die [X.] über die in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzel-strafen, die das [X.] im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. 4 Tepperwien Athing [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 129/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 4 StR 129/06 (REWIS RS 2006, 2607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2607

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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