Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2005, Az. VII ZB 9/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1522

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[X.][X.]/05
vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 828, GG Art. 25 Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: [X.] der [X.] aus Einräumung von Überflugrechten, [X.] und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.
[X.], Beschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.] - OLG [X.]

[X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: [X.] des Gläubigers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] trägt der Gläubiger. Gegenstandswert: 511.000 •
Gründe: [X.] Der Gläubiger gründete 1990/91 über eine ihm gehörende [X.] Firma gemeinsam mit einer Behörde in [X.] eine [X.], in deren Vermögen die [X.] Behörde u.a. Lie-genschaften einbrachte. Gegenstand des Unternehmens waren insbesondere die Entwicklung und Beschaffung von Polizeiausrüstungen, Transport- und Schutzdiensten für ausländische und [X.] Bürger sowie der Im- und [X.] verschiedener Güter. Durch eine Direktive vom 4. Dezember 1994 ordnete der Präsident der [X.] die Übertragung der Liegenschaften auf ein "Beschaffungsamt" an, das sodann mit der Behörde aus [X.] eine entsprechende Vereinbarung traf. Im Januar 1996 wurden die [X.] beschlagnahmt. 1 - 3 - Der Gläubiger rief auf der Grundlage des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 ([X.] [X.] 342 - im Folgenden: [X.]) das [X.] bei der Handelskammer in [X.] an. Am 7. Juli 1998 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar und Zinsen hieraus zu [X.] hat. Diesen Schiedsspruch hat das [X.] durch Beschluss vom 16. Februar 2001 ([X.] 2001, 146) für vollstreckbar erklärt. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.]vom 5. Februar 2002 erwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 511.000 • angebliche "Zahlungsansprüche und weitergehende Ansprüche" der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "aus Einräumung von Überflugrechten, [X.], Einflugrechten und sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlos-senen Verträgen" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Hiergegen haben die Schuldnerin und die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2002 hat das Amtsgericht unter dem [X.] der Rechtskraft seiner Entscheidung den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen [X.] hoheitlichen Zwecken dienten, bisher ungeklärt sei. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Bestätigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen. 2 3 - 4 - I[X.] Das Beschwerdegericht führt aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die inter-nationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gegeben sei. Dies könne aber letzt-lich dahinstehen, da die Pfändungsmaßnahme als solche unzulässig sei. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliege teilweise schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Aus den Bezeichnungen "weitergehende Ansprüche" und "aus sonstigen bezüglich Luftverkehr ge-schlossenen Verträgen" sei nicht identifizierbar, welche konkrete Forderung beschlagnahmt sei. Im Übrigen sei die Pfändung unzulässig, weil die gepfände-ten Geldforderungen der Vollstreckung nicht unterworfen seien. Die gepfände-ten Ansprüche hätten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungs-maßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen sollen und hätten deshalb der [X.] unterlegen; die Schuldnerin habe deshalb nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterstanden, so dass es an einer [X.] Verfahrensvoraussetzung fehle. Die Vollstreckung sei nach den wegen Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts dann unzuläs-sig, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstre-ckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diene. Die [X.] sei nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Die gepfändeten Ansprüche entsprängen unmittelbar hoheitlicher Tätigkeit. Die [X.] sei jedenfalls nach [X.] Recht öffentlichrechtlich ausgestaltet. Die für ihre Tätigkeit zu erhebenden Entgelte stünden also mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Schuldnerin habe außerdem nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft [X.], dass die in Betracht kommenden Ansprüche entsprechend ihrer hoheit-lichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung verbraucht würden. Ein Verzicht der Schuldnerin auf die ihr zuzubilligende Voll-streckungsimmunität könne nicht festgestellt werden. Zwar könne in einer 4 - 5 - [X.] ein Immunitätsverzicht liegen, dieser erstrecke sich [X.] nicht ohne weiteres auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch die Bezugnahme in dem Investitionsschutzabkommen auf das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 ([X.] [X.] 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsüberein-kommen) solle lediglich die Möglichkeit einer Vollstreckung selbst eröffnet wer-den. Einen weitergehenden Verzicht auf die [X.] enthalte die [X.] unter die Schiedsvereinbarung dagegen nicht.

II[X.] [X.] ist insoweit zulässig, als sie sich dagegen [X.], dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung in "[X.] aus Einräumung von Überflugrechten, [X.] und Einflugrechten" für unzulässig erachtet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Bestätigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hinsichtlich der "weiterge-henden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen", ist sie unzulässig. 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt zugelassen, wie aus den Gründen der Entscheidung folgt (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 2003 - [X.], [X.], 1324 = [X.], 612 = [X.]Report 2004, 666, und vom 17. Juni 2004 - [X.] ZR 226/03, [X.], 3264 = [X.]Report 2004, 1583 = [X.] 2004, 1650). Hat ein Rechtsmittelge-richt über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden und die Zulassung we-gen einer Frage ausgesprochen, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch 5 6 - 6 - (vgl. [X.], Urteile vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.] 153, 358, 360 ff und vom 6. Juli 2005 - [X.], zur [X.] bestimmt). Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, es sei bisher ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Gebühren-forderungen hoheitlichen Zwecken dienten. Diese Frage hat das Beschwerde-gericht für die "Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Tran-sitrechten und Einflugrechten" erörtert. Nur hinsichtlich dieser Forderungen wollte es daher die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Pfändung der "weiterge-henden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen" hat das Beschwerdegericht dagegen bereits deshalb abgelehnt, weil es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit für nicht hinreichend bestimmt erachtet hat. 2. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde in dem dargestellten [X.] ist statthaft. Sind mehrere Forderungen Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, kann die Zulässigkeit der Vollstreckung für jede einzelne Forderung selbständig beantwortet werden, weil es insoweit um tat-sächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des [X.] geht (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juni 2004 - [X.] ZR 226/03, [X.], 3264 = [X.]Report 2004, 1583 = [X.] 2004, 1650 und vom 6. Juli 2005 - [X.], zur [X.] bestimmt, jeweils m.w.[X.]). IV. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. 7 8 9 - 7 - 1. [X.] Gerichte sind für die Pfändung der Zahlungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, [X.] und Einflug-rechten nicht international zuständig. a) Der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerde-verfahren steht § 576 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Revisionsverfahren wird die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch die dort geltende entspre-chende Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.] 153, 82, 84 ff m.w.[X.]). Für § 576 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 576, [X.]. 3). b) [X.] Gerichte sind für die Pfändung und Überweisung der [X.] der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transit-rechten und Einflugrechten nicht international zuständig, weil es sich um öffent-lichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates handelt, die nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff unterliegen. aa) Ob die Ansprüche des ausländischen Staates als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der [X.] ("lex fori" - [X.] 1983, 349, 354; [X.] 1994, 513; Vischer, [X.] 1991, 209, 211). Die Schuldnerin erhebt die fraglichen Gebühren für die Einräumung von Rechten, die sich aus ihrer Gebietshoheit ergeben (vgl. Art. 1 des sog. [X.] - [X.] [X.] 411 in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der [X.] und der Regierung der [X.] über den Luftverkehr vom 14. Juli 1993 - [X.] [X.] 681). Sie sind eine Ge-genleistung für eine öffentlichrechtliche Tätigkeit der Schuldnerin auf dem Ge-10 11 12 13 - 8 - biet der [X.] und daher als öffentlichrechtlich zu qualifizie-ren. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Urteil des [X.] vom 23. Januar 1997 ([X.], [X.], 710 = NJW-RR 1997, 1019) kein anderes Ergebnis. Dieses befasst sich mit der [X.], ob der Flugplatzunternehmer die ihn für die Flugsicherung treffende Kosten-last an ein Luftfahrtunternehmen weitergeben kann. Die Rechtsbeziehung [X.] und Luftfahrtunternehmen hat der [X.] als privatrechtlich qualifiziert. Das bedeutet nicht, dass auch die Erhe-bung der Fluggebühren durch die [X.] privatrechtlich aus-gestaltet wäre. Vielmehr ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus-gesprochen, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und die sich [X.] ergebende Kostenlast (§ 27d Abs. 4 LuftVG) öffentlichrechtlich ist. [X.]) Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für das Zwangs-vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in [X.] erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur dann kann darauf staat-liche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegen-stände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, sind hin-gegen ausschließlich dessen Angelegenheit ([X.], Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, [X.]E 64, 1, 19; Gei-mer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., [X.]. 1219, 3200; [X.], [X.]-immunität bei Distanzdelikten, [X.]; [X.], [X.] und Gerichts-zwang, [X.], [X.]. 286). Die Frage, ob ein Gegenstand im [X.] zu lokalisieren ist, ist nach nationalem Recht zu beantworten ([X.], aaO, [X.]. 3211; [X.], aaO). Eine Forderung befindet sich im Inland, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben ist ([X.], aaO., [X.]. 406, 3211; [X.], aaO). 14 15 - 9 - Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt bei ausländischen öffentlichrechtli-chen Ansprüchen. Es ist anerkannt, dass [X.] Gerichte für öffentlichrecht-liche Gebührenforderungen ausländischer [X.] nicht international zuständig sind ([X.] 1983, 349 ff; [X.] 1994, 513; [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 12, [X.]. 48; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 31, [X.]. 17; [X.], aaO., [X.]. 994 f; Nagel/[X.], [X.], § 2 [X.]. 26; [X.], Internationales Verfahrens-recht, [X.]. 510; [X.], Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 214 f; [X.], Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher [X.] im Inland, [X.] f m.w.[X.]; [X.], [X.] 34 (1970), 56 ff mit einer Ausnahme für öffentlichrechtliche Ansprüche mit Ursprung im Gebiet der [X.]; von einer Unzuständigkeit "ratione materiae" sprechen Vischer, [X.], 1991, 209 und [X.], FS [X.] (1949), [X.], 206 zusätzlich mit der Einschränkung, dass die Unzuständigkeit jedenfalls Steuer-, Gebühren- und Zollansprüche umfasse; vgl. schließlich aus völkerrechtlicher Sicht: [X.], Principles of public international law, 5th ed., S. 337 m.w.[X.]). Dies folgt daraus, dass ausländische [X.] ihrerseits staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer Auferlegung von Pflichten nur im eigenen Hoheitsbereich ausüben dürfen (BSG, aaO., [X.]). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, die verfahrensge-genständlichen Gebühren, die die Schuldnerin für ihre hoheitliche Tätigkeit [X.], an die Schuldnerin zu entrichten, ist daher im Hoheitsgebiet der [X.], nicht aber in [X.] zu lokalisieren. Es ist also kein Kriterium erkenn-bar, das die Wertung, der Gegenstand sei im Inland und nicht im Hoheitsgebiet der Schuldnerin belegen, sachlich rechtfertigen könnte. 2. Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Zahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der Einräumung von Überflugrech-ten, [X.] und Einflugrechten ist im übrigen auch deshalb unzulässig, 16 17 - 10 - weil die Schuldnerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der [X.] Ge-richtsbarkeit unterworfen ist. a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der fraglichen Ansprüche gegen die Drittschuldnerin Immunität, weil sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen. aa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen ([X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 [X.], [X.]E 46, 342, Leitsatz 8 und vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, [X.]E 64, 1, 40; [X.], Beschluss vom 28. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; [X.], Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 [X.]. 30; [X.], Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, [X.]. 93; Nagel/[X.], Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 17, [X.]. 18; Gei-mer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., [X.]. 590; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., [X.]. 76; [X.], Internationales Privatrecht, S. 504; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., [X.]. 47). Ob ein Vermögens-gegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine ho-heitliche Tätigkeit verwendet werden soll ([X.], Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, [X.]E 64, 1, 42/43). [X.]) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitli-chen Zwecken. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erlös aus den Ansprüchen unmittelbar für Zwecke der [X.] verwendet wer-den soll. Gegen diese Feststellung hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Die [X.] ist, wie bereits dargelegt, eine hoheitliche Aufgabe. 18 19 20 - 11 - (2) Die Ausführungen des [X.] im Beschluss vom 12. April 1983 (2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, [X.]E 64, 1 ff) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung betraf die Pfändung von Konten eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden [X.] wegen Forderungen, die gegen dieses Unternehmen bestanden. Das [X.] hat festgestellt, dass das Völkerrecht es nicht gebietet, den fremden Staat als Inhaber der sich aus diesen Forderungen ergebenden Bankkonten anzusehen ([X.], aaO, [X.].). Der fremde Staat könne die maßgebliche Zweckbestimmung erst treffen, wenn die fraglichen Guthaben in seine Verfügungsgewalt gelangt seien ([X.], aaO, [X.]). Die Schuldnerin ist aber bereits Inhaberin der Vermögenswerte, deren Pfändung der Gläubiger be-gehrt, so dass es ihr bereits möglich ist, über die Verwendung dieser Ansprüche zu entscheiden. b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen [X.] nicht auf ihre Immunität verzichtet. aa) Aus der in dem [X.] enthaltenen Schiedsverein-barung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maß-stäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. [X.], [X.] vom 13. Dezember 1977 - 2 [X.], [X.]E 46, 342, 366/367; Gei-mer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., [X.]. 562; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, [X.]. 74; [X.], Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, [X.]. 665; [X.], Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff; [X.], [X.] 2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen. 21 22 23 - 12 - [X.]) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe des [X.]es zustande gekommen ist, nach Maßgabe des [X.] "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des [X.]es), folgt kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-gestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. [X.], Ur-teil vom 4. Mai 1955 - 1 [X.], [X.]E 4, 157, [X.]. 36; Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, [X.]E 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, [X.]E 96, 68, 79/80 m.w.[X.]). (1) Nach diesen Kriterien enthalten der [X.] und das UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Voll-streckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraus-setzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Voll-streckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsüberein-kommens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Bestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört. (2) Auch eine systematische Auslegung des [X.]s ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde ist die Bezugnahme auf das [X.] nicht sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er nach Maßgabe des [X.]es erwirkt hat, gegen den [X.] vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil 24 25 26 - 13 - die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] von einer absoluten Immunität der [X.] sowohl im [X.] wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d.h. jede Vollstre-ckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete ([X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 557; [X.], [X.] in der [X.], 2000, [X.]; [X.], [X.], 1992, S. 189; aus [X.] Sicht: Ender-lein, [X.] 1988, [X.] ff, der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgericht-lichen Verfahrens der [X.] und der [X.] vor, dass die Erhebung einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen [X.] dieses Staates zulässig sei (vgl. [X.], aaO, [X.] f). Ohne eine Bezug-nahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon [X.] werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungs-verfahren absolute Immunität beanspruchen würde. Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstre-ckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden kann, falls eine der Parteien des [X.]es das UN-Übereinkommen gemäß dessen Art. [X.] kündigen sollte. Auch die sonstige Vertragspraxis zu [X.] spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsim-munität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions-streitigkeiten zwischen [X.] und Angehörigen anderer [X.] vom 18. März 1965 ([X.] - [X.] [X.] 369), das den meisten anderen [X.] 28 - 14 - tionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. [X.], [X.] 2003, 97), ent-hält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den [X.] anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine [X.] ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahegelegen, den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären. 29 - 15 -
(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen [X.]. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jewei-ligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in sol-che Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht [X.], um den Vertragszweck zu erreichen. Dressler Kuffer
[X.]

Kessal-Wulf

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2003 - 16 W 35/02 - 30

Meta

VII ZB 9/05

04.10.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2005, Az. VII ZB 9/05 (REWIS RS 2005, 1522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1522

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