Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZB 74/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15552

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BIIIZB74.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 74/15
vom

25. Februar
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Februar
2016
durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Herrmann
und die Richter
Tombrink,
Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Auf die
Rechtsbeschwerde der [X.]n wird der
Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2015
-
21
U 2778/14
-
aufgehoben.

Streitwert
für die Rechtsbeschwerde: bis 10.000

Gründe:

Die
Kläger nehmen
die [X.] unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Jahre 1996 beteiligten sich die
Kläger auf Empfehlung der [X.]n als mittelbare Kommanditisten
an der D.

Beteiligung

KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio.

Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten
die
Kläger über ihre
vor-instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts

D.

in L.

einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung"
(Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die [X.] hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die
Güte-1
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stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 haben die
Kläger bei dem [X.] Klage eingereicht, gerichtet auf Feststel-lung, dass die [X.]
verpflichtet ist, ihnen
sämtliche finanziellen
Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.

Nach dem Vorbringen der
Kläger
ergibt sich die Schadensersatzpflicht der [X.]n
zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichti-gen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der [X.]n
hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 haben
die
Kläger einen Musterver-fahrensantrag mit mehreren [X.]n gestellt, die den Emissions-prospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das [X.] unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der [X.] durch Beschluss vom 20. Juni 2014 als unzulässig [X.]. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unbegründet abge-wiesen.

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer
Berufungsbe-gründung haben sie
ihren
[X.] hilfsweise -
hinsichtlich der bisher
eingetretenen Schäden -
beziffert.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den [X.] des [X.]s Berlin vom 29. Januar
2015 -
3
OH 50/14 [X.] -
gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrecht-lichen Streitigkeiten ([X.] vom 19. Oktober 4
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2012, [X.] I S. 2182 -
[X.]) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.]n.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist [X.] zu geben.

1.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach
§ 8 [X.]
begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebe-schluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den [X.] (hier: den [X.]) ab. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand greife die Verjährungseinrede der [X.]n nicht durch. Insoweit fehle es an der [X.]. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht der
Kläger an ihre
Rechtsanwälte müsse gegebe-nenfalls
noch Beweis erhoben werden.
Der Güteantrag sei ausreichend be-stimmt, da er die
Kläger, den Anlagefonds, die [X.], die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des [X.] beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den [X.]n begründet sei.

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2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand.

a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem [X.] für positive Feststellungsklagen keine Anwendung
finde.
Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 ([X.], [X.], 2308, 2309 ff Rn. 9 ff [X.], zur [X.] in [X.] vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das [X.] sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktin-formation nicht anwendbar, weil die
Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen [X.] auch daraus herleiten möchten, dass die Berater der [X.]n
hinsicht-lich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen,
dass das Berufungsgericht einen solchen [X.] für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfah-ren allein auf den [X.] bezieht. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbe-schwerde führt der Umstand, dass die
Kläger
ihren
Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden [X.] oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der [X.] insgesamt
aus dem Anwendungsbereich des [X.] fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24
[X.]).

c) Zu Recht jedoch rügt
die Rechtsbeschwerde, dass es -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
an der Entscheidungserheblichkeit der Fest-10
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stellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger [X.]ansprüche der
Kläger unabhängig vom
Ausgang des [X.] im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.

aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für eine
Aussetzung erforder-lich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Fest-stellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die [X.] eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 -
III ZB 88/15, zur [X.] vorgesehen; [X.], Beschluss vom [X.] -
XI [X.], NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-[X.]/
[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 [X.]; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesre-gierung für ein Gesetz zur Reform des [X.], BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den [X.]n mit hinreichender Wahrschein-lichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Ent-scheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozesspar-teien deswegen
auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines [X.] abzuwarten
(vgl. Senat aaO; [X.] aaO Rn. 14; KK-[X.]/[X.] aaO Rn. 32).

bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die [X.] eines Musterverfahrens entschei-dungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der
Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 BGB insgesamt verjährt sind (§
214 Abs.
1 BGB). Der Güteantrag der
Kläger ent-spricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend 14
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gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksa-mer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige [X.] nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz 1 [X.]BGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im
Juni 2013 abgelaufen.

(1)
Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn.
25 [X.], zur [X.] in [X.] vor-gesehen; vom 20. August 2015 -
III
ZR 373/14, NJW
2015, 3297, 3298
Rn.
18; vom 3.
September 2015 -
III
ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn.
17 und vom 15.
Oktober 2015
-
III [X.], [X.], 2181, 2182 Rn. 17;
jew. [X.]). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforder-lich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).

(2)
Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der
Kläger vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der
Kläger (als "[X.]"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen ("") sowie eine Reihe der geltend gemach-16
17
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ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und
Zeichnung werden demgegenüber
nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt

-
und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an -
das angestrebte [X.] (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende [X.] so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte [X.] umfasse "sämtliche aufgebrachten
Kapitalbeträge sowie entgange-nen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus [X.] oder Steuerrückzahlungen)"
sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende
Schäden"
(Anlage K 1a, S. 7). Dabei bleibt
ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteili-gungskapital
fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil -
wie hier -
in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungs-leistungen bestanden hätte
(vgl.
Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S.
3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier [X.] beträchtlichen)
weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind
nicht abschätzbar.
Die
Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

d)
Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Indivi-dualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) [X.]s. Die Richtlinie 1999/44/[X.] und des Ra-tes vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.]. [X.] 171/12) betrifft den Verbrauchs-güterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die [X.]
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tung und enthält
darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/[X.] des [X.] und des Rates vom 21. Mai 2013 über die [X.] verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/[X.]
([X.]. [X.] L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie
auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt An-wendung
findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags er-geben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vor-lage an den [X.] gemäß
Artikel 267 A[X.]V
ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats
zum
Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwen-dung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008
-
III ZR 279/07, [X.] 178, 243, 257 f Rn.
31 und vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.] 201, 11, 22 Rn. 29; [X.], Beschluss vom 26. November 2007
-
NotZ 23/07, [X.] 174, 273, 287 Rn. 34).

3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die [X.] wendet sich gegen die
Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 [X.].
Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des [X.], welche die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des Beschwerde-
und [X.] nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse
vom 5. November 2015
-
[X.], BeckRS 2015, 19551 Rn. 25
[insoweit in [X.], 2308 nicht mit abgedruckt]
und vom 17. Dezember 2015 -
III ZB 14/15, [X.], 156, 157 Rn. 2, jeweils [X.]). Den Streitwert des [X.] hat der Senat mit
einem Fünftel des [X.] des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung 19
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der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung;
mithin: 47.243,37

) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann

Tombrink
Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2014 -
42 [X.]/13 Kap -

OLG München, Entscheidung vom 18.05.2015 -
21 U 2778/14 -

Meta

III ZB 74/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZB 74/15 (REWIS RS 2016, 15552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15552

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