Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 610/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5741

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben: [X.]in [X.] als Vorsitzende, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.]als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 8. August 2007 wird [X.]. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: zweimal ein Jahr acht Monate, einmal zehn Monate Freiheitsstrafe) und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom [X.] vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der [X.] im Zeitraum von Juni 1995 bis April 1996 einmal seiner damals 13 Jahre alten Stieftochter über die unbedeckten Schamlippen gestreichelt und zweimal mit ihr den Beischlaf vollzogen. 2 2. Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] - 4 - fungskompetenz (vgl. [X.], Urteile vom 12. Mai 2005 [X.] 5 StR 86/05 m.w.[X.] vom 9. Januar 2008 [X.] 5 StR 387/07 [X.] und 508/07) nicht zu beanstanden. a) Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die geringe Höhe der Einzel-strafen lasse befürchten, dass die Strafkammer dem Geständnis sowie dem Zeitablauf zwischen Taten und Urteil zu großes Gewicht beigemessen habe. Auch habe der Tatrichter außer [X.] gelassen, dass die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Taten leide. 4 Diesen Angriffen der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich und unvollständig ist. Dabei ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ([X.]St 34, 345, 349). Der Senat besorgt nicht, dass das [X.] insbesondere die Folgen der Tat für das Opfer aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. [X.]St 24, 268; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17). 5 Der weitere Einwand der Revision, es sei widersprüchlich, dem Ange-klagten zugute zu halten, er habe durch sein Geständnis der Geschädigten eine umfangreiche Vernehmung vor Gericht erspart, obwohl diese in der Hauptverhandlung aussagen musste, geht fehl. Der Angeklagte war [X.], die Geschädigte hat —mit ihren Aussagen die Einlassung des Angeklag-ten im Wesentlichen bestätigtfi ([X.]). Ebenso dringt der Angriff gegen die Annahme einer Spontantat im [X.] 3 im Hinblick auf die Besonderheiten gerade dieses Falles nicht durch. 6 - 5 - b) Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] hat das [X.] innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebe-nen Rahmens die Gesamtwürdigung der Person des [X.] und seiner Taten in den Vordergrund gestellt (vgl. [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die maßvolle Erhöhung der [X.] trägt ungeachtet der sehr mil-de bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den [X.] sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl. [X.]R aaO 2, 8, 12). 7 c) Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen die Anwen-dung des § 56 Abs. 2 StGB. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Um-stände zu entscheiden. Diese Würdigung obliegt [X.] ebenso wie die Strafzu-messung [X.] dem Tatrichter [X.], StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25). Angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe [X.] der im Arbeitsleben stehende [X.] ist nicht vorbestraft und war geständig, seine Taten liegen mehr als zehn Jahre zurück [X.] hat das [X.] rechtsfehlerfrei besondere [X.] angenommen. 8 3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht ersichtlich. 9 [X.]Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 610/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 610/07 (REWIS RS 2008, 5741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5741

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