Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein
GG Art. 25 a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplo-matischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im [X.] an [X.], Beschluss vom 28. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). b) Aus der in dem [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 13. Juni 1989 ([X.] [X.] 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das [X.] kein Verzicht auf Immunität.
[X.], Beschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.] ZB 8/05 - [X.]
[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] trägt der Gläubiger. Gegenstandswert: 204.516,75 •
Gründe: [X.] Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 ([X.] [X.] 342 - im Folgenden: [X.]) vor dem [X.] bei der Handelskammer in [X.] am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das [X.] für vollstreckbar erklärt ([X.] 2001, 146). 1 - 3 - Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss des [X.]vom 16. September 2002 erwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 400.000 DM (= 204.516,75 •) "Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen die [X.] gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatz-steuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsulari-sche Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder ([X.]) vom 3. Oktober 1988 im Wege des Vergütungsverfahrens und sonstige Umsatz-steuerrückerstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" ge-pfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin hat gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und eine Erklä-rung des Botschaftsrates ihrer Botschaft in der [X.] vorgelegt, er versichere, dass Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin einschließlich der hier verfahrensgegenständlichen ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer diplomatischen Mission und konsu-larischen Vertretungen in der [X.] dienten. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2002 hat das Amtsgericht den [X.] und Überweisungsbeschluss vom 16. September 2002 aufgehoben, den Antrag auf Erlass dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückge-wiesen und zugleich die Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft des Beschlusses hinausgeschoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde "wegen grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Wiederherstellung des [X.] und Überweisungsbeschlusses erreichen. 2 3 - 4 - I[X.] Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss sei dahin auszulegen, dass er alle bis zu seiner Zustellung bereits ent-standenen [X.] bzw. -vergütungsansprüche umfasse. Es könne dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ge-geben sei; es fehle jedenfalls an der Zulässigkeit der Pfändung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verstoße gegen die völkerrechtlichen Vorrechte und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs. Es sei nach der Auskunft des Botschaftsrates davon auszugehen, dass die gepfändeten Umsatzsteuerrück-erstattungsansprüche ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen der Schuldnerin in der [X.] und deren bevorrechtigten Mitgliedern so-wie der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dienten. Diese Erklärung sei zur Glaubhaftmachung, an die keine hohen Anforderungen zu stellen seien, [X.]. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass auf die gepfände-ten Forderungen noch keine Zahlungen geleistet worden seien und die Schuld-nerin daher noch keine Verfügungsgewalt über den gepfändeten Vermögens-gegenstand erlangt habe. Die Pfändung der [X.] sei mangels ei-nes ausdrücklich erklärten Verzichts auf die besondere diplomatische Immunität unzulässig. Aus dem [X.] in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-ckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 ([X.] [X.] 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsübereinkommen) ergebe sich nicht, dass die Schuldnerin einen Immunitätsverzicht erklärt habe, der auch die besondere dip-lomatische Immunität umfassen würde. Dieser Verzicht müsse gemäß Art. 32 des [X.] über diplomatische Beziehungen ([X.]) und Art. 45 des [X.] über konsularische Beziehungen (WKÜ) ausdrücklich erklärt werden. Auch nach den Artikeln 18 und 19 des Entwurfs 4 - 5 - der Völkerrechtskommission der [X.] ([X.]) zur [X.] seien an einen solchen Verzicht strenge Anfor-derungen zu stellen. An dem erforderlichen ausdrücklich erklärten Verzicht der Schuldnerin auf Immunität fehle es. II[X.] Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht, dass dieser, wie § 46 Abs. 6 [X.] dies vorsieht, nur bereits entstandene Ansprüche umfasse. Der Antrag der Rechtsbeschwerde ist daher dahin auszulegen, dass die Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses mit dem von dem Beschwerdegericht festgestellten Umfang begehrt. [X.] Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "sonstige [X.], unabhängig aus welchem Rechtsgrund" um-fasst, war er bereits deshalb aufzuheben, weil der Gläubiger den Drittschuldner der gepfändeten angeblichen Ansprüche nicht angegeben hat und der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses daher nicht hinrei-chend bestimmt ist. Gemäß § 46 Abs. 7 [X.] gilt bei der Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden 5 6 7 8 - 6 - oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivil-prozessordnung. Diese Finanzbehörde ist in dem Antrag auf Erlass des [X.] und Überweisungsbeschlusses so zu bezeichnen, dass eine Verwechs-lungsgefahr ausgeschlossen ist ([X.], 2. Aufl., § 829 Rdn. 23; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 829 Rdn. 28; Stöber, Forderungspfän-dung, 13. Aufl., Rdn. 367). Erst durch die Angabe des Drittschuldners lässt sich die Forderung, deren Pfändung der Gläubiger begehrt, hinreichend bestimmen. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Forderung tatsächlich gegen den [X.] Drittschuldner besteht. Der Gläubiger hat keine Finanzbehörde als Drittschuldner angegeben, sondern die [X.]. Soweit sich die Pfändung auf [X.] gemäß der [X.] betrifft, schadet dies nicht, denn diese Ansprüche lassen sich durch ihren Rechtsgrund hinreichend bestimmen. Dass gemäß § 46 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] das Bun-desamt für Finanzen als Drittschuldner der Erstattungsansprüche gilt, ist im Pfändungsverfahren nicht beachtlich. Für "sonstige Umsatzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus wel-chem Rechtsgrund" ist dagegen die Bezeichnung einer Finanzbehörde [X.], um bestimmen zu können, welcher Anspruch gepfändet werden sollte. Sol-che Ansprüche können sich gegen verschiedene Finanzbehörden richten. Ohne Angabe einer Finanzbehörde ist unklar, welchen Anspruch der Gläubiger pfän-den wollte. 2. Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin auf Um-satzsteuerrückerstattung gemäß der [X.] ist unzulässig. Die Schuldnerin ist hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterwor-fen. 9 10 11 - 7 - a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche diplomatische Immunität, weil diese Ansprüche der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen. aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der [X.] gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-tung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-gegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-einträchtigt werden könnte ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 [X.], [X.]E 46, 342, 394/395; [X.], Beschluss vom 28. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). Bei der Beurteilung dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des an-deren Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab ([X.], aaO., [X.]; [X.], aaO.). Diese allgemeine Regel des Völkerrechts gilt auch für solche Gegenstände, die - wie die gepfändeten Ansprüche - nicht unter den Anwendungsbereich des [X.] über diplomatische Bezie-hungen fallen ([X.] aaO., [X.]). Demgemäß sind generell die den dip-lomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände unverletz-lich ([X.], aaO.; [X.], aaO.). Es kommt nicht darauf an, ob der [X.] in der Lage wäre, trotz der Pfändung durch finanzielle Zuwendungen, die auf anderem Wege erbracht werden, den Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Denn dies würde die Gewährung des diplomatischen Schutzes von dem Um-fang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig machen und könnte so zu einer unterschiedlichen Behandlung fremder [X.] im Bereich der diplomati-schen Immunität führen, die dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der [X.], der ein Konstitutionsprinzip des gegenwärtigen allgemeinen Völker-rechts ist, widerspräche (vgl. [X.], aaO, S. Rn. 136). Zweifel, dass diese vom [X.] im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche 12 13 - 8 - Norm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2003 - [X.], aaO.; [X.], Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 26, Rn. 30 f.; [X.], Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001), Rn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; [X.], Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. [X.]/[X.], [X.] (2003), [X.], 567 f.; [X.], [X.], 215, 218). [X.]) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gepfändeten Ansprüche der diplomati-schen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktio-nen dienen. (1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Schuldnerin von Völkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft zu machen, der gepfändete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer dip-lomatischen Vertretung. Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 [X.], [X.]E 46, 342, 400; [X.], Beschluss vom 28. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.). Deshalb genügt es, wenn der fremde Staat durch die gehörige Versicherung eines zuständigen Organs glaubhaft macht, dass der Vermögensgegenstand unmittelbar der Aufrechter-haltung der Funktionen der diplomatischen Vertretung dient ([X.], aaO.; [X.], aaO. m.w.N.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 77; [X.], Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 594; [X.], [X.] 2004, 223, 227). Eine solche Erklärung hat die Schuldnerin abgegeben. 14 15 - 9 - (2) Rechtsfehler des [X.] bei der tatrichterlichen Würdi-gung dieser Erklärung hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Erklärung des [X.] der Schuldnerin formelhaft wirkt, hindert es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, die Erklärung als zur Glaubhaft-machung ausreichend anzusehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ohne eine nähere Darlegung des Verwendungszwecks des fraglichen [X.] eine inhaltliche Überprüfung der Erklärung kaum möglich ist. Gleichwohl muss sie aus den genannten Gründen als ausreichend angesehen werden. Für die Richtigkeit der Erklärung spricht im übrigen, dass gemäß § 1 [X.] die Umsatzsteuer erstattet wird, die bei der Lieferung von Gegenständen oder sonstigen Leistungen für den amtlichen Gebrauch der Botschaft der Schuldne-rin entstanden ist. (3) Aus dem in Art. 6 Abs. 1 [X.] verbürgten Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz ergeben sich keine anderen Anforderungen an die Erklärung des [X.]. Der Umfang der diplomatischen Immunität der Schuldnerin bestimmt sich allein nach dem Diplomatenrecht und kann daher nicht durch innerstaatliches Recht eingeschränkt werden. Dürfte der Empfangsstaat auch mit anderen als den vom Diplomatenrecht vorgesehenen Mitteln gegen einen Diplomaten vor-gehen, würden die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen erschüttert, die ein Zusammenleben der [X.] erst ermöglichen ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, [X.]E 96, 68, 82). Die Institution der Diplo-matie mit ihren Privilegien und Immunitäten ist ein unverzichtbares Element der effektiven Kooperation innerhalb der internationalen Gemeinschaft, um ein [X.] Verständnis zu entwickeln und Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen ([X.], aaO., [X.]). Die Regeln, die den [X.] - ordneten Fortschritt der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der [X.] sichern, müssen deshalb dauerhaft und mit größter Sorg-falt respektiert werden ([X.], aaO., [X.]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag das Interesse des Gläubigers an der Pfändung eines konkreten Vermögensgegenstandes einen Eingriff in den Bereich, für den die Schuldnerin diplomatischen Schutz genießt, nicht zu rechtfertigen. Das gilt hier auch deshalb, weil der Gläubiger auf nicht weniger effektive Weise Rechtsschutz zu erlangen vermag. Wie sich aus dem von ihm zur Akte gereichten Beschluss des [X.]vom 26. September 2002 ergibt, hat er auf andere Vermögenswerte der Schuldnerin erfolgreich zugreifen können. (4) Ohne Erfolg macht der Gläubiger geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Erstattung nicht an die [X.] der Schuldnerin, sondern unmittelbar an die Schuldnerin erfolge. Dieser Vortrag kann als wahr unterstellt werden. Für die Frage, ob die Schuldnerin hin-sichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche diplomatische Immunität genießt, ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer unmittelbar an die Schuldnerin erstattet wird oder ob hierbei ihre Botschaft als Zahlstelle fungiert. Entscheidend ist, dass die [X.], wie das Beschwerdegericht zutreffend [X.] hat, für Zwecke der diplomatischen Mission der Schuldnerin verwendet werden. b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen [X.] nicht auf ihre Immunität verzichtet. aa) Aus der in dem [X.] enthaltenen Schiedsverein-barung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im 19 20 21 22 - 11 - Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maß-stäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen
(vgl. [X.], [X.] vom 13. Dezember 1977 - 2 [X.], [X.]E 46, 342, 366/367; [X.], Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 562; Linke, [X.], Rdn. 74; [X.], Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; [X.], Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff.; [X.], [X.] 2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr läßt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen. [X.]) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe des [X.]es zustande gekommen ist, nach Maßgabe des [X.] "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des [X.]es), folgt kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-gestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. [X.], Ur-teil vom 4. Mai 1955 - 1 [X.], [X.]E 4, 157; [X.], Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, [X.]E 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, [X.]E 96, 68, 79/80 m.w.N.).
(1) Nach diesen Kriterien enthalten der [X.] und das UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Voll-streckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraus-setzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Voll-streckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des [X.] 24 - 12 - mens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Be-standteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört. (2) Auch eine systematische Auslegung des [X.]s ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde ist die Bezugnahme auf das [X.] nicht sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er nach Maßgabe des [X.]es erwirkt hat, gegen den [X.] vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] von einer absoluten Immunität der [X.] sowohl im [X.] wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d. h. jede Vollstre-ckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete ([X.], [X.], 4. Aufl., Rdn. 557; [X.], [X.] in der [X.], 2000, [X.]; [X.], [X.], 1992, S. 189; aus [X.] Sicht: Ender-lein, [X.] 1988, [X.] ff., der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgericht-lichen Verfahrens der [X.] und der [X.] vor, dass die Erhebung einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen [X.] dieses Staates zulässig sei (vgl. [X.], aaO., [X.] f.). Ohne eine Bezug-nahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon [X.] werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungs-verfahren absolute Immunität beanspruchen würde. 25 - 13 - Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstre-ckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden kann, falls eine der Parteien des [X.]es das UN-Überein-kommen gemäß dessen Art. [X.] kündigen sollte. Auch die sonstige Vertragspraxis zu [X.] spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsim-munität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions-streitigkeiten zwischen [X.] und Angehörigen anderer [X.] vom 18. März 1965 ([X.] - [X.] [X.] 369), das den meisten anderen Investi-tionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. [X.], [X.] 2003, 97), ent-hält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den [X.] anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine [X.] ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahe gelegen, den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären. (3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen [X.]. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jewei-ligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in sol-che Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht [X.], um den Vertragszweck zu erreichen. (4) Allein die Gefahr, dass die Schuldnerin wahrheitswidrig versichern könnte, ein Vermögensgegenstand, in den der Gläubiger vollstrecken möchte, diene diplomatischen Zwecken, rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung 26 27 28 29 30 - 14 - des Vertrages. Die möglichen Reaktionen auf einen eventuellen Missbrauch diplomatischer Vorrechte und Immunitäten, für den hier allerdings nichts ersicht-lich ist, werden durch das Diplomatenrecht abschließend umschrieben (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, [X.]E 96, 68). Die Annahme eines Immunitätsverzichts durch die Gerichte des Empfangsstaates ist keine Maßnahme, die das Diplomatenrecht vorsieht. Dressler
Kuffer
[X.]
Kessal-Wulf
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2002 - 32/34 M 5767/01 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2003 - 25 W 15/03 -
Meta
04.10.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2005, Az. VII ZB 8/05 (REWIS RS 2005, 1523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1523
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.