Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 121/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11013

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Gegenstand

Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des Unterhaltsschuldners nach vorangegangener Abweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsgläubigers


Leitsatz

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 27. Februar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt.

2

Die 1983 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urteil vom 11. November 1997 rechtskräftig geschieden. In diesem Urteil wurde der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt. Auf Abänderungsklage der Ehefrau wurde der laufende Unterhalt durch Urteil des [X.] vom 14. Januar 2003 auf monatlich 703 € (573 € Elementarunterhalt und 130 € Altersvorsorgeunterhalt) erhöht. In einem weiteren Abänderungsverfahren wurde der Unterhalt durch Urteil des [X.] vom 8. Mai 2009 für die [X.] von August 2007 bis Januar 2010 erhöht, für die nachfolgende [X.] wurde die Abänderungsklage der Ehefrau abgewiesen.

3

Der Ehemann begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Urteils des [X.] vom 14. Januar 2003 dahingehend, dass er ab Januar 2016 keinen Unterhalt mehr an die Ehefrau zu zahlen hat.

4

Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Die Beschwerde des Ehemanns ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er das Abänderungsbegehren weiterverfolgt.

II.

5

1. Nach Auffassung des [X.]s ist der Antragsteller mit dem von ihm erhobenen Einwand der Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB durch die Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2009 nach § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren sei für die Frage der Präklusion auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen.

6

Nach der Rechtsprechung des [X.] könne der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverfahrens, der es versäumt habe, die seinerzeit bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe im Wege der [X.] geltend zu machen, auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. Damit werde sichergestellt, dass der Einfluss veränderter Umstände auf einen titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werde. Gegenstand des Abänderungsverfahrens sei stets der volle Unterhalt und nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht komme.

7

Da die vom Antragsteller vorgebrachte Tatsache eines [X.]ablaufs von gut 18 Jahren nach der Scheidung zum [X.]punkt der Tatsachenverhandlung vor dem [X.] zwar noch nicht eingetreten, aber sicher vorhersehbar gewesen sei, habe der Antragsteller sein Befristungsverlangen gegebenenfalls im Wege der Widerklage geltend machen müssen.

8

Zwar habe der [X.] durch Beschluss vom 29. Mai 2013 ([X.] 374/11) inzwischen entschieden, dass die Präklusion nicht weiter reiche als die Rechtskraft einer abzuändernden Entscheidung. Der Entscheidung habe aber die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs zugrunde gelegen, für den die Präklusionsvorschrift nicht gelte. Zwar könnten dennoch Anhaltspunkte gegen eine Präklusion bestehen, weil es im Vorverfahren lediglich um die Erhöhung des Unterhalts gegangen sei, nicht aber um den unstreitigen "Sockelbetrag". Der [X.] habe seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung jedoch ausdrücklich nicht aufgegeben, auch sei die zugrunde liegende Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

9

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

aa) Bei mehreren vorausgegangenen ([X.] ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - [X.] 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 15 mwN). Die Zulässigkeit des [X.] wegen tatsächlicher Änderungen setzt den Vortrag von grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tatsachen voraus, die erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens eingetreten sind. Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so ist der Abänderungsantrag unbegründet (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - [X.] 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 16 mwN).

Ist das Abänderungsverfahren eröffnet, so ermöglicht es weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Vorentscheidung eine Bewertung erfahren haben. Darüber hinaus bleiben im Abänderungsverfahren auch solche im Ausgangsverfahren schon entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt, die seinerzeit von den Beteiligten nicht vorgetragen oder vom Gericht übersehen wurden. Denn auch eine Korrektur von Fehlern der rechtskräftigen Entscheidung ist im Abänderungsverfahren nicht zulässig. Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - [X.] 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN). Zudem kann sich aus der vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidung ergeben, dass das Gericht dieser bewusst und im Einklang mit dem Entscheidungstenor nur eine eingeschränkte Wirkung zumessen wollte, was sich - wiederum ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung - auf den Umfang der Rechtskraft auswirken kann (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - [X.]/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23; vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 42).

bb) Konnte eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. zeitliche Begrenzung des [X.] gemäß § 1578 b BGB bereits zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden, ist ein mit dem gleichen Ziel erhobener Abänderungsantrag bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 238 Abs. 2 FamFG regelmäßig bereits unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen herabzusetzen oder zu befristen, setzt dabei nicht voraus, dass die hierfür maßgeblichen Umstände bereits eingetreten sind. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - [X.] 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. Senatsurteil [X.], 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN).

cc) Die Präklusion von sogenannten Alttatsachen setzt allerdings voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich waren. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bereits eine Herabsetzung oder Befristung hätte aussprechen müssen. Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578 b BGB erheblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - [X.] 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 23).

Eine solche Lage besteht indes nicht, wenn der Unterhaltsschuldner im Vorverfahren als Gegner des [X.]s hinsichtlich des laufenden Unterhalts voll obsiegt hat. Denn dann hätte der Einwand einer (weitergehenden) Herabsetzung oder Befristung zu keinem anderen Verfahrensergebnis als der ohnedies erfolgten Abweisung des [X.] führen können. Da die Herabsetzung des Unterhalts nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens war, hatte das Gericht darüber nicht zu befinden, wodurch auch die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung begrenzt wird.

dd) Über die [X.] hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten [X.]s bereits im Vorverfahren [X.] hätte erheben können, um damit eine gerichtliche Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken (Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99). Dies hat der Senat damit begründet, § 323 Abs. 2 ZPO stelle sicher, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden müsse. Bei einer Aufeinanderfolge von Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung werde dadurch vermieden, dass in jedem Prozess eine andere [X.]schranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gelte und dass es zu einer unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachverhalt komme mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99, 100).

Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - [X.] 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 20 f.). Die angeführten Gründe vermögen die weitreichende Folge einer Präklusion nicht zu rechtfertigen. Die Grenzen der Abänderbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung ergeben sich vorwiegend aus deren materieller Rechtskraft. Soweit die begehrte Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, steht die Rechtskraft einem auf den nicht streitgegenständlichen Teil gerichteten Abänderungsantrag grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - [X.] 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18). Etwas anderes gilt, wenn im Vorverfahren die Höhe des Unterhalts neu festgelegt worden ist. Wenn der Unterhalt etwa im Vorverfahren auf einen Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers erhöht worden ist, würde eine Herabsetzung des Unterhalts der früheren Entscheidung als deren kontradiktorisches Gegenteil widersprechen, obwohl diese nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens gewesen ist (vgl. [X.] FamRZ 2013, 1217, 1218). Ist hingegen der vorausgegangene Abänderungsantrag vollständig abgewiesen worden, so besagt die Rechtskraft dieser Entscheidung nur, dass ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch nicht besteht, sodass eine spätere, auch auf unveränderter Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des Unterhalts dazu nicht im Widerspruch stünde.

Dementsprechend hat der Senat die Präklusion auch in der genannten Entscheidung (Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99, 100) nicht als [X.] angesehen. Die zur Begründung der Präklusion in der Sache angeführte Verfahrenskonzentration vermag die mit ihr verbundene weitreichende Rechtsbeschränkung nicht zu rechtfertigen (ebenso [X.] FamRZ 2013, 1217, 1218; [X.], 452, 453 f.). Vielmehr liegt es in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, ob und inwiefern sie die dem [X.] gegenläufige Unterhaltsabänderung zum Gegenstand des Verfahrens machen. Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der Teilklage (Teilantrag). Auch hier liegt es ohne Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit und die Gefahr widersprüchlicher - nicht an der Rechtskraft teilnehmender - Entscheidungsbegründungen in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wie sie diese Befugnis ausüben und ob sie insbesondere zur Verminderung des [X.] nur einen Teil des Anspruchs geltend machen, bleibt ihnen überlassen. Dass die darauf ergehende Entscheidung sodann nur eine entsprechend eingeschränkte [X.] entfaltet, ist als Folge des zivilprozessualen Dispositionsgrundsatzes zu akzeptieren und kann mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Grundlage nicht allein aus [X.] in Frage gestellt werden. Dementsprechend ist es auch dem auf Unterhaltserhöhung in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner unbenommen, den Ausgang des Abänderungsverfahrens abzuwarten und im Falle vollständiger Abweisung des [X.] - in den zeitlichen Grenzen des § 238 Abs. 3 FamFG - in zulässiger Weise einen eigenen, auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Abänderungsantrag zu erheben. Entsprechendes gilt schließlich auch im umgekehrten Fall, dass ein vorausgegangener Abänderungsantrag auf Herabsetzung abgewiesen wurde, für einen anschließenden Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Unterhaltserhöhung.

b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Maßstäben nicht.

Die Abänderung ist nach § 238 Abs. 2 FamFG zulässig. Die vorausgegangene Entscheidung des [X.] entfaltet nur insoweit [X.], als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus der für die [X.] ab Februar 2010 klagabweisenden Entscheidung folgt mithin lediglich, dass ein höherer als der zuvor bereits titulierte Unterhaltsanspruch nicht besteht. Dass im Urteil des [X.] der Unterhalt vorübergehend erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen, weil allein auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - [X.]/02 - FamRZ 2005, 101, 102).

Die Geltendmachung einer Herabsetzung und Befristung des Unterhalts ist somit schon deswegen nicht präkludiert, weil sich nach dem hier maßgeblichen [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Düsseldorf im Jahr 2003 insoweit die Rechtsprechung des Senats geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 f.).

c) Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat ist an einer eigenen abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil hinsichtlich der Anspruchshöhe und -dauer bislang keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden sind. Die Sache ist mithin an das [X.] zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das [X.] bei der Entscheidung über die geltend gemachte Herabsetzung und Befristung nicht an die Gründe der Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2009 gebunden ist, weil sie an der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht teilhaben.

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 121/17

11.04.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 27. Februar 2017, Az: 3 UF 122/16

§ 1578b BGB, § 238 Abs 2 FamFG, § 323 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 121/17 (REWIS RS 2018, 11013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11013

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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