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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/08 vom 15. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1.
2. wegen zu 1.: Raubes zu 2.: Beihilfe zum Raub u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. ge-gen § 59 StPO rügen, bleibt den [X.] der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des [X.] nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben. [X.] [X.]
Meta
15.05.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2008, Az. 3 StR 98/08 (REWIS RS 2008, 3954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3954
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