Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. XII ZR 150/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2578

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 30. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 640 d Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur Darlegungslast des [X.] für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung der [X.]chaft durch den biologi-schen Vater. [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. [X.] des [X.] vom 4. August 2006 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist der leibliche Vater der am 19. April 2004 geborenen [X.] zu 1. Der [X.] zu 2, der die [X.]chaft für die [X.] am 14. Mai 2004 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat, lebt mit dieser zusam-men. 1 Mit seiner den [X.]n am 4. August 2004 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass nicht der [X.] zu 2, sondern er selbst der Vater der [X.]n zu 1 ist. 2 Das Amtsgericht (Familiengericht) gab der Klage nach Einholung eines Abstammungsgutachtens durch ein nicht mit Tatbestand und [X.] versehenes Urteil statt. Auf die Berufung der [X.]n zu 1 änderte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und wies die Klage ab. 3 - 3 - Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er die [X.] des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat trotz des vorliegenden Verstoßes gegen § 310 Abs. 2 ZPO in der Sache entschieden, weil keine der Parteien die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverwei[X.] der Sache an das Fami-liengericht beantragt hat. Es hat es ferner als unschädlich angesehen, dass der [X.] zu 2 sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, weil er notwendi-ger Streitgenosse der [X.]n zu 1 und infolge der von dieser eingelegten Berufung selbst Partei des Berufungsverfahrens geworden sei. 5 Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 6 I[X.] 1. Die Parteien streiten allein darüber, ob zwischen den [X.]n eine sozial-familiäre Bindung besteht, die es dem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] grundsätzlich anfechtungsberechtigten Kläger hier nach § 1600 Abs. 2 [X.] 7 - 4 - verwehrt, die nach § 1592 Nr. 2 [X.] bestehende rechtliche [X.]chaft des [X.]n zu 2 anzufechten. 8 Das Berufungsgericht hat dies bejaht, weil der [X.] zu 2 mit der [X.] zu 1 seit längerer Zeit, nämlich seit mehr als zwei Jahren, in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Deshalb sei nach § 1600 Abs. 3 [X.] a.F. davon auszugehen, dass er die tatsächliche Verantwortung für die [X.] zu 1 trage und somit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vor-schrift bestehe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein längeres Zusammenleben im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. [X.] vorlie-ge, sei entgegen der Auffas[X.] des [X.] nicht der Zeitpunkt der Klageer-hebung, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung. Wegen dieser Frage, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, hat das Berufungsgericht die [X.] zugelassen. 9 2. Die Auffas[X.] des Berufungsgerichts, es komme insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an, trifft zu; davon geht auch die Revision aus. Der Senat hat die Zulas[X.]sfrage nach Erlass der angefochte-nen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil [X.] 170, 161, 166 f. = [X.], 538, 539 f. mit zust. [X.]. [X.] [X.], 542). Auf die dort gegebene Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]. 10 3. Die Angriffe der Revision richten sich allein gegen die Auffas[X.] des Berufungsgerichts, der Kläger sei seiner Darlegungslast für Umstände, die ge-gen die Regelvermutung des § 1600 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. [X.] sprächen, nicht nachgekommen. Insoweit habe das Berufungsgericht übersehen, dass in [X.] der [X.] herrsche (§§ 640 Abs. 1, 616 11 - 5 - Abs. 1 ZPO). Deshalb habe der Kläger sich darauf beschränken können, die Darlegungen der [X.]n zu den Umständen, die für eine sozial-familiäre Be-ziehung zwischen ihnen sprächen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Ferner habe das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 [X.] auch nicht den Umstand außer Acht lassen dürfen, dass der [X.] zu 2 das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe. 4. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 12 a) Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, das zur Unbegrün-detheit einer Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] führt (Senatsur-teil [X.] 170, 161, 166 = [X.], 538, 539) ist aufgrund der gesetzli-chen Definition dieser Beziehung in § 1600 Abs. 4 Satz 1 [X.] unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verant-wortung trägt; dies begegnet auch keinen verfas[X.]srechtlichen Bedenken (Senatsurteil [X.] 170, 161, 171 = [X.], 541 unter [X.]). 13 b) Soweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung allerdings entnommen werden könnte, schon ein längeres Zusammenleben des [X.] mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft rechtfertige stets die Vermutung, dass der rechtliche Vater auch die tatsächliche Verantwortung für das Kind im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 [X.] trage, ginge dies über die gesetzliche Regelannahme des § 1600 Abs. 4 Satz 2 [X.] in ihrem [X.] mit Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift hinaus. Denn Absatz 4 Satz 1 hat das Tragen der tatsächlichen Verantwortung zur Voraussetzung, während Satz 2 lediglich eine - widerlegliche - Regelannahme für die (anfängliche) Über-nahme dieser Verantwortung enthält. Letztere reicht indes für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 4 Satz 1 [X.] voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene 14 - 6 - Verantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmali-gen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die Übernah-me der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelan-nahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letz-ten Tatsachenverhandlung noch besteht (Senatsurteil [X.] 170, 161, 172 = [X.], 541 unter II 4 b [X.]). c) Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. 15 [X.]) Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht mit seiner unter II 2 b der Entscheidungsgründe möglicherweise verkürzt dargestellten gesetzlichen Regelannahme eine von der vorstehend wiedergegebenen Auffas[X.] des Se-nats abweichende Ansicht vertreten wollte. Jedenfalls hat sich das Berufungs-gericht nicht darauf beschränkt, allein aus dem längeren Zusammenleben der [X.]n in häuslicher Gemeinschaft auf eine sozial-familiäre Beziehung zwi-schen ihnen zu schließen. Es hat vielmehr den vom Kläger lediglich mit Nicht-wissen bestrittenen weiteren Vortrag der [X.]n zu 1 zur fortgesetzten Wahrnehmung der tatsächlichen Verantwortung durch den [X.]n zu 2 im Tatbestand wiedergegeben und die Feststellung getroffen, dass der [X.] zu 2 schon seit der Geburt der [X.]n zu 1 gemeinsam mit dieser (und der Kindesmutter) in einer familiären Struktur lebt und die tatsächliche [X.] für die [X.] zu 1 seitdem gemeinsam mit der Kindesmutter trägt. 16 [X.]) Insoweit hat das Berufungsgericht auch zu Recht entschieden, dass das Bestreiten der Darstellung der [X.]n zu 1 mit Nichtwissen angesichts der dem Kläger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist (Senatsurteil [X.] 170, 161, 173 = [X.], 541 unter II 4 b [X.]). Daran vermag auch der Einwand der Revision, der Kläger habe sich auf ein Bestreiten mit [X.] - 7 - sen beschränken dürfen, weil er keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe, schon deshalb nichts zu ändern, weil die Revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist, dass der Kläger seinem eigenen Schriftsatz vom 25. Juli 2006 zufolge seit Juni 2006 regelmäßige [X.] zur [X.]n zu 1 [X.]. Unter diesen Umständen hätte es zumindest weiteren Vortrags bedurft, warum es dem Kläger gleichwohl nicht möglich gewesen sei, zumindest an-satzweise Einblick in die Beziehung zwischen den [X.]n zu nehmen, und sei es auch nur anlässlich der von ihm nicht dargelegten äußeren Umstände, unter denen diese [X.] stattfanden. [X.]) Entgegen der Auffas[X.] der Revision ändert auch der im vorliegen-den Verfahren geltende [X.] an diesem Ergebnis nichts. Der Kläger hat keine objektiven Umstände vorgetragen, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechen könnten und denen das Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht hätte nachgehen müssen. Er hat vielmehr in seiner Beru-fungserwiderung eingeräumt, es möge sein, "dass bis zum heutigen Tage eine solche Beziehung zwischen der [X.]n zu 1 und dem [X.]n zu 2 ge-wachsen ist", und sich insoweit lediglich auf seine Rechtsansicht berufen, auf die nach Klageerhebung eingetretene Entwicklung komme es nicht an. Hat der Kläger aber keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunk-te ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächliche [X.] sprechen, darf der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermittlung da-von ausgehen, dass der rechtliche Vater die von ihm übernommene [X.] weiterhin trägt (Senatsurteil [X.] 170, 161, 169 = [X.], 541 un-ter II 4 b). 18 [X.]) Auch der Umstand, dass der [X.] zu 2 kein eigenes Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, bot im Gegensatz zur Auffas-19 - 8 - [X.] der Revision keinen Anlass, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zusätzliche Beweismittel heranzuziehen. 20 Der anwaltlich vertretene [X.] zu 2 hatte in erster Instanz Klagab-wei[X.] beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm der Rechtsstreit nicht gleichgültig war. Dies hat er zudem bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Erklärung bekräftigt, dass er sich ungeachtet des vor-liegenden Ergebnisses des Abstammungsgutachtens als Vater der [X.]n zu 1 fühle und dies auch bleiben wolle. Mit dieser Anhörung hatte das Amtsgericht seiner Amtsaufklärungspflicht genügt, da es deren Ergebnis in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt als ausreichend ansehen durfte, um sich von dem Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den [X.]n zu überzeugen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffas[X.] be-durfte es insbesondere nicht einer Anhörung des Jugendamtes. Zwar hatte der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die An-fechtung der [X.]chaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des [X.] eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater vorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz übernommen worden. Eine Befragung des Jugendamtes ist daher nur ange-bracht, soweit dies dem Gericht zur Sachaufklärung zweckmäßig oder [X.] erscheint (vgl. Senatsurteil [X.] 170, 161, 173 = [X.], 538, 541; [X.] in [X.] 7/2004 [X.]. 6). Auch die seit dem 1. Juni 2008 geltende Neufas[X.] des § 640 d ZPO schreibt die Anhörung des [X.] in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nur für den Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (Anfechtung durch die zuständige Behörde) vor. 21 - 9 - Der Umstand, dass der [X.] zu 2 das gegen ihn ergangene Urteil nicht selbst mit der Berufung angegriffen hat, lässt auch nicht etwa auf einen Sinneswandel schließen, der das Berufungsgericht zu weiterer Sachver-haltsaufklärung hätte veranlassen können. Denn durch die Berufung der [X.] zu 1 wurde auch der [X.] zu 2 zur [X.], das zu betreiben er der [X.]n zu 1 überlassen konnte. Als Partei des Berufungsverfahrens hat er zudem - entgegen der Darstellung der Revision - an der Berufungsverhandlung teilgenommen, wie sich aus der [X.] vom 4. August 2006 ergibt. 22 d) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe auch die Beziehungen zwischen dem [X.]n zu 2 und der Kindesmut-ter aufklären und eine Prognose über die weitere Entwicklung dieser Beziehung sowie der Beziehung der [X.]n untereinander treffen müssen. 23 Auf die Beziehung des rechtlichen [X.] zur Kindesmutter kommt es nach § 1600 Abs. 2 [X.] nicht an. Sie kann allenfalls, wenn die Kindesmutter wie hier bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht den Fortbestand dieser "festen Beziehung" und ihren Willen bekräftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch weiterhin aufrecht zu erhalten, als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den [X.]n herangezogen werden. 24 Auch einer Prognose über die weitere Entwicklung der Beziehung zwi-schen den [X.]n bedurfte es nach mehr als zwei Jahren des Zusammenle-bens in häuslicher Gemeinschaft nicht, da dem Kläger die Anfechtungsklage bereits stets dann verwehrt ist, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche [X.] für das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trägt. Lediglich dann, wenn dies fraglich ist, weil der rechtliche Vater und das Kind noch nicht längere Zeit zusammengelebt haben, muss der Tatrichter prüfen, ob 25 - 10 - das Zusammenleben noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise wahrnimmt, die auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil [X.] 170, 161, 167 = [X.], 540 unter [X.]). Allenfalls die Prüfung der zuletzt genannten Vorausset-zung erfordert eine prognoseähnliche Beurteilung. Hahne [X.] Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 10 F 776/04 - [X.], Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 UF 32/06 -

Meta

XII ZR 150/06

30.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. XII ZR 150/06 (REWIS RS 2008, 2578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2578

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9 UF 32/06

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