Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. XII ZR 164/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 437

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; BGB § 1600 Abs. 2 und 3 a) Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB, der es dem [X.]) leiblichen Vater verwehrt, die [X.]chaft eines rechtlichen [X.] an-zufechten, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Be-ziehung besteht. b) Zum Verhältnis zwischen der Definition einer sozial-familiären Beziehung in § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Regelannahmen des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB. c) Zur Unzulässigkeit einer isolierten [X.], mit der keine statusrechtlichen Folgen begehrt werden. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2006 - [X.]/04 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 10. August 2004 wird auf Kosten des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Abweisung des [X.] als unzulässig verbleibt. Von Rechts wegen Tenor berichtigt durch anliegenden Beschluss.
Tatbestand: Der Kläger hatte mit der Ehefrau des Beklagten zu 1, die am 3. Januar 2003 die Beklagte zu 2 gebar, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ge-schlechtlich verkehrt und zu Urkunde des [X.] vom 4. September 2002 anerkannt, Vater des damals noch ungeborenen Kindes zu sein. Er behauptet dies nach wie vor. 1 Er hatte die Ehefrau des Beklagten zu 1 nach eigener Darstellung An-fang Februar 2002, nach Darstellung des Beklagten zu 1 Anfang April 2002 kennen gelernt. Die Beziehung endete nach übereinstimmender Darstellung der 2 - 3 - Parteien Anfang Juni 2002. Etwa zeitgleich nahmen der Beklagte zu 1 und sei-ne Ehefrau, die seit 1998 verheiratet sind, ihr eheliches Zusammenleben wieder auf und wohnen seit der Geburt des Kindes mit diesem zusammen. Zuvor [X.] sie nach Darstellung des [X.] von Anfang April bis Mitte Juni 2002 ge-trennt gelebt. 3 Das Familiengericht wies die vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 er-hobene Klage auf Feststellung, dass dieser nicht der Vater des Kindes sei, un-ter Hinweis auf § 1600 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung mangels [X.]sbefugnis als unzulässig ab. Auf die Berufung des [X.] setzte das Berufungsgericht das Verfahren aus, weil das [X.] diese Vorschrift einen Tag vor Verkün-dung des angefochtenen Urteils (mit Beschlüssen vom 9. April 2003 [X.], 816 ff.) für teilweise verfassungswidrig erklärt und angeordnet hatte, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung anhängige Verfahren, deren Entscheidung hiervon abhängt, auszusetzen sind. 4 Nach der ab 30. April 2004 geltenden Neufassung des § 1600 BGB und der Wiederaufnahme des Verfahrens versicherte der Kläger an Eides Statt, der Mutter des Kindes innerhalb der Empfängniszeit, nämlich im [X.]raum März bis Mai 2002, beigewohnt zu haben, und erweiterte seine Klage gegen die Beklagte zu 2. Ferner beantragte er hilfsweise festzustellen, dass diese von ihm [X.]. 5 Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 8 Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt zulässig, aber sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag für unbegründet gehalten. Der Kläger habe seine Anfechtungsklage zwar, wie in §§ 1600 e Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgeschrieben, sowohl gegen das Kind als auch gegen dessen Vater im Sinne des § 1592 Nr. 1 BGB erhoben. Er sei aber nach § 1600 Abs. 2 BGB zur [X.] nicht berechtigt, weil zwischen den beiden Beklagten eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Das sei nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB der Fall, wenn der Vater im Rechtssinne für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. Davon sei nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel auszugehen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet sei oder mit dem Kind längere [X.] in häuslicher [X.] zusammengelebt habe. Beide Voraus-setzungen seien hier erfüllt, da der Beklagte zu 1 mit der Mutter der Beklagten zu 2 seit 1998 verheiratet sei und die Beklagte zu 2 seit ihrer Geburt im Januar 2003 mit diesen in der gemeinsamen Wohnung lebe, was auch der Kläger nicht in Abrede stelle. Diese gesetzlichen Regelungen seien, soweit sie den vorliegenden Fall beträfen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit ihnen habe der Gesetzgeber die ihm vom [X.] (Beschlüsse vom 9. April 2003 [X.]O) gemachten Vorgaben zutreffend umgesetzt. Insbesondere habe er damit das hier vom Kläger beanspruchte Recht auf Klärung der biologischen Abstammung gegen den durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten unbeeinträchtigten Fortbestand 9 - 5 - der aus dem Vater im [X.], dem Kind und dessen Mutter bestehenden sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft abgewogen und in nicht zu [X.] Weise diesem Schutz den Vorrang vor der Möglichkeit der Vater-schaftsanfechtung eingeräumt, indem er diese nur in Fällen zulasse, in denen keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bestehe. Diese Wertung gebiete zugleich die Abweisung des [X.], da auch die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zu 2 vom Kläger abstamme, diese sozial-familiäre Beziehung gefährde. Auch insoweit müsse ein mögli-cherweise aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des angeblichen biologischen [X.] [X.] Recht, die Abstammung des Kindes von ihm gerichtlich klären zu lassen, hinter dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Schutz der Familie der Beklagten und dem auch dem Kind zustehenden [X.] zurücktreten, das es auch einschließe, ungestört in der durch seine Familie gewährleisteten Geborgenheit aufwachsen zu können. 10 I[X.] Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision im Er-gebnis - bis auf die Beurteilung des [X.] als zulässig - stand. 11 1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht schon deshalb (insgesamt) aufzuheben, weil sie der minderjährigen Beklagten zu 2 noch nicht wirksam zu-gestellt wäre, wie dies die Revisionserwiderung zur Amtsprüfung durch den [X.] stellt. Würde es - etwa mangels Vertretungsbefugnis ihrer (rechtlichen) [X.] - an einer wirksamen Zustellung an die Beklagte zu 2 fehlen, hätte [X.] - 6 - dings auch noch keine Entscheidung über die gegen den Beklagten zu 1 erho-bene Klage getroffen werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit einheitlicher Prozessführung und Entscheidung, § 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB und § 640 h Abs. 2 ZPO. 13 Bedenken gegen die wirksame Vertretung der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1 und dessen Ehefrau und damit auch gegen die Wirksamkeit der von ihnen namens des Kindes erteilten Prozessvollmacht bestehen hier aber nicht. Die dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau gemeinsam zustehende el-terliche Sorge für das Kind umfasst auch dessen Vertretung, § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Ein Fall, in dem dies nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 BGB aus-nahmsweise gesetzlich ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor. Die [X.] haben dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau die Vertretung des Kindes auch nicht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB entzogen. Auf die Frage, ob dies wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen ihnen und dem Kind geboten gewesen wäre, kommt es nicht an, da die Vertretungsbefugnis erst mit der Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessenge-gensatzes entfällt (vgl. [X.] FamRZ 1976, 97; [X.]/[X.] BGB 66. Aufl. § 1796 [X.]. 6; [X.]/[X.] BGB [1999] § 1796 [X.]. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist ein solcher erheblicher Interessengegensatz, für den im konkre-ten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen müssten (vgl. MünchKomm/[X.] BGB § 1629 [X.]. 68 m.N.), hier nicht ersichtlich. Ein Interesse des jetzt knapp vier-jährigen Kindes, seine Abstammung zu klären und gegebenenfalls statusrecht-lich dem Kläger zugeordnet zu werden, kann noch nicht ohne weiteres unter-stellt werden; sollte es mit zunehmender Verstandesreife ein solches Interesse entwickeln, ist dieses durch die Möglichkeit, sein eigenes Anfechtungsrecht nach Erreichen der Volljährigkeit selbst wahrzunehmen, hinreichend gewahrt 14 - 7 - (vgl. [X.], 737, 739). Ein dem Interesse des Kindes mögli-cherweise zuwiderlaufendes Interesse der Mutter, einen bislang verschwiege-nen Ehebruch nicht durch ein Abstammungsgutachten offenbar werden zu [X.], scheidet hier aus, da sie den Ehebruch hier auch gegenüber ihrem [X.] nicht in Abrede gestellt hat. Eine Entziehung der Vertretung ist auch nicht angebracht, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trotz eines mögli-chen Interessenwi[X.]treits in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes ent-sprechende Entscheidung zu treffen (vgl. MünchKomm/[X.] [X.]O § 1629 [X.]. 68; [X.] FamRZ 1983, 831); davon ist hier mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte auszugehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch der das Kindschaftsverfahren beherrschende Amtsermittlungsgrundsatz geeig-net ist, die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. [X.] [X.]O). 2. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass das ein Anfechtungsrecht des [X.] ausschließende Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den beiden Beklagten eine Frage der Be-gründetheit und nicht schon der Zulässigkeit ist (ebenso [X.]/[X.] BGB [2004] § 1600 [X.]. 40; [X.] FamRZ 2004, 745, 748 f.; [X.] FPR 2005, 181, 184 und [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 7: "negative [X.]"; Weinreich/Klein/[X.]. § 1600 BGB [X.]. 3; [X.]. in [X.] 5. Aufl. [X.]. 3 [X.]. 131 c; a.A. [X.] FamRZ 2004, 1773, 1774). 15 Hierfür spricht die Begründung der Neufassung des § 1600 BGB durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der [X.]chaft etc. vom 23. April 2004 ([X.]. [X.] 598), derzufolge die [X.] Feststellung des Bestehens einer solchen Beziehung eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch für die Zukunft ausschließen soll (BT-Drucks. 15/2253 S. 11; [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 7). Diese Folge ist aber 16 - 8 - nur zu erreichen, wenn eine Entscheidung in der Sache ergeht. Nach der [X.] ist deshalb davon auszugehen, dass das Nichtbestehen ei-ner solchen Beziehung nicht schon Voraussetzung der Prozessführungsbefug-nis des [X.] und damit der Zulässigkeit seiner Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, sondern erst ihrer Begründetheit. 17 3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch der (vom Berufungsgericht unausgesprochen zugrunde gelegte) Ausgangspunkt, dass es für die Frage, ob die negative Voraussetzung des [X.] (§ 1600 Abs. 2 BGB) gegeben ist, entsprechend den allgemeinen Regeln (vgl. auch [X.]surteil vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 5/04 -, zur [X.] bestimmt) auf den [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt und nicht etwa auf den [X.]punkt, in dem sie rechtshängig wird (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 41). Denn die Anfechtung der [X.]chaft ist keine rechtsgestaltende [X.], bei der es allein auf die Sachbefugnis im [X.]punkt ihrer Abgabe ankäme. Die bestehende rechtliche Zugehörigkeit eines Kindes zu einem be-stimmten [X.] als dessen Vater kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Statusverfahren aufgehoben werden, nicht aber schon durch die Erhebung der Anfechtungsklage selbst. 18 Wäre es an[X.], könnte beispielsweise einer unmittelbar nach Geburt des Kindes erhobenen Anfechtungsklage die Regelannahme des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind zumindest schon übernommen hat, nur in den Fällen des § 1592 Nr. 1 BGB entgegengehalten werden, wenn also der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Beruht dessen rechtliche [X.]chaft hingegen auf einem Anerkenntnis (§ 1592 Nr. 2 BGB), kommt die Regelannahme des § 1600 19 - 9 - Abs. 3 Satz 2 2. Alt. BGB noch nicht in Betracht, weil der rechtliche Vater zu dem [X.]punkt, in dem die Anfechtungsklage rechtshängig wird, naturgemäß noch nicht längere [X.] mit dem Kind in häuslicher [X.] gelebt haben kann. Dies könnte zur Folge haben, dass auf die zunächst schlüssige Klage ein gerichtliches Gutachten eingeholt wird, das die [X.]chaft des [X.] und zugleich die Nichtvaterschaft des beklagten [X.]es ergibt, die Klage aber gleichwohl abgewiesen werden muss, weil der rechtliche Vater inzwischen län-gere [X.] mit dem Kind zusammengelebt hat und daraus eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Diese Gefahr, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung evident [X.], ist deutlich geringer, wenn die Voraussetzung, dass keine derartige Beziehung besteht, im Laufe des Verfahrens erfüllt bleiben muss. Denn ein län-geres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber eine notwen-dige Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung. Diese kann bereits auch bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. 20 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Neuregelung des § 1600 BGB werde der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen in mehrfacher Weise nicht gerecht: 21 Zum einen werde durch die gesetzlichen Vermutungen und Regelan-nahmen des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine nicht widerlegbare Priorität des Schutzes eines nur vermuteten Familienverbandes begründet, wobei diese Vermutung in der ersten Alternative der Regelung nicht etwa auf die Belange 22 - 10 - des Kindes abstelle, sondern lediglich auf das formale Bestehen einer Ehe zwi-schen seiner Mutter und deren Ehemann. 23 Zum anderen führe dies angesichts der Anfechtungsfrist von zwei Jahren dazu, dass einem biologischen Vater, dem die gegen die [X.]chaft des [X.]es sprechenden Umstände von Anfang an bekannt gewesen seien, eine Anfechtung bereits dann für immer verwehrt bleibe, wenn die Ehe der Kindes-mutter über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus zumindest formal [X.] habe. Auch wenn die Ehe und/oder die sozial-familiäre Beziehung zwi-schen Kind und rechtlichem Vater nach Ablauf der Anfechtungsfrist zerbreche, lebe das Anfechtungsrecht nämlich nicht wieder auf, so dass der biologische Vater selbst einer Freigabe des Kindes zur Adoption durch [X.] müsste. a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht beide die [X.] des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB begründenden Alternativen geprüft und bejaht hat, obwohl für die Vermutung, dass der Beklagte zu 1 tat-sächliche Verantwortung für das Kind übernommen habe, bereits die Tatsache ausgereicht hätte, dass er mit dessen Mutter verheiratet ist. Die zweite Alterna-tive (ein längeres, nicht notwendigerweise aber noch fortbestehendes [X.] mit dem Kind in häuslicher [X.]) bedarf insoweit nur dann der Prüfung, wenn nicht schon die erste Alternative diese Vermutung [X.], etwa weil die Ehe inzwischen geschieden ist oder eine Ehe - im Fall der rechtlichen [X.]chaft durch Anerkenntnis, § 1592 Nr. 2 BGB - nicht bestan-den hat. 24 b) Soweit die Revision in der gesetzlichen Regelung eine "nicht wider-legbare Priorität eines (nur vermuteten) Familienverbandes" sieht, differenziert sie nicht hinreichend zwischen zwei Fragen, nämlich einerseits der Wertung 25 - 11 - des Gesetzes, das in der Tat einem bestehenden Familienverband den Vorrang vor den Interessen des [X.] einräumt, und andererseits der Frage der Widerlegbarkeit der gesetzlichen Regelannahme in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese Regelannahme betrifft nur die Übernahme der tatsächlichen Verantwor-tung, begründet ihrerseits aber noch keine weitere Annahme dafür, dass die übernommene Verantwortung weiterhin getragen wird. Werden allerdings vom [X.] keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine [X.] ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächli-che Verantwortung sprechen, wird der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermitt-lung davon ausgehen dürfen, dass der rechtliche Vater die übernommene [X.] weiterhin trägt. Im Einzelnen: [X.]) Die der bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen [X.] Vater und Kind in § 1600 Abs. 2 BGB eingeräumte Priorität begegnet aus der Sicht des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie sich im Rahmen des vom [X.] eingeräumten [X.] hält, den der Gesetzgeber bei der Abwägung gegenläufiger, verfas-sungsrechtlich geschützter Interessen und Rechte nach seinem Ermessen [X.] darf. Die getroffene Regelung ist auch sachgerecht. 26 Zwar mögen die im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten gegenläufigen und gegeneinander abzuwägen-den Interessen des Kindes und des [X.] einander gleichwertig sein. Das im Regelfall zu vermutende Interesse des Kindes am Erhalt seines Status (auch im weiteren Sinne einer "possession d'état", vgl. Art. 311-1 [X.] Code Ci-vil) und der Abwehr von Störungen seiner fortbestehenden oder zumindest für längere [X.] vorhanden gewesenen sozial-familiären Beziehung steht aber un-ter dem zusätzlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Bereitschaft des (mut-maßlichen) leiblichen [X.], Verantwortung tragen zu wollen, und sein 27 - 12 - Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind erst ent-stehen zu lassen, verdienen diesen Schutz hingegen nicht ([X.] FamRZ 2006, 1661, 1662) oder zumindest nicht in gleichem Maße. 28 Soweit der leibliche Vater sich grundsätzlich auch auf seine durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternschaft berufen kann, umfasst dieser Schutz zwar auch sein Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, und damit den Zugang zu einem Verfahren, das dies ermöglicht. Dem steht aber das mindestens gleichwertige Interesse des rechtlichen [X.] gegenüber, der diese Rechtsstellung bereits einnimmt und die sich daraus ergebende Verant-wortung auch wahrnimmt (vgl. [X.] [X.] [X.]O 818 f. unter [X.]). Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG kann aber nur einer von beiden sein (vgl. [X.] [X.] [X.]O 819 unter [X.] a), und zwar derjenige, der zugleich die Elternverantwortung bereits wahrnimmt, unabhängig davon, ob sich die Elternverantwortung auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung grün-det. Trägt der rechtliche Vater diese Verantwortung, verliert er sein Elternrecht nicht allein dadurch, dass sich ein anderer [X.] als leiblicher Vater herausstellt (vgl. [X.] FamRZ 2006 [X.]O 1661 und [X.] [X.]O 819 unter [X.] b). Das [X.] hat § 1600 BGB a.F. daher nur insoweit als mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt, als diese Vorschrift dem leiblichen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen [X.]chaft auch dann vorenthielt, wenn die rechtlichen Eltern oder auch nur der rechtliche Vater mit dem Kind keine [X.] Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG - vor-rangig - zu schützen gilt ([X.] [X.] [X.]O 820 f. unter [X.] 5, 6 und 6 a). 29 Dieser Vorgabe entspricht die Neuregelung in § 1600 Abs. 2 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das Bestehen einer [X.]n Familie 30 - 13 - aus rechtlichem Vater und Kind ein Anfechtungsrecht des biologischen [X.] ausnahmslos ausschließt, so dass eine [X.] zwischen dem dieser Familie gebührenden Schutz und dem damit in Konflikt stehenden Elternrecht des leiblichen [X.] gerade nicht mehr stattzufinden hat. Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, eine solche Abwägung generalisie-rend vorwegzunehmen, auch um die bestehende Familie davor zu schützen, deren Interna im Einzelnen aufdecken zu müssen (a.A. [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 40). Verfassungsrechtlich bedenklich könnte insoweit allenfalls sein, dass die Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind als negative Tatbestandsvor-aussetzung ausgestaltet hat mit der Folge, dass eine non-liquet-Situation sich zu Lasten des anfechtenden leiblichen [X.] auswirkt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 7; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 1600 BGB [X.]. 9; [X.] [X.]O 745, 749). In einem solchen Fall steht gerade nicht fest, ob dem Begehren des leiblichen [X.] eine familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater entgegensteht, die vorrangig zu schützen ist. Allerdings ist auch insoweit zu beachten, dass das [X.] § 1600 BGB a.F. nur in der Hinsicht für mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt hat, als er dem leiblichen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Va-terschaft auch dann vorenthält, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind keine [X.] Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gilt ([X.] [X.]O 821 unter [X.] 6). Für die - voraussichtlich sehr seltenen - Einzelfälle, in denen dies auch bei Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes ebenso wenig festgestellt werden kann wie das Gegenteil, ist der Entscheidung des [X.]s daher kein Gebot zu entnehmen, dieses Verfah-rensrisiko zu Lasten des rechtlichen [X.] gehen zu lassen. 31 - 14 - bb) Unbedenklich ist insoweit auch, dass das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung aufgrund ihrer gesetzlichen Definition in § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB - unwiderleglich - stets zu bejahen ist, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Falle seines Todes bis dahin getragen hat. Dies schließt es im übrigen nicht aus, das (Fort-)Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auch dann zu bejahen, wenn - etwa in den von der Revisionserwiderung angesprochenen Fällen sehr später [X.]chaftsanfech-tung - vom rechtlichen Vater eine tatsächliche Verantwortung für das [X.] volljährige und voll im Berufsleben stehende Kind in der Vergangenheit getragen wurde und inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden ist. 32 cc) Verfehlt wäre es jedoch, die gesetzliche Regelannahme des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB und ihr Zusammenspiel mit Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift unter Außerachtlassung des unterschiedlichen Wortlauts dieser beiden Sätze dahin zu verstehen, dass bei [X.] Ehe der Kindesmutter mit dem rechtlichen Vater oder dessen längerem Zusammenleben mit dem Kind in häus-licher [X.] bereits zu vermuten sei, dass der rechtliche Vater tatsäch-liche Verantwortung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB trage und deshalb eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift be-stehe. § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB enthält lediglich eine Regelannahme dafür, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind über-nommen hat. Dies allein reicht indes für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater diese tatsächliche Verantwortung für das Kind (noch) trägt oder bis zu seinem Tod getragen hat. Dies kann nach Auffassung des [X.]s nur bedeuten, dass die übernommene Verantwortung auch über den [X.]-punkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin wahrgenommen wird (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 42, 44). 33 - 15 - Mit anderen Worten: Zwar besteht unter den Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine der Lebenserfahrung entsprechende gesetzli-che Regelannahme der (ursprünglichen) Übernahme der tatsächlichen Verant-wortung. Diese ist jedoch widerleglich. Das ermöglicht eine sachgerechte, auf den Einzelfall bezogene Lösung auch jener Fälle, in denen die Ehe zwischen den rechtlichen Eltern des Kindes nur formal besteht (z.B. Scheinehe) und des-halb einen Ausschluss des [X.] allein aufgrund dieses Kriteriums schwerlich rechtfertigen könnte, wie die Revision zu Recht ausführt. 34 Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es dem [X.] regelmäßig faktisch unmöglich wäre, die Regelannahme zu entkräften. Denn hierfür können auch nach außen in Erscheinung tretende und damit für den [X.] [X.] Umstände wie z.B. getrennte Wohnungen der Eheleute hinreichende Anhaltspunkte bieten, denen das Gericht dann wegen des im [X.]chaftsan-fechtungsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1, 640 d ZPO) von sich aus nachzugehen hat. 35 Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet aber [X.] noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiter-hin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im [X.] [X.]punkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht. 36 Der Anfechtende braucht daher insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine gesetzliche Vermutung zu widerlegen, kann sich andererseits aber nicht darauf beschränken, das Bestehen einer solchen Beziehung mit Nichtwissen zu bestreiten. Dass er die (negativen) Voraussetzungen seines [X.] (§ 1600 Abs. 2 BGB) zumindest schlüssig darlegen muss und es nicht etwa den [X.] obliegt, ihre sozial-familiäre Be-ziehung im einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, beeinträchtigt seine 37 - 16 - Möglichkeit, die rechtliche [X.]tellung zu erlangen, nicht in verfassungsrecht-lich bedenklicher Weise. Wie bereits ausgeführt, kann er objektive Umstände vortragen wie etwa, dass das Kind nicht bei seinem Vater lebe, sondern bei seiner Mutter und deren neuem Partner; dem wird das Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nachzugehen haben. 38 Damit ist auch der Kritik an der gesetzlichen Neuregelung, die eine Ab-wägung zwischen dem Elternrecht des biologischen [X.] und einer wirklich existierenden [X.]n Familie von Kind und rechtlichem Vater fordert (vgl. [X.]/[X.] BGB [2004] § 1600 [X.]. 16 m.w.N.), der Boden [X.]. Denn ob eine solche Familie wirklich existiert, ist bei richtigem Verständnis des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, sobald Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Anlass geben, daran zu zweifeln. Dass eine Anhörung des Jugendamtes, die noch im Regierungsentwurf als § 640 d Abs. 2 ZPO vorgesehen war (BT-Drucks. 15/2253 S. 6), nach Kritik des Bundesrates (BT-Drucks. [X.]O S. 16 f.) nicht in das Gesetz übernommen wurde, bedeutet nicht, dass sie zu unterbleiben hat. Vielmehr hat das Gericht, soweit dies zweckmäßig erscheint, auch das Jugendamt zu befragen (vgl. BT-Drucks [X.]O S. 21; [X.] 7/2004 [X.]). Die von der Kritik erhobene Forderung erweist sich damit als hinreichend erfüllt. c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verfassungswidrigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB n.F. ergebe sich auch aus der Konsequenz, dass ein leiblicher Vater, dem diese Vorschrift die Anfechtung der [X.]chaft des recht-lichen [X.] verwehre, gegebenenfalls eine spätere Freigabe des Kindes zur Adoption durch Dritte nicht verhindern könne. Dies mag in der Tat verfassungs-rechtlich bedenklich sein (vgl. [X.]/[X.] § 1600 [X.]. 14 a.E.; [X.]/[X.] [X.]O § 1600 [X.]. 11), stellt aber nicht die Verfassungsmäßigkeit 39 - 17 - des § 1600 Abs. 2 BGB, sondern allenfalls die des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB in Frage. 40 Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt wird. Mit der Intention, bei positiver Feststellung des Be-stehens einer solchen Beziehung durch das Gericht eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch für die Zukunft auszuschließen (vgl. BT-Drucks. [X.]O S. 11), geht das Gesetz zwar im Falle der [X.]chaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch über die allgemeine Beschränkung der Anfechtung durch die Frist des § 1600 b BGB hinaus; auch dies erscheint jedoch im [X.] und des Schutzes der bestehenden [X.]n Fami-lie, das auch der Fristenregelung zugrunde liegt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 1600 b [X.]. 4), sachgerecht und zumutbar (vgl. auch [X.], 181 [X.]. 39, 44). 5. Auch die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des [X.], die Abstammung des Kindes vom Kläger festzustellen, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Diese hilfsweise erhobene [X.] ist al-lerdings bereits unzulässig, weil mit ihr keine statusrechtlichen Folgen begehrt werden. Eine solche isolierte (folgenlose) [X.] sieht das [X.] Recht - zumindest de lege [X.] - nicht vor (vgl. [X.] FamRZ 1999, 1365), auch nicht als "normale" Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. [X.], 1461, 1474; [X.] [X.], 1578, 1579). 41 § 1600 d Abs. 1 BGB stellt eine abschließende Sonderregelung für die [X.] dar (vgl. [X.] [X.]O; [X.] - 18 - 2002, 4, 5; [X.] FamRZ 1999 [X.]O 1366). Danach ist die gerichtliche Feststellung der [X.]chaft nur zulässig, soweit keine andere [X.]chaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht. Hier besteht jedoch die [X.]chaft des Beklagten zu 1, weil er zum [X.]punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, § 1592 Nr. 1 BGB. Diese ist auch vorrangig gegenüber dem vorgeburtlichen Anerkenntnis des [X.], § 1594 Abs. 1 BGB. Nur in Verbin-dung mit einer erfolgreichen Anfechtung dieser [X.]chaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der leibliche Vater die Feststellung seiner [X.]chaft errei-chen, § 640 h Abs. 2 ZPO. Der darauf gerichtete Hauptantrag des [X.] hat aber keinen Erfolg. Auch dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ist dem Kläger in ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Zugang zum Verfahren der [X.]chaftsanfechtung verwehrt, mit dessen Hilfe allein er auch rechtlich die [X.]tellung einnehmen könnte, ist das mit dem Hilfsantrag verfolgte Be-gehren, allein Kenntnis und Gewissheit über die Abstammung des Kindes zu erlangen und diese feststellen zu lassen, jedenfalls nicht durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt ([X.] [X.] [X.]O 820 unter [X.] 3 b). 43 Soweit das [X.] es hat dahinstehen lassen ([X.]O), ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch gewähren kann, die Abstammung des Kindes klären zu lassen, bedarf diese Frage auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn ein sol-cher Anspruch zu bejahen wäre, müsste er hier nämlich hinter den aufgezeigten und durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Beklagten zurückstehen. Denn auch die bloße gerichtliche Feststellung, dass das Kind nicht von seinem recht-lichen Vater, sondern von einem anderen [X.] abstammt, gefährdet den Zu-sammenhalt des bisherigen Familienverbandes und erschwert dem Kind die für 44 - 19 - seine Entwicklung bedeutsame Orientierung, zu wem es letztlich gehört (vgl. [X.] [X.] [X.]O 821 unter [X.] 5 b). Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 1 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2004 - 20 UF 255/03 -

Meta

XII ZR 164/04

06.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. XII ZR 164/04 (REWIS RS 2006, 437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 437

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