Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. 5 StR 510/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7724

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 510/13
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Betruges

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2014
beschlos-sen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilt und gegen den Angeklagten [X.]

eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren [X.], gegen B.

eine solche
von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

1. Zu den Feststellungen und Wertungen des [X.]:

a) Gegenstand des Verfahrens ist die von der E.

AG (im Folgenden: E.

AG) emittierte Inhaberschuldverschreibung

[X.] Erneuerbare Energien: [X.] SOL-Anleihe). Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der E.

AG sowie der

&

AG, der als [X.] sämtliche Anteile der E.

AG sowie Anteile weiterer verbundener 1
2
-
3
-

Gesellschaften gehörten. [X.]

war für die Unternehmenspolitik, die [X.] des gesamten Konzerns sowie für die Steuerung des Zahlungsflusses in-nerhalb des Konzerns zuständig und verantwortlich, B.

für die Öffentlich-keitsarbeit und den Vertrieb der Anleihe.

Ende des Jahres 2004 beschlossen die Angeklagten, die Solar-Anleihe mit einem Zinssatz von 8,25 % p.a. und einer Laufzeit von sechs Jahren über eine auf Dauer angelegte Organisationsstruktur interessierten Kapitalanlegern zum Erwerb anzubieten. Durch einen Verkaufsprospekt und mittels weiterer Werbematerialien sowie im Rahmen von Verkaufsgesprächen durch [X.] wurden den Anlegern die Vorzüge einer Kapitalanlage im Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Hierbei wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die eingeworbenen Gelder nahezu vollständig in den Bereich der erneuerbaren Energien, vor allem
den der Solarenergie, investiert werden [X.] für Strom aus erneuerbaren Energien wurde eine sichere
Anlage mit einer hohen Verzinsung von 8,25 % p.a. und einer hundert-prozentigen Rückzahlung zum Nennwert nach Ende der Laufzeit versprochen. Das in dem übersandten Verkaufsprospekt aufgezeigte und in den [X.] erwähnte grundsätzliche Risiko eines Totalverlustes wurde gemäß dem [X.] der Angeklagten sowohl in den Werbematerialien als auch auf Nachfrage der Anleger in den Verkaufsgesprächen bagatellisiert und als außer-ordentlich gering dargestellt.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben zeichneten Anleger in der [X.] von November 2004 bis März 2006 in 5.411 Fällen die Solar-Anleihe im e-3
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4
-

E.

AG.

Die eingeworbenen Gelder wurden dem [X.] der Angeklagten ent-sprechend zum weit überwiegenden Teil nicht vereinbarungsgemäß im Bereich der erneuerbaren Energien investiert, sondern zur umfangreichen Anschaffung von in hohem Maße risikobehafteten Kunstobjekten, zur Schuldentilgung, zur Deckung laufender Kosten und Vertriebskosten sowie zur Zahlung der Zinsen an die Anleger verwendet. Aufgrund des mit dieser Mittelverwendung einherge-henden Liquiditätsverlusts
war es nicht mehr möglich, angefangene
oder in Aussicht stehende Energieprojekte in der gebotenen [X.] und mit der erforderli-chen Finanzausstattung weiter zu entwickeln. Die Angeklagten handelten in der Absicht, dem E.

-Konzern durch den Vertrieb der Solar-Anleihe kontinuier-lich Kapital zu beschaffen, aus dem sich auch ihre Gehälter speisten. Sie [X.] zumindest billigend in Kauf, dass es in Anbetracht der äußerst angespann-ten finanziellen Situation der E.

AG sowie des gesamten Konzerns und [X.] und des dadurch bedingten Liquiditätsabflusses nicht möglich sein würde, Projekte im Bereich [X.] Zinsen und am Ende der Laufzeit die Anlagebeträge zum Nennwert zahlen zu können, ohne sich kontinuierlich über weitere Anleihen weiteres Kapital be-schaffen zu müssen. Zudem wussten sie, dass es sich bei dem Handel mit Kunstobjekten um hochspekulative Geschäfte handelte, und nahmen dabei [X.] billigend in Kauf, dass auch diese Geschäfte aufgrund ihres rein speku-lativen Charakters nicht zum wirtschaftlichen ES.
5).

5
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5
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Das [X.] ist davon ausgegangen, dass [X.]

spätestens ab [X.] 2005 beabsichtigte, mit dem [X.] der Solar-Anleihe einen um-fangreichen Kunstbestand aufzubauen, um später Kunstfonds anzulegen, und hat demgemäß die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Fälle beschränkt, in denen die Verträge über die Anleihe auf [X.]punkte ab dem 1.
Februar 2005 datierten. Hiernach ergeben sich in der [X.]

zuzurechnenden Tatzeit von Februar 2005 bis März 2006 4.618 [X.] veranlasste Zahlungen von Anlegern mit einem Gesamtbetrag

t-lich B.

ist die Wirtschaftsstrafkammer davon ausgegangen, dass dieser [X.] ab Ende August 2005 Kenntnis von der beabsichtigten Mittelverwen-dung hatte. Für den ihm demzufolge zugerechneten Tatzeitraum von [X.] 2005
bis März 2006 hat das [X.] 1.088 [X.] veran-

spätestens im [X.] 2007 der Entschluss gefasst, sich zukünftig wirtschaftlich wieder stärker dem Bereich der die neue geschäftliche Schiene bekannt wurde, führten u.a. eine negative Pres-seberichterstattung und das Vorgehen sogenannter [X.] zu einer Vielzahl zivilrechtlicher Klagen von Anlegern gegen den E.

-Konzern und die Angeklagten, an deren Ende die Insolvenz der E.

AG und [X.] der Un-ternehmen des E.

-
destens 85
% des angelegten Kapitals.

b) Das [X.] hat das Verhalten der Angeklagten als Eingehungs-betrug gewertet. Es hat angenommen, die Anleger hätten ihr Geld jedenfalls ab 6
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-

-
und Rückzahlungsanspruch sei schon bei Hingabe des Geldes wegen der Absicht des Angeklagten [X.]

, damit Kunst zu erwerben, erheblich stärker gefährdet gewesen als bei einer Investition in erneuerbare Energien. Keiner der Anleger, so die Wirtschaftsstrafkammer weiter, hätte die Anleihe gezeichnet, wenn er gewusst hätte, dass mit ihren Mitteln fast ausschließlich Kunst gekauft werden
-
und [X.] seien schon durch den abredewidrigen Kauf von Kunst mit einem ungewollten extremen Risiko belastet worden, das nicht kompensiert worden sei.

Im Rahmen der Strafzumessung ist das [X.] indes aufgrund ei-nes überschlägig ermittelten Mindestanteils zweckwidrig [X.] Gelder von einem
Schaden von nur 20 % der Einlagesumme des für die Angeklagten je-weils relevanten Tatzeitraums ausgegangen.

2. Beide Revisionen führen, dem Antrag des [X.] fol-gend, mit der Sachrüge
zur umfassenden Aufhebung des Urteils, so dass es auf
die vom Angeklagten [X.]

erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an-kommt. Die Annahme eines bei den Anlegern verursachten Vermögensscha-dens im Sinne des § 263 StGB wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Wenngleich nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsfeststellungen ein Ausschluss jeglichen Vermögensschadens ganz fern liegt, können die Schuldsprüche ohne dessen regelkonforme Bestimmung nicht aufrechterhalten bleiben.

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a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB tritt
ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirt-schaftlichen [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldie-rung, vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201, und vom 29. Januar 2013

2 [X.], [X.], 711, jeweils mwN; Urteil vom 27. Juni 2012

2 StR 79/12, [X.], 629). Wurde der [X.] zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein [X.] zu seinem Nachteil ergibt ([X.], Beschluss vom 18. Juli 1961

1 [X.], [X.]St 16, 220, 221; Urteil vom 20. Dezember 2012

4 StR 55/12, [X.]St 58, 102, 111 f. mwN).

Ist der Getäuschte

wie die Anleger im vorliegenden Fall durch den [X.] des Vertrages über den Erwerb einer Inhaberschuldverschreibung

ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs-
und irrtumsbedingte Verlustgefahr an. Ein nur drohender, ungewisser Vermögensabfluss stellt erst dann einen Schaden dar, wenn der wirtschaftliche Wert des gefährdeten Vermögens bereits gesunken ist ([X.]St 58,
aaO sowie Beschluss vom 18. Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St
53, 199, 202 f.). Dies ist der Fall, wenn der Geldwert des seitens des [X.] erworbenen Anspruchs infolge der Verlustgefahr geringer ist als derjenige der eingegangenen Verpflichtung (vgl. [X.] aaO). Dieser Minderwert des im [X.] [X.] ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu bestimmen und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts ([X.] 126, 170, 229; 130, 1, 47) konkret festzustellen sowie gegebe-11
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nenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Scha-densfeststellung zu beziffern ([X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012

5 [X.], [X.], 20;
vom 29. Januar 2013

2 [X.], NStZ
2013, 711, und vom 13. März 2013

2
StR 275/12, [X.], 347).

b) Im vorliegenden Fall steht ein Eingehungsbetrug durch den Abschluss
des

im angefochtenen Urteil allerdings nicht im Einzelnen dargestellten

[X.] in Rede, der auf den Erwerb einer ein Rückzahlungsversprechen der E.

AG enthaltenden Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung eines be-stimmten [X.] nebst Stückzinsen gerichtet war, was der Sache nach auf ein Unternehmensdarlehen hinausläuft. Da es sich bei den durch den [X.] erworbenen Ansprüchen letztlich jeweils um Geldforderungen handelt

den Anspruch der E.

AG auf Einzahlung der gezeichneten Anla-gesumme einerseits und den Anspruch der Anleger auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des [X.] nach dem Ende der Laufzeit andererseits

liegt ein Risikogeschäft vor, bei dem sich ein Minderwert der seitens der [X.] erlangten Gegenleistung aus der im [X.]punkt des Vertragsschlusses be-stehenden Verlustgefahr ergeben kann, der Gefahr also, dass die E.

AG nicht in der Lage sein wird, ihre gegenüber den Anlegern eingegangenen [X.] zu erfüllen. Zur Feststellung eines im Moment des Vertrags-schlusses eingetretenen Vermögensschadens bedarf es daher entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einer an wirtschaftli-chen Maßstäben ausgerichteten Bestimmung des Wertes der seitens der [X.] erworbenen [X.]. Soweit dieser jeweils hinter der von den Anlegern zu zahlenden Summe zurückgeblieben sein sollte, läge ein [X.] im Sinne des § 263 StGB vor.

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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der an die Rechtsfigur des persönlichen
[X.] anknüpfenden Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zum Anlagebetrug, nach der bei der Gesamtsaldierung auch der subjektive Wert des [X.] für den Verletzten zu berücksichtigen ist und die gesamte Leistung eines Anlegers als Schaden anzusehen sein kann, wenn er über Eigenart und Risiko des Geschäfts derart getäuscht worden ist, dass er Leistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 1983

1 StR 576/82, [X.]St 32, 22; Urteil vom 7. März 2006

1 [X.], [X.]St 51, 10; Beschluss vom 14. April 2011

1 [X.], [X.], 335).

aa) Inwieweit diese Grundsätze angesichts der neueren Rechtsprechung des [X.] ([X.] 126, 170; 130, 1), wonach normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden zwar eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen dürfen (vgl. schon [X.]St 32, aaO, S. 23 f.), in Teilen einer Korrektur bedarf, muss der Senat hier nicht entscheiden.

Aus den genannten Entscheidungen des [X.] ergibt sich nämlich, dass bei Bestehen eines der Leistung entsprechenden objektiven Ge-genwertes des seitens des [X.] erlangten [X.] nur dann aufgrund des subjektiven [X.] gleichwohl ein Vermö-gensschaden eintreten kann, wenn der objektive Wert des [X.] für den Erwerber nicht realisierbar ist, weil es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen in Geld umzusetzen, und ihm der erworbene Anlagegegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft. Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, schei-14
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det danach ein Vermögensschaden unabhängig von Aspekten des persönlichen [X.] in jedem Fall aus (vgl. [X.] in
LK-StGB, 12. Aufl., §
263
Rn. 203 ff.).
Ob es sich bei dem tatsächlich erhaltenen Anlagegegen-ist
dann irre-levant.

Ist das tatsächliche Verlustrisiko im Vergleich zu dem vertraglich voraus-gesetzten erhöht, kann dies allein somit nicht die Annahme rechtfertigen, im Hinblick auf die darin liegende Abweichung des [X.] von dem [X.] Vorgestellten könne der objektive
Geldwert des [X.] au-ßer Betracht bleiben; denn das Verlustrisiko lässt die Realisierbarkeit des [X.] verbleibenden [X.] prinzipiell unberührt. In Fällen, in denen der Minderwert der Leistung des [X.] ausschließlich auf einer erhöhten Verlustgefahr beruht, kann der Aspekt des subjektiven [X.] folglich auf die Bestimmung des Vermögensschadens keinen Einfluss haben.

[X.]) Dies gilt mithin auch für den vorliegenden Fall, in dem sich der [X.] des seitens der Anleger durch den Vertragsschluss erworbenen Rück-zahlungsanspruchs im Vergleich zu der zu leistenden Zahlung des [X.] zuzüglich Stückzinsen nur aus der Gefahr ergeben kann, dass die E.

AG nicht in der Lage sein wird, ihre gegenüber den Anlegern eingegan-genen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Umstand, dass die Gelder nach dem Plan der Angeklagten abweichend vom behaupteten [X.] verwen-det werden sollten, vermag zwar unter Umständen das Verlustrisiko zu erhö-hen, berührt aber darüber hinaus nicht die Realisierbarkeit eines etwaigen gleichwohl in den [X.]n verkörperten [X.]; denn die sich aus der Laufzeit der Anleihe ergebende Bindung des angelegten Kapitals bleibt hiervon unbeeinflusst
und entspricht der dem Vertragsschluss zugrunde 17
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liegenden Vorstellung der Anleger, auf deren Grundlage sie sich für die Zeich-nung der Anleihe entschieden haben. Von dem erhöhten Risiko abgesehen ist damit eine Einschränkung der aus Sicht der Anleger [X.] Mittelverwendung kann daher

unabhängig von der Frage, ob eine Zweckbindung im eigentlichen Sinne vereinbart wurde

ohne Bestimmung des (verbleibenden) Geldwertes nicht die Annahme rechtfertigen, es handele sich bei dem erlangten Rückzahlungsanspruch um ein für die Anleger wirtschaftlich wertloses aliud (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 205), das nicht geeignet sei, die durch die Zahlungspflicht der Anleger eingetretene Vermögensminderung zu kompensieren.

d) Die demnach erforderliche Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der durch die Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Rückzahlungsansprü-che lässt das angefochtene Urteil vermissen. Dieser Wert und ein sich daraus ergebender Vermögensschaden der Anleger lassen sich auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen herleiten. Zwar spricht auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten Sachverhalts vieles dafür, dass für die Anleger allenfalls eine geringe Aussicht bestand, nach dem Ende der Laufzeit der Anlei-he den Nennbetrag zurückzuerhalten. Hierauf deutet neben dem Umstand, dass Zinsen nach Art eines Schneeballsystems aus den [X.]en be-glichen wurden, und neben der für eine erfolgreiche Projektentwicklung völlig unzureichenden finanziellen Ausstattung der Tochtergesellschaften insbeson-dere die angespannte Liquiditätslage der E.

AG und des gesamten [X.] hin, die etwa darin zum Ausdruck kommt, dass sich ohne die Berücksich-tigung einer Forderung in Höhe von 37,9 Mio.

aus Kunstverkäufen, deren Re-alisierbarkeit ungewiss war, für die E.

AG zum 31. Dezember 2005 ein [X.] von über 39 ergeben hätte, weshalb der Wirtschaftsprüfer 19
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12
-

Bu.

am 29. Mai 2006 nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk er-teilte (vgl. [X.] f.). Dies alles vermag aber nicht hinreichend die fehlende Werthaltigkeit der [X.] zum [X.]punkt der Zeichnung der Anlage und einen daraus folgenden Vermögensschaden zu belegen.

Zu der notwendigen konkreten Feststellung des Werts der [X.] unter Berücksichtigung der Zinsforderungen hätte vielmehr das zum Verfügungszeitpunkt bestehende Verlustrisiko anhand des vorhande-nen [X.] und der in Anbetracht der Pläne der Angeklagten zu prognostizierenden Unternehmensentwicklung mit sachverständiger Hilfe nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. [X.] 126, 170, 224, 230 f.; [X.] 130, 1, 47 f.; [X.], Beschlüsse vom 14. April 2011

2
StR 616/10, [X.], 638;
vom 13. April 2012

5
StR 442/11, [X.], 698, und vom 29. Januar 2013

2
[X.], [X.], 711).

e) Dies hat in der neu durchzuführenden Hauptverhandlung zu erfolgen. Dabei wird es angezeigt sein, dem Sachverständigen bestimmte aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehende Umstände vor-zugeben, die für die sachverständige Bewertung von Bedeutung sein können

wie etwa die zum maßgeblichen Verfügungszeitpunkt bestehenden Mittelver-wendungsabsichten und sonstigen Pläne der Angeklagten oder der Entwick-lungsstand von ausländischen Energieprojekten. Die grundlegenden Anknüp-fungstatsachen für die sachverständige Bewertung, zu denen auch die genaue Ausgestaltung des Vertrages über die Solar-Anleihe einschließlich der Anlei-hebedingungen

aus denen sich etwa Sicherung und Rang der Gläubigerfor-derung ergeben können (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl.,
§ 793 Rn.
13)

und die Renditeaussichten der avisierten [X.] gehören, 20
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13
-

werden im Urteil darzulegen sein. Bei

naheliegenden

Unsicherheiten im Rahmen der Risikobewertung ist ein Mindestschaden im Wege einer tragfähi-gen Schätzung zu ermitteln (vgl. [X.] aaO).

Sollte sich danach eine Wertdifferenz zwischen dem zu zahlenden Anlei-hebetrag nebst Stückzinsen einerseits und dem im Gegenzug erworbenen Rückzahlungsanspruch inklusive des [X.] andererseits ergeben, so entspräche diese dem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Einer Prüfung des hypothetischen Wertes des Rückzahlungsanspruchs für den Fall, dass die dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Angaben der Angeklagten zutreffend gewesen wären, bedarf es dabei nicht. Die Frage des [X.] im Falle einer tatsächlichen Investition in die Solarenergie kann allenfalls im Rahmen der Prüfung der Ursächlichkeit von Täuschung und Irrtum für die Ver-mögensverfügung Bedeutung gewinnen, wobei es jedoch insoweit auf die [X.] der Anleger ankäme und

für den Fall diesbezüglicher deckungsglei-cher Feststellungen wie im angefochtenen Urteil

auch zu berücksichtigen wä-re, dass den Anlegern eine sehr sichere Geldanlage und ein zu vernachlässi-gendes Risiko des Totalverlusts in Aussicht gestellt wurden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner auf Folgendes hin:

a) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] 2013 zutreffend angenommen hat, ist es im Grundsatz nicht zu beanstan-den, wenn das Tatgericht ohne Vernehmung sämtlicher Anleger auf der [X.] von Erkenntnissen über die Anlagegelder, Verkaufsprospekte, Werbemate-rialien und den Hergang von Verkaufsgesprächen sowie des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses der Anleger an der Vermeidung einer Schädigung 22
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ihres Vermögens aussagekräftige Indizien gewinnt, auf die es seine Überzeu-gung vom Vorliegen eines Irrtums stützt (vgl. [X.],
Beschluss vom 6. Febru-ar
2013

1 StR 263/12, [X.], 422). Insoweit kann es allerdings
geboten sein, jedenfalls einen im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der gezeichne-ten Beträge repräsentativen Teil der Anleger als Zeugen zu vernehmen. [X.] kann sich die Vernehmung von Telefonverkäufern zum grundsätzlichen [X.] der Verkaufsgespräche aufdrängen.

b) Auch von der Frage des Vermögensschadens abgesehen belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten B.

nicht hinreichend einen Betrug durch [X.], weil sich aus ihnen für die [X.] nach seiner Kenntniserlangung von der vertragswidrigen Mittelverwen-dungsabsicht des Angeklagten [X.]

keine Aktivitäten des Angeklagten B.

ergeben, durch die er seine Organisationsherrschaft über die auf Täuschung angelegte Vertriebstätigkeit begründet oder aufrecht erhalten hätte. Wie der [X.] näher ausgeführt hat, sind aber auf Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts

das bislang nicht belegte Vorliegen eines [X.] unterstellt

die Voraussetzungen eines Betruges in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen erfüllt.

25
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15
-

c) Das neue Tatgericht wird, falls ein Vermögensschaden nicht [X.] sein sollte, zu prüfen haben, ob ein Kapitalanlagebetrug nach §
264a StGB gegeben sein könnte.

[X.]König

Berger Bellay

26
Ri[X.] Dölp ist durch Ur-laubsabwesenheit [X.] zu unterschreiben
Basdorf

Meta

5 StR 510/13

19.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. 5 StR 510/13 (REWIS RS 2014, 7724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7724

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 422/12

2 StR 79/12

4 StR 55/12

5 StR 307/12

1 StR 458/10

1 StR 263/12

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